Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (421.11)
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Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz

Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) vom 26. September 2006 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 29 des Einführungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 zur Bundesgesetzge - bung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Personal des Zivilschutzes § 1 * Personaldaten 1 Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden melden dem Kreiskommando die Personaldaten. 2 Das Kreiskommando verarbeitet die erforderlichen Daten im Personal- Informations-System der Armee (PISA) und leitet sie dem Amt weiter. § 2 Vorzeitige Entlassung 1 Das Amt entscheidet gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutz - gesetz; BZG) 2 ) über vorzeitige Entlassungen zur Unterstützung von Partnerorganisationen, dem kantonalen Führungsstab oder einem kom - munalen Führungsstab; beim Austritt legt das Amt die Neueinteilung in den Zivilschutz fest. 1) NG 421.1 2) SR 520.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Aufgebot 1. Form 1 Die Angehörigen der Zivilschutzorganisation werden aufgeboten durch: 1. ein persönliches, schriftliches Aufgebot; 2. ein Aufgebot gemäss der kantonalen Alarmorganisation; 3. ein öffentliches Aufgebot bei ausserordentlichen Ereignissen. § 4 2. Zuständigkeiten a) Ausbildung 1 Das Amt ist Aufgebotsstelle für: 1. Grundausbildung; 2. Kaderausbildung; 3. Weiterbildung; 4. Wiederholungskurse; 5. Dienst in der Verwaltung. § 5 b) Einsätze 1 Für die Anordnung von Einsätzen im Kanton sind zuständig: 1. das kantonale Zivilschutzkommando für das Kommando sowie die Pikett- und Logistikzüge; 2. die Direktion für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutzorgani - sation. 2 Für die Anordnung von ausserkantonalen Einsätzen sind zuständig: 1. das kantonale Zivilschutzkommando für die Pikettzüge; 2. der Regierungsrat für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutz - organisation. 3 Im Falle des Notstandes richtet sich die Kompetenz zum Erlass von Aufgeboten nach der Notstandsgesetzgebung 3 ) . 2 Begehren für personelle und materielle Mittel § 6 Instandstellungsarbeiten 1 Begehren für die Unterstützung für Instandstellungsarbeiten sind durch den Gemeinderat jeweils bis Ende Januar an das Amt zu richten. 2 Das Amt prüft das Begehren und stellt Antrag an die Direktion. 3) NG 152.5; 152.51 2
3 Vor der Inangriffnahme der Hilfeleistung werden die Einzelheiten in ei - nem Vertrag geregelt. § 7 Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Begehren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind bis Ende Ja - nuar des Vorjahres an die Direktion zu richten. 2 Die Direktion prüft, ob die Voraussetzungen der eidgenössischen Ver - ordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft 4 ) erfüllt und ob dieser Einsatz mit den Zielsetzungen für die Ausbildung der Zivilschutzorganisation vereinbar ist. 3 Vor der Inangriffnahme des Einsatzes werden die Einzelheiten in ei - nem Vertrag geregelt. § 8 Verwendung von Zivilschutzmaterial 1 Gesuche für die Verwendung von Zivilschutzmaterial für zivilschutz - fremde Zwecke durch Dritte sind an das Amt zu richten. 3 Ersatzbeiträge für Schutzräume § 9 Festlegung 1 Die Höhe der von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern zu leistenden Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 des Zivilschutzgesetzes 5 ) rich - tet sich nach dem Anhang 1. 2 Die Verfügung des Amtes gemäss Art. 15 des Zivilschutzgesetzes wird zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. § 10 Inkasso 1 Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haben die Ersatzbei - träge vor Baubeginn zu entrichten. 2 Das Inkasso der Ersatzbeiträge erfolgt durch die Gemeinden. 3 Die eingenommenen Ersatzbeiträge sind dem Kanton jährlich vor Ende Januar zu überweisen. 4 Das Amt erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Penden - zenliste. 4) SR 520.14 5) NG 421.1 3
§ 11 Verwaltung 1 Die Finanzdirektion verwaltet die eingegangenen Ersatzbeiträge; Art. 27 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes 6 ) bleibt vorbehalten. 2 Der kantonale Schutzraumfonds ist zu verzinsen. § 12 Verwendung 1 Ist aufgrund der langfristigen Planung die Finanzierung der Erstellung und der Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen gemäss Art. 46 BZG 7 ) sichergestellt, kann die Direktion die Verwendung von Bestandes - mitteln des kantonalen Schutzraumfonds zu Gunsten folgender kanto - naler und kommunaler Zivilschutzmassnahmen beschliessen: 1. Errichtung und Ausrüstung von Schutzanlagen gemäss Art. 17 und 18 des Zivilschutzgesetzes 8 ) ; 2. baulicher Unterhalt von Schutzanlagen; 3. Investitionskosten für Alarmierungs- und Telematiksysteme; 4. Investitionskosten für Ausbildungsanlagen gemäss Art. 9 Abs. 2 des Zivilschutzgesetzes; 5. weitere Zivilschutzmassnahmen. 4 Unterhalt und Benützung der Schutzanlagen § 13 Unterhalt 1 Die kantonale Zivilschutzorganisation kann im Rahmen der verfügba - ren personellen und sachlichen Mittel die Gemeinden gestützt auf eine Vereinbarung beim Unterhalt der Schutzanlagen unterstützen. 2 Die periodischen Kontrollen der Schutzanlagen werden durch das Amt gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Direktion durchgeführt. § 14 Benützung 1 Die Gemeinden stellen die zeitgerechte Verfügbarkeit der Schutzanla - gen für die kantonale Zivilschutzorganisation insbesondere mit folgen - den Massnahmen sicher: 1. Installation eines einheitlichen Schliess-Systems; 6) NG 421.1 7) SR 520.1 8) NG 421.1 4
2. direkter Zugang zum standardisierten kantonalen Zivilschutzma - terial. 2 Die Geräteräume dürfen nicht durch Dritte oder für andere Zwecke be - nutzt werden. 3 Für die Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden für die interkan - tonale Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung werden die Gemein - den gemäss Anhang 2 entschädigt. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15 Zweckgebundene Mittel der Gemeinden 1. Verwaltung 1 Die zweckgebundenen Mittel der Gemeinden betreffend Ersatzbeiträ - ge für Schutzräume sind gemäss Art. 181 Abs. 4 des Gemeindegeset - zes 9 ) zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich nach § 8 der Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden 10 ) . 2 Die Gemeinden orientieren das Amt nach erfolgter Genehmigung der Jahresrechnung über den Bestand der zweckgebundenen Mittel. § 16 2. Verwendung 1 Gemeinden, die mittelfristig keine öffentlichen Schutzräume gemäss

Art. 46 BZG 11 )

zu errichten haben, können der Direktion Gesuche betref - fend die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss Art. 27 Abs. 2 des Zivilschutzgesetzes 12 einreichen. 2 Die Direktion entscheidet über die Verwendung dieser Ersatzbeiträge;

§ 12 ist sinngemäss anwendbar. § 17 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 22. Juli 1968 über die Bestellung und Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz 13 ) . 9) NG 171.1 10) NG 171.15 11) SR 520.1 12) NG 421.1 13) Regierungsratsbeschluss Nr. 967 / 1968; NG 421.4 5
§ 18 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 15. Oktober 2006 in Kraft. A1 Anhang 1: Ersatzbeiträge für Schutzräume § A1-1 * 1 Ersatzbeiträge für Schutzräume: Anzahl Pflicht-Schutz - plätze Preis je Schutzplatz in Fr. Totalbetrag in Fr. 1 800.– 800.– 2 800.– 1'600.– 3 800.– 2'400.– 4 800.– 3'200.– 5 800.– 4'000.– 6 800.– 4'800.– 7 800.– 5'600.– 8 780.– 6'240.– 9 780.– 7'020.– 10 770.– 7'700.– 11 760.– 8'360.– 12 750.– 9'000.– 13 740.– 9'620.– 14 730.– 10'220.– 15 720.– 10'800.– 16 710.– 11'360.– 17 700.– 11'900.– 18 690.– 12'420.– 19 680.– 12'920.– 20 670.– 13'400.– 21 660.– 13'860.– 22 650.– 14'300.– 6
Anzahl Pflicht-Schutz - plätze Preis je Schutzplatz in Fr. Totalbetrag in Fr. 23 640.– 14'720.– 24 630.– 15'120.– 25 620.– 15'500.– 26 610.– 15'860.– 27 600.– 16'200.– 28 590.– 16'520.– 29 580.– 16'820.– 30 570.– 17'100.– 31 560.– 17'360.– 32 545.– 17'440.– 33 530.– 17'490.– 34 515.– 17'510.– 35 505.– 17'675.– 36 495.– 17'820.– 37 485.– 17'945.– 38 475.– 18'050.– 39 465.– 18'135.– 40 455.– 18'200.– 41 445.– 18'245.– 42 440.– 18'480.– 43 435.– 18'705.– 44 430.– 18'920.– 45 425.– 19'125.– 46 420.– 19'320.– 47 415.– 19'505.– 48 410.– 19'680.– 49 405.– 19'845.– 50 400.– 20'000.– 7
2 Die Mehrkosten für Schutzräume ab 51 Schutzplätze sind nach den durchschnittlichen Erfahrungswerten zu berechnen. A2 Anhang 2: Entschädigung der Gemeinden für die Benützung der Schutzanlagen § A2-1 1 Entschädigung der Gemeinden für die Benützung der Schutzanlagen: Art der Benützung Umfang Pauschale je Tag in Fr. Grund , Zusatz- und Spezialistenausbildung bis 30 Personen Nur KP-Bereich (ohne Übernachtung) 60.– Grund , Zusatz- und Spezialistenausbildung für mehr als 30 Perso - nen KP und Bereitstel - lungsanlage (inbegrif - fen Übernachtung) 100.– Zuschlag für Ausbil - dungsschutzräume 20.– Kaderausbildung im Klassenverband bis 30 Personen Nur KP-Bereich (ohne Übernachtung) 60.– Kaderausbildung im Klassenverband für mehr als 30 Personen Nur KP-Bereich (inbe - griffen Übernachtung) 80.– 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.09.2006 15.10.2006 Erlass Erstfassung A 2006, 1577 11.03.2008 01.09.2008 § 1 totalrevidiert A 2008, 695 20.12.2011 01.01.2012 § A1-1 totalrevidiert A 2012, 5 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.09.2006 15.10.2006 Erstfassung A 2006, 1577

§ 1 11.03.2008

01.09.2008 totalrevidiert A 2008, 695 § A1-1 20.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2012, 5 10
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