Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes
Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes vom 25. September 1996 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz (NHG) 1 ) sowie Art. 14 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) 2 ) , * beschliesst: 1 Geschütztes Gebiet § 1 Zweck 1 Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Stans - staderriedes und der ihm vorgelagerten See- und Uferzone im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz 3 ) . § 2 Zoneneinteilung 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: 1. Kernzone; 2. See- und Uferzone; 3. Randzone. 2 Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Übersichtsplan. 1) NG 331.1 (heute Naturschutzgesetz) 2) SR 451 3) SR 451 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Zonenvorschriften 2.1 Allgemeine Bestimmungen § 3 Grundsatz 1 Das Schutzgebiet ist als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere so - wie als Landschaft langfristig zu erhalten. § 4 Pflanzen- und Tierschutz 1 Im Schutzgebiet sind verboten: 1. * das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäss den Anhängen 2.5 und 2.6 der eidgenössischen Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit be - stimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Ge - genständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) 4 ) ; 2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren; 3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträu - chern; 4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tie - ren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gele - ge. § 5 Verbot von baulichen Anlagen 1 Im Schutzgebiet sind verboten: 1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie die Erwei - terung und der Ausbau des bestehenden Wegnetzes; 2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art; 3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes. § 6 Zutritt 1 Im Schutzgebiet sind verboten: 1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren; 2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung; 4) SR 814.81 2
3. das Laufenlassen von Hunden; 4. das Reiten. 2.2 Zonenspezifische Bestimmungen § 7 Kernzonen 1 Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4–6 ist in der Kernzone das Betreten untersagt. Gestattet ist das Begehen zum Zwecke der Pflege der Flächen und zum Unterhalt der bestehenden Anlagen und Bauten. § 8 See- und Uferzone 1 Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4–6 sind in der See- und Ufer - zone untersagt: 1. das Betreten oder Durchschwimmen; 2. das Befahren, Anlegen oder Ankern mit Wasserfahrzeugen (Boo - ten oder anderen Schwimmkörpern). 2 Der private Schiffsverkehr für die Zu- und Wegfahrt zu Parzelle 371 bleibt gewährleistet. 3 Vollzug und Verfahren § 9 Direktion 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion. 2 Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen bei - gezogen werden. § 10 Fachkommission 1 Der Vorsteher der zuständigen Direktion wählt auf die verfassungs - mässige Amtsdauer eine Fachkommission von fünf bis sieben Mitglie - dern. Das Vorschlagsrecht für je ein Kommissionsmitglied haben die po - litische Gemeinde, die Schulgemeinde, die Ürtekorporation, die Steinag Rozloch, sowie Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz, denen ge - stützt auf § 9 Abs. 2 Vollzugsaufgaben übertragen wurden. 3
§ 11 Schutz- und Nutzungskonzept 1 Die Gestaltung, die Pflege, der Unterhalt, die Nutzung, die Markierung und die wissenschaftliche Kontrolle sind durch die Fachkommission in einem Schutz- und Nutzungskonzept festzulegen. 2 Dieses Konzept tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regie - rungsrat in Kraft. § 12 * Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetz 5 ) . 4 Rechtsschutz § 13 * ... 5 Straf- und Schlussbestimmungen § 14 * Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss Art. 46 NSchG 6 ) mit Busse bestraft. § 15 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 7 ) in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 676 vom 26. April 1948. 5) NG 265.1 6) NG 331.1 (heute Naturschutzgesetz) 7) NG 151.1 (heute aufgehoben) 4
A1 Anhang: Schutzzonenplan § A1-1 1 Schutzzonenplan: 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.09.1996 05.12.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 1873, 2332 25.10.2006 01.01.2007 § 14 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5 22.10.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1, 1. geändert A 2008, 2087; A 2009, 2 03.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 12 totalrevidiert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 13 aufgehoben A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 14 totalrevidiert A 2015, 1771 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.09.1996 05.12.1996 Erstfassung A 1996, 1873, 2332 Ingress 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1, 1. 22.10.2008
01.01.2009 geändert A 2008, 2087; A 2009, 2
§ 12 03.11.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771
§ 13 03.11.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
§ 14 25.10.2006
01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5
§ 14 03.11.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771 7
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