Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.142.114.189)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze

Abgeschlossen am 4. Februar 1994 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Juni 1995 (Stand am 8. Juni 1995)
Der Schweizerische Bundesrat sowie die Regierung der Republik Ungarn (nachstehend Vertragsparteien genannt),
von dem Wunsch bewogen, den illegalen Wanderungsbewegungen im Sinne der europäischen Bemühungen zu begegnen,
in dem Bestreben, die Übernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt im Geiste der solidarischen Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu regeln,
in dem gegenseitigen Einvernehmen, dass dieses Abkommen nicht der massenhaften Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt dienen kann,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhält, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsange­hörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Person zurück, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Aus­reise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitze der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
(2)  Wird die Staatsangehörigkeit lediglich glaubhaft gemacht, kann die ersuchte Partei die Übernahme ablehnen, wenn sie innert sieben Arbeitstagen definitiv zum Schluss gelangt und die ersuchende Vertragspartei darüber informiert, dass die betreffende Person entgegen den vorliegenden Indizien ihre Staatsangehörigkeit nicht besitzt. In diesem Fall ist die Antwort der ersuchten Vertragspartei verbindlich.
Art. 2 Übernahme Pflegebedürftiger
Die beabsichtigte Heimbeförderung von Personen nach Artikel 1, die wegen Krank­heit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der ersuchenden Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei angekündigt. Innert sieben Tagen gibt die ersuchte Vertragspartei bekannt, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
Art. 3 Übernahme der Angehörigen von Drittstaaten
(1)  Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden sinngemäss auf Angehörige von Drittstaaten Anwendung, denen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine dauernde Aufenthaltsbewilligung ausgestellt oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht über eine dauernde Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verfügten.
Art. 4 Durchbeförderung
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung unter behördlicher Aufsicht (nach­stehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sicher­gestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(2)  Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist.
(3)  Die Durchbeförderung kann ausserdem nicht erbeten oder abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat einen Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenzübertritts, zu erwarten hätte.
(4)  Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Innenministerium der Republik Ungarn und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gestellt und erledigt. Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Personalien der durchzubefördernden Person,
b) die Erklärung, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt und keine Hinderungsgründe nach den Absätzen 2 und 3 bekannt sind,
c) einen Vorschlag betreffend den Zeitpunkt und den Grenzübergang für die Über­gabe.
(5)  Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durch­beförderung werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien ausgehandelt.
(6)  Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die hierfür massgeblichen Gründe mit.
(7)  Zur Durchbeförderung übernommene Person können an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich das Fehlen von Voraussetzungen nach Absatz 1 oder in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Tatsachen bekannt werden. Nach Mitteilung solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.
Art. 5 Kostenübernahme
(1)  Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1– 3 dieses Abkommens übergeben werden, trägt bis an die Staatsgrenze der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei.
(2)  Die Kosten im Zusammenhang mit der Durchbeförderung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens, einschliesslich die Kosten einer allfälligen Rückübernahme, trägt die ersuchende Vertragspartei.
Art. 6 Datenschutz
Die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen, von den Vertragsparteien übermittelten personenbezogenen Daten sind unter gegenseitiger Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen beider Staaten zu bearbeiten und zu sichern. Dabei
a) kann die ersuchte Vertragspartei die Daten nur zu dem im Abkommen festgelegten Zweck verwenden,
b) gibt die eine Vertragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten,
c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden bearbeiten werden. Die Daten dürfen nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte über­mittelt werden.
Art. 7 Durchführung des Abkommens
Der Innenminister der Republik Ungarn sowie der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes schliessen zur Durchführung dieses Abkommens eine Vereinbarung, in der sie
a) die zuständigen Amtsstellen sowie die Modalitäten der Verfahren für die gegenseitige Verständigung und für die Übergabe beziehungsweise Über­nahme,
b) die zur Übergabe beziehungsweise Übernahme notwendigen Dokumente und Angaben sowie
c) die Modalitäten der Kostenbegleichung nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens
festlegen.
Art. 8 Unberührtheitsklausel
Bestehende multilaterale und bilaterale völkerrechtliche Verpflichtung der Vertragsparteien, insbesondere solche im Bereiche der Menschenrechte, des Flüchtlingsrechts und des Auslieferungsrechts, bleiben unberührt.
Art. 9 Grundsatz der guten Zusammenarbeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen.
Art. 10 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann Artikel 4 dieses Abkommens vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung und Aufhebung de Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Art. 11 Inkrafttreten, Kündigung
(1)  Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Bedingungen erfüllt sind.
(2)  Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.
Geschehen zu Bern am 4. Februar 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Im Namen des
Schweizerischen Bundesrates:

Im Namen Regierung
der Republik Ungarn:

Arnold Koller

Imre Konya

Vereinbarung über die Durchführung des Abkommens

Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Innenminister der Republik Ungarn (nachstehend Vertragsparteien genannt) sind zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (nachstehend Abkommen genannt) aufgrund des Artikels 7 des Abkommens wie folgt übereinkommen:
1 Zu Art. 1 des Abkommens:
1.1 Die Staatsangehörigkeit wird mit folgenden Dokumenten nachgewiesen:
a) für die ungarische Staatsangehörigkeit: – gültiger Personalausweis;
– gültiger provisorischer Personalausweis;
– gültiger Reisepass;
– Bescheinigung der Staatsangehörigkeit.
b) für die schweizerische Staatsangehörigkeit: – gültige Identitätskarte;
– gültiges Passersatzdokument mit Foto;
– gültiger Reisepass.
1.2 Die Staatsangehörigkeit wird gegenseitig mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:
– Reisepass oder anderes Reisedokument mit abgelaufener Gültigkeitsdauer;
– Personalausweis oder provisorischer Personalausweis mit abgelaufener Gültig­keitsdauer;
– Ausweis oder Dokument, das die Zugehörigkeit zu den Streitkräften oder zu den Ordnungskräften einer der Vertragsparteien belegt;
– Führerscheine;
– Arbeitgeberausweise;
– Versicherungsdokumente;
– ein offizielles Protokoll über die Aussage der betroffenen Person oder von Zeugen.
In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
1.3 Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Zif­fer 1.2 dieser Vereinbarung als glaubhaft erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person:
a) Vor- und Familienname. inkl. Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Name der Mutter;
d) letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;
e) Fotokopie der die Staatsangehörigkeit bzw. die Identität glaubhaft machen­­den Dokumente.
Die Antwort wird der suchenden Vertragspartei umgehend schriftlich mit­ge­teilt.
2 Zu Art. 2 des Abkommens:
2.1 Die Ankündigung erfolgt schriftlich und soll folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Familienname, inkl. Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Name der Mutter;
d) letzte bekannte Wohnadresse bzw. Adresse der zu verständigenden Angehöri­gen im Heimatstaat;
e) Art und Seriennummer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer (evtl. Foto­kopie);
f) Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie Mitteilungen über die Not­wendig­keit besonderer Behandlung, wie ärztlicher oder anderer Betreu­ung, Beaufsichtigung oder Transport mit Ambulanz (evtl. Arztzeugnis);
g) Vorschläge betreffend Ort und Zeit der Übergabe.
2.2 Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Ankündigung schriftlich.
3 Zu Art. 3 des Abkommens:
3.1 Die Übernahme aufgrund von Artikel 3 des Abkommens erfolgt auf schrift­liches Gesuch der ersuchenden Vertragspartei. Das Übernahmegesuch soll die in Ziffer 5.2 Buchstabe a–f dieser Vereinbarung aufgeführten Angaben enthalten.
3.2 Der dauernde Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Ungarn wird nachgewiesen durch:
– einen gültigen Personalausweis, ausgestellt durch die ungarische Behörde für einen in der Republik Ungarn als Eingewanderter (Niedergelassener) lebenden Ausländer;
– eine zur Ausreise und zur Rückkehr in die Republik Ungarn berechtigende Genehmigung, gültig bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisepasses eines in der Republik Ungarn als Eingewanderter (Niedergelassener) leben­den Aus­länders;
– ein gültiges Reisedokument, ausgestellt für einen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951¹ (Kon­ventions­reiseausweis).
3.3 Der dauernde Aufenthalt auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen­schaft wird nachgewiesen durch:
– einen gültigen Ausländerausweis C, ausgestellt durch eine kantonale Frem­den­­polizei für einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer;
– einen gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951² (Konven­tions­reiseausweis);
– einen gültigen Pass für Ausländer.
3.4 Zur Glaubhaftmachung des dauernden Aufenthaltes finden die Ziffern 1.2 und 1.3 dieser Vereinbarung sinngemäss Anwendung.
4 Zu den Art. 1 bis 3 des Abkommens:
4.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Übernahmegesuche sind folgende Behörden zuständig:
a) in der Republik Ungarn:
Landeskommando der Grenzwache Generaldirektion der Grenzpolizei Briefanschrift: H-1021 Budapest, Labanc u. 57 Fax:(36-1) 176-04-90 Tel. Nr.:(36-1) 176-07-64 (36-1) 176-04-90
b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)³ Briefanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern Fax:0000(0041)031 325 91 15 Tel. Nr.:0(0041)031 325 92 91
4.2 Die Übernahme von Personen kann an den folgenden Grenzübergangsstellen statt­­­finden:
a) für die Republik Ungarn: – Budapest, Internationaler Flughafen Ferihegy
b) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: – Zürich, Internationaler Flughafen Kloten
– Genf, Internationaler Flughafen Cointrin
4.3 Die ersuchte Vertragspartei hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Erhalt des Übernahmegesuches schriftlich zu antworten. Wenn die Vertragspartei der Rück­übernahme von Personen gemäss den Artikel 1–3 des Abkommens zu­stimmt, ist die Übergabe bzw. Übernahme innert sieben Arbeitstagen ab Datum der Antwort abzuwickeln.
5 Zu Art. 4 des Abkommens:
5.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung eines Durchbeförderungsgesuches sind folgende Behörden zuständig:
a) in der Republik Ungarn:
Innenministerium Polizeihauptabteilung Briefanschrift: H–1903 Budapest, Pf.: 314 Fax:(36-1) 138-27-43 Tel. Nr.:(36-1) 118-84-20 (36-1) 138-27-43
b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)⁴ Briefanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern Fax:0000(0041)031 325 91 15 Tel. Nr.:0000(0041)031 325 92 91
5.2 Das Durchbeförderungsgesuch hat folgenden Angaben der durchzubeför­dern­den Person zu enthalten:
a) Vor- und Familienname, inkl. Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Name der Mutter;
d) Staatsangehörigkeit;
e) letzte bekannte Wohnadresse im Zielstaat;
f) Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reise­­dokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Bei­lage der Photo­kopie des Reisedokumentes.
5.3 Im Durchbeförderungsgesuch ist anzuzeigen, ob für die durchzubefördernde Per­son spezielle Sicherheitsmassnahmen, ärztliche oder andere Betreuung not­wendig sind.
5.4 Das Durchbeförderungsgesuch wird schriftlich gestellt und beantwortet. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innert drei Arbeitstagen nach Erhalt des Ge­suches.
5.5 Stimmt die ersuchte Vertragspartei einem Begehren zu, wird die Durch­beförderung innert 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens abgewickelt.
6 Zu Art. 5 des Abkommens:
6.1 Die Kosten gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens werden durch die ersuchende Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Schweizer­franken auf das Bankkonto des Ministeriums bzw. des Departementes der anderen Vertragspartei überwiesen.
6.2 Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Durchbeförderung – unter Wahrung des notwendigen und genügenden Sicherheitsmasses – in der rationellsten und kosten­sparendsten Weise durchzuführen.
6.3 Die Vertragsparteien bevollmächtigen die Leiter ihrer zuständigen Finanz­organe, die Spesenarten und ihre Tarifsätze, die verrechnet werden können, jähr­­lich protokollarisch zu vereinbaren.
7 Zu Art. 6 des Abkommens:
7.1 Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu überzeugen. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermitt­lun­gs­verbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Em­pfänger unverzüglich mitzu­teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Ver­nichtung unverzüglich vorzu­­nehmen.
7.2 Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.
7.3 Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Die Daten­schutzbeauftragten der beiden Vertragspartien überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten.
7.4 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von personenbezogenen Daten zu verzeichnen.
7.5 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugriff, unbefugten Veränderung und unbe­fugte Bekanntgabe zu schützen.
8
Die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien erstellen über die behördlich begleitete Übernahme bzw. Übergabe einer Person ein Protokoll.
9
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien benutzen – vorbehältlich abweichen­der Vereinbarungen – zur Durchführung des Abkommens oder dieser Vereinbarung die deutsche Sprache.
10
Die designierten Experten der Vertragsparteien werten die Erfahrung mit der Durchführung dieser Vereinbarung jährlich aus. Falls notwendig, kann ein aus­serordentliches Treffen vereinbart werden.
11
Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung gemeinsam ergänzen und modifizieren.
12
Diese Vereinbarung tritt zusammen mit dem Abkommen in Kraft und bleibt auf unbegrenzte Zeit gültig bzw. wird zusammen mit dem Abkommen ausser Kraft gesetzt.
Geschehen zu Bern am 4. Februar 1994 in zwei Unterschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Der Innenminister
der Republik Ungarn:

Arnold Koller

Imre Konya

¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.30
³ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Asyl, Abteilung Dublin, Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Fax: ++41 /58 325 92 33 Tel: ++41 /58 325 92 02, ++41 /58 325 93 69 (siehe AS 2014 4451 ).
⁴ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Sektion SwissREPAT, Postadresse: Postfach 314, CH-8058 Zürich-Flughafen, Fax: ++41 /43 816 74 58, Tel: ++41 /43 816 74 55 (siehe AS 2014 4451 ).
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