Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
über den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 12. März 2004 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25. Juni 2003 3 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu kündigen.
3. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates wird ermächtigt, die kantonale Vertretung in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zu bestimmen.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 ABl 2004, 310
2 GDB 101
3 GDB 510.3
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