Sportverordnung
vom 20. September 2001 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport 2 , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport sowie die kantonale Sportförderung.
2 Der Kanton fördert den Sport in Ergänzung zu den Verbänden und Vereinen sowie den Gemeinden im Rahmen dieser Verordnung als wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend und zur Gesundheitsförderung.
Art. 2
Regierungsrat Der Regierungsrat: a. wählt die Sportkommission; b. erlässt ein Sportleitbild; c. erlässt Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds; d. sichert Sport-Toto-Beiträge über Fr. 20 000.– im Einzelfall zu.
Art. 3
Zuständiges Departement Das zuständige Departement: a. beruft auf Antrag der Sportkommission kantonale Sportkonferenzen ein; b. erstellt das Betriebsreglement für regionale Sportanlagen, soweit der Kanton zuständig ist; c. legt die Ausleihgebühren für kantonales J + S-Material fest; d. entscheidet über Gesuche um Beiträge aus dem Sport-Toto-Fonds bis Fr. 20 000.– im Einzelfall.
Art. 4
Zuständige Amtsstelle
1 Die zuständige Amtsstelle vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport sowie diese Verordnung, soweit keine andere kantonale Vollziehungsbehörde oder Dritte beauftragt sind.
2 Die zuständige Amtsstelle: a. leitet Jugend + Sport (J + S) und stellt die Weiterentwicklung sicher; b. ernennt zusammen mit den Partnerorganisationen die J + S-Coachs; c. ernennt das kantonale Ausbildungskader; d. stellt den Betrieb der regionalen Sportanlagen sicher, soweit der Kanton zuständig ist;
e. berät die Gemeinden auf Anfrage bei der Planung von Sportanlagen; f. prüft die Gesuche betreffend die Beiträge aus dem Sport-Toto-Fonds und bereitet die Anträge vor; g. leistet Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 5
Sportkommission
1 Die Sportkommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die für den Sport zuständige Amtsstelle ist von Amtes wegen mit beratender Stimme in der Kommission vertreten.
2 Die Sportkommission: a. berät das zuständige Departement und die zuständigen Amtsstellen; b erarbeitet ein Sportleitbild; c. beantragt die Einberufung von kantonalen Sportkonferenzen; d. unterstützt die Kommunikation nach aussen; e. stellt dem zuständigen Departement bzw. dem Regierungsrat Antrag betreffend die Zusprechung von Sport-Toto-Beiträgen. II. Sport in der Schule
Art. 6
Grundsatz Der obligatorische Sportunterricht richtet sich nach den Vorschriften des Bundes sowie nach den Lehrplänen und nach den Stundentafeln des Kantons.
Art. 7
Schulsportanlässe Die Schulträger unterstützen zusätzliche Schulsportangebote und ermög- lichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an kantonalen, regionalen und schweizerischen Schulsportanlässen.
Art. 8
Sportprüfung Vor dem Ende der Schulpflicht ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu prüfen. III. Jugend + Sport
Art. 9
Grundsatz
1 Der Kanton führt im Rahmen der Bundesgesetzgebung für Jugendliche im Alter von 10 bis 20 Jahren das Sportförderprogramm Jugend + Sport durch.
2 Zur Förderung und Weiterentwicklung des Jugendsports unterstützt der Kanton im Rahmen seiner Möglichkeiten Dritte bei der Durchführung von J + S-Lagern, Veranstaltungen und Projekten; er kann diese bei Bedarf selber initiieren.
Art. 10
J + S-Coach Die J + S-Coachs stellen in Verbindung mit den kantonalen Stellen und nach Massgabe des Pflichtenheftes des Bundes nachhaltige und verbindliche Jugendangebote mit regelmässiger sportlicher Ausübung in den Organisa- tionen sicher und unterstützen die Leiterinnen und Leiter vor Ort.
Art. 11
Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter Die zuständige Amtsstelle stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und andern Institutionen die Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter sicher.
Art. 12
Ausdaueranlässe Zur Förderung der allgemeinen Dauerleistungsfähigkeit werden im Rahmen von J + S-Aktivitäten Obwaldner Ausdaueranlässe angeboten.
Art. 13
Material
1 Der Kanton kann, soweit es nicht vom Bund zur Verfügung gestellt wird, Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen.
2 Kantonales Leihmaterial wird auf Anfrage zu angemessenen Gebühren ausgeliehen.
Art. 14
Versicherung Der Kanton regelt die Haftpflichtversicherung für die Kader, die Leiterinnen und Leiter sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung. IV. Vereins- und Erwachsenensport
Art. 15
Aus- und Weiterbildung, Leihmaterial Der Kanton kann zu Gunsten des Vereins- und Erwachsenensports im Rahmen von J + S die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern fördern und Leihmaterial zu J + S-Bedingungen zur Verfügung stellen. V. Sport-Toto-Beiträge
Art. 16
Grundsatz
1 Der Kanton fördert und unterstützt durch die Ausrichtung von Beiträgen aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds die freiwillige Sportausbildung und Sporttätigkeit, soweit es sich nicht um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen handelt.
2 Beiträge aus dem Sport-Toto-Fonds sind überdies für die Erstellung und/oder den Betrieb von regional bedeutsamen Sportanlagen, die insbesondere dem Vereins- und Erwachsenensport dienen, möglich.
Art. 17
Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsleistung, insbesondere die Zuständigkeiten, die Beitragsberechtigung, die Mittel sowie die Gesuchs- einreichung in Ausführungsbestimmungen.
VI. Finanzielles
Art. 18
Kantonsbeiträge Der Kantonsrat bestimmt im Rahmen des jährlichen Voranschlags oder von Leistungsaufträgen und Globalbudget den Umfang der Massnahmen nach dieser Verordnung. VII. Schlussbestimmungen
Art. 19
Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport (Turn- und Sportverordnung) vom 31. Januar 1975 4 wird aufgehoben.
Art. 20
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
1 ABl 2001, 1155
2 SR 415.0 und 415.01
3 GDB 101
4 LB XV, 133, und XX, 390
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