Vereinbarung über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunktes der K... (780.32)
CH - OW

Vereinbarung über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunktes der Kantone Obwalden und Nidwalden

über den Betrieb eines Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunktes der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 16./17. Dezember 1996 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 2 und Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Strahlenschutz vom 22. März 1991 3 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Stützpunkt OW/NW 1. Betrieb Die Kantone Obwalden und Nidwalden unterhalten und betreiben in Sarnen einen gemeinsamen Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt Obwalden/Nidwalden (nachfolgend C-Wehr-Stützpunkt OW/NW genannt).

Art. 2

2. Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung
1 Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung richten sich grundsätzlich nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes (SFV) für die Chemiewehr und den Strahlenschutz im Feuerwehrdienst.
2 Die Erarbeitung der für den Einsatz des Stützpunktes erforderlichen Einsatzakten ist Sache des jeweiligen Kantons. II. Organisation

Art. 3

Betriebskommission 1. Aufgaben
1 Die Betriebskommission vollzieht die gemeinsamen Massnahmen im Sinne dieser Vereinbarung.
2 Die Betriebskommission genehmigt die Konzepte für die Ausbildung, Ausrüstung und Alarmierung. Sie kann Abweichungen von den Richtlinien des SFV festlegen. Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft des C- Wehr-Stützpunktes OW/NW.
3 Die Betriebskommission regelt die Aufteilung allfälliger Bundesbeiträge.

Art. 4

2. Zusammensetzung
1 Die Betriebskommission wird von beiden Kantonen paritätisch zusammengesetzt aus: a. den zuständigen Departementsvorsteherinnen beziehungsweise Departementsvorstehern; b. den Kantonsexpertinnen beziehungsweise den Kantonsexperten für Chemiewehr; c. den Vorsteherinnen beziehungsweise Vorstehern der Ämter für Umweltschutz.
2 Den Vorsitz führt die Departementsvorsteherin beziehungsweise der Departementsvorsteher des Standortkantons.
3 Bei Stimmengleichheit hat bei Fachentscheiden die beziehungsweise der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Finanzvorlagen ist durch die Regierungen der beiden Kantone eine Einigung herbeizuführen.

Art. 5

Personal
1 Der C-Wehr-Stützpunkt OW/NW weist in der Regel einen Sollbestand von
25 – 30 Personen aus.
2 Die Kaderstufe wird aus beiden Kantonen rekrutiert, die Mannschaftsstufe mehrheitlich aus dem Kanton Obwalden.
3 Jeder Kanton stellt mindestens vier Chemiefachberaterinnen beziehungsweise Chemiefachberater. III. Finanzierung

Art. 6

Einkauf
1 Der Kanton Nidwalden leistet an den Kanton Obwalden eine einmalige Einkaufssumme von Fr. 250 000.–.
2 Mit der Zahlung der Einkaufssumme erwirbt der Kanton Nidwalden an den in der Inventarliste vom 1. Januar 1997 aufgeführten Gerätschaften kein Eigentum.
3 Die Aufwendungen für Abschreibung und Verzinsung der Gerätschaften laut der Inventarliste gemäss Absatz 2 gehören nicht zu den Betriebskosten im Sinne von Artikel 7 dieser Vereinbarung.

Art. 7

Künftige Kosten 1. Betriebskosten
1 Der Kanton Obwalden erfasst die jährlichen Betriebskosten für den C- Wehr-Stützpunkt OW/NW gemäss den Weisungen der Betriebskommission. Die Abrechnung bedarf der Genehmigung der Betriebskommission.
2 Die Betriebskosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
3 Beiden Kantonen wird jährlich bis Ende Juni der Voranschlag für das nächste Betriebsjahr unterbreitet.

Art. 8

2. Investitionen
1 Investitionen nach Inkrafttreten der Vereinbarung werden auf Antrag der Betriebskommission von den zuständigen Instanzen der beiden Kantone beschlossen und gehen je zur Hälfte zu Lasten der beiden Kantone.
2 Der Kanton Nidwalden erwirbt an diesen Gegenständen durch Bezahlung seines Beitrages an die Betriebskosten kein Eigentum.

Art. 9

Finanzkontrolle Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Nidwalden prüfen die Abrechnungen gemäss Art. 7 dieser Vereinbarung vor der Genehmigung durch die Betriebskommission.
IV. Schlussbestimmungen

Art. 10

Seelisbergtunnel Die primäre Sicherstellung der Chemiewehr und des Strahlenschutzes im Seelisbergtunnel wird durch den Kanton Nidwalden in einer separaten Vereinbarung mit dem Kanton Uri geregelt.

Art. 11

Kündigung Diese Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jedes Jahres durch die Kantonsregierungen kündbar, erstmals auf den
31. Dezember 2001.

Art. 12

Abgeltungszahlung
1 Bei der Auflösung dieser Vereinbarung hat der Kanton Obwalden dem Kanton Nidwalden den zum Zeitpunkt der Auflösung geltenden hälftigen Zeitwert der während der Dauer dieser Vereinbarung getätigten Investitionen für C-Wehr-Stützpunkt-Gerätschaften auszuzahlen.
2 Der Zeitwert wird durch den SFV endgültig festgelegt.

Art. 13

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden beider Kantone rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. 4
1 Nicht im Landbuch und Amtsblatt veröffentlicht
2 SR 814.01
3 SR 814.50
4 Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat die Vereinbarung am 16. Dezember
1996, der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 17. Dezember 1996 unterzeichnet. Der Landrat Nidwalden hat der Vereinbarung am 26. März 1997 zugestimmt. Sie wurde am 23. April 1997 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt und durch Beschluss des Regierungsrates vom 26. Mai 1997 rückwirkend auf 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.
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