Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) --> 510.2
510.21 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 21. Mai 2010 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantons verfassung vom 19. Mai 1968 2 beschliesst: ,
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Grundlagen der Polizei Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 6. November 2009 3
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt: bei. a. Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeiten und Verfahren zuzustimmen; b. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unt erliegt dem fakultativen Referendum.
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2 GDB 101
3 GDB 510.2
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