Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg (160.3)
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Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg

OGS 1974, 52 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg 1 vom 14. September 1972 2 Die Kirchgemeindeversammlung der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Engelberg gibt sich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , die nachfolgende Kirchenorganisation: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name Unter dem Namen «Evangelisch- reformierte Kirchgemeinde Engelberg», nachstehend «Kirchgemeinde» genannt, besteht eine am 11. Dezember 1960 nach den B estimmungen von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivi lgesetzbuches 4 gegründete Religionsgemeinschaft. 5

Art. 2

6 Grundlage Die Evangelisch- reformierte Kirchgemeinde gründet sich als Kirche und auf das in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort Gottes. Sie anerkennt es als einzige Quelle und Richtlinie ihres Verkündigens, Glaubens und Lebens im Wissen um das Erfordernis ständiger Selbstprüfung. 1 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 2 OGS 1974, 52; geändert durch Nachtrag vom 1. Mai 1988, genehmigt durch den Kantonsrat am 15. September 1988, in Kraft seit 15. September 1988 (OGS 1989, 72), und Nachtrag vom 23. März 2003, genehmigt durch den Kantonsrat am 2. Dezember 2004, in Kraft seit 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 77) 3 GDB 101.0 4 SR 210 5 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 6 Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Mai 1988
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Art. 3

Rechtlicher Charakter 1 Mit der Genehmigung der vorliegenden Kirchenorganisation durch den Kantonsrat des Kantons Obwalden konstituiert sich die Kirchgemeinde als öffentlich- rechtliche Körperschaft nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968. 2 Die Abänderung oder Neufassung der Kirchenorganisation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. 3 Ihre inneren Belange ordnet und verwaltet die Kirchgemeinde selbstständig und abschliessend durch Kirchgemeindebeschlüsse und Entscheide des Kirchgemeinderates. 7

Art. 4

Gebiet und Sitz 1 Das Gebiet der Kirchgemeinde umfasst das Gebiet der Einwohner gemeinde Engelberg. 2 Ihr Sitz ist Engelberg.

Art. 5

8 Beziehung zur Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Obwalden Mit der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Obwalden kann ein kant onaler Kirchgemeindeverband gemäss Art. 101 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 der Kantonsverfassung 9 errichtet werden. Die Errichtung eines solchen kant onalen Kirchgemeindeverbandes sowie dessen Organisations statut bedürfen der Beschlüsse beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bri ngen.

Art. 6

10 Verbindung mit andern evangelisch- reformierten Kirchen 1 Die Kirchgemeinde zählt sich zu den aus der Reformation hervorgegange nen, auf Grund der heiligen Schrift erneuerten Volkskirchen. 2 Die Kirchgemeinde ist als Mitglied des kantonalen Kirchgemeinde- verban des oder eines regionalen Zusammenschlusses Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen mit der 7 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 8 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003 9 GDB 101.0 10 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003
3 Gemei nschaft evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Kirchen- gemeinschaft) und den Kirchen des Reformierten Weltbundes und des Ökumenischen Rates verbunden. 3 Die Kirchgemeinde pflegt die Zusammenarbeit mit den evangelisch- reformierten Kirchen in der Zentralschweiz.

Art. 7

11 Ökumene Als Glied der einen Kirche Jesu Christi ist die Kirchgemeinde in ökumeni schem Geist offen und bereit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gemei nschaften.

Art. 8

Mitgliedschaft 1 Mitglied der Kirchgemeinde sind alle in ihrem Gebiet wohnenden Protestanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt haben. 2 Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten. 3 Kollektivaustritte sind unzulässig. 4 Ein Austritt wird wirksam auf Ende des Kalenderjahres, in welchem er erklärt wird. 5 Personen, welche in die Kirchgemeinde eintreten oder aus einer andern Religionsgemeinschaft in sie übertreten möchten, können auf schriftliches Gesuch hin vom Kirchgemeinderat nach Anhören des Pfarr ers aufge- nom men werden. 12 6 Über Nichtzugehörigkeit, Eintritt oder Austritt von Personen unter 16 Jahren verfügt der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

Art. 9

Stimmund Wahlrecht 1 Stimmberechtigt und wählbar sind alle männlichen und weiblichen Gemeindeglieder, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und seit wenigstens drei Monaten ununterbrochen im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen. 11 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003 12 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003
4 2 Gemeindeglieder ausländischer Nationalität und Staatenlose erlangen dasselbe Stimm und Wahlrecht nach einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer von einem Jahr im Gebiet der Kirchgemeinde.

Art. 10

Verlust des Stimmund Wahlrechtes Der Kirchgemeinderat entscheidet in jedem einzelnen Fall nach Massgabe des evangel ischen Gemeindeverständnisses und unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände darüber, ob Mitglieder der Kirchgemeinde, welche infolge Entmündigung das politische Stimmrecht verloren haben, ihr Stimmund Wahlrecht in der Kirchgemeinde weiterhin ausüben können. Ein Weiterzug des Entscheides des Kirchgemeinderates ist nicht möglich.

Art. 11

Unvereinbarkeit 1 Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören: 13 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritt en Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern. 2 Über den durch Verwandtschaft bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.

Art. 12

Pflichten der Mitglieder 1 Alle Mitglieder der Kirchgemeinde sind aufgerufen, am kirchlichen Leben tätigen Anteil zu nehmen und, sofern sie wählbar sind, besondere Ämter und Funktionen zu übernehmen. 2 Gegen seinen ausdrücklichen Willen kann niemand zur Übernahme eines kirchlichen Amtes gezwungen werden. 3 .. . 14 4 Wer ein Amt übernommen hat, ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. 13 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 14 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003
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Art. 13

Initiativrecht 1 Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied ist jederzeit berechtigt, dem Kirc hgemeinderat Fragen zu stellen und in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen. Der Kirc hgemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzul egen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Kirchgemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. 15 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

Art. 14

16

Art. 15

17 Beschwerderecht 1 Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeinde- versammlung kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. 2 Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten. II. Aufbau der Kirchgemeinde

Art. 16

Organe der Kirchgemeinde Kirchgemeindeversammlung, Kirchgemeinderat, Kirchgemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission bilden die Organe der Kirchgemeinde. 15 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 16 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003 17 Fassung gemäss Nachtrag v om 1. Mai 1988
6 A. Die Kirchgemeindeversammlung

Art. 17

Kirchgemeindeversammlung 1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern. 2 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung tritt alljährlich einmal im Frühjahr bis spätestens E nde Juni zusammen. 3 Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen sind durchzuführen so oft es der Kirchgemeinderat beschliesst oder wenn 20 Prozent der Stimmbe rechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. 4 Im letzter en Falle ist die Kirchgemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

Art. 18

Einladung und Publikation Zur ordentlichen und zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen hat der Kirchgemeinderat die stimmberechtigten G emeindeglieder spätestens eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden durch Zirkular und durch Publikation im Engelberger Anzeiger einzuladen.

Art. 19

Verhandlungen 1 Für die Verhandlungen der Kirchgemeindeversammlung gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung. 2 Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können nur durch Mehrheitsbeschluss dem Kirchgemeinderat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen werden. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmen.

Art. 20

18 Befugnisse In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen: 1. Wahl der Stimmenzähler; 18 Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Mai 1988
7 2. Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis neun Mitgliedern; 3. auf eine A mtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers 19 ; vorbehalten bleibt Art. 28; 4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission; 5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsi denten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates; 6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung); 7. ... 20 8. der Erlass allgemein verbindlicher Ver ordnungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantons verfassung); 9. die Genehmigung des Vertrages über die Pastoration der Gemeinde gemäss Art. 27; 10. die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu über gemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen; 21 11. die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirc hgemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemeinsam mit der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Obwalden in überkan tonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen; 22 12. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates; 23 13. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnungen und des Voranschlages; 24 14. die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern. 25 19 Unter dem Begriff «Pfarrer» ist in dieser Kirchenorganisation auch «Pfarrerin» zu ver stehen 20 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003 21 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 22 Eingefügt durch Nachtrag vom 23. März 2003 23 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 24 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 25 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003
8 B. Der Kirchgemeinderat

Art. 21

26 Kirchgemeinderat: Zusammensetzung Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Der Pfarrer gehört ihm von Amtes wegen an, kann jedoch weder das Amt des Präsidenten noch des Vizepräsidenten bekleiden.

Art. 22

27 Sekretariat Der Kirchgemeinderat kann im Rahmen der ihm nach Art. 24 obliegenden Befugnisse einzelne Aufgaben einem Sekretariat übertragen. Der Inhaber oder die Inhaberin des Sekretariates hat an den Sitzungen des Kirchg emeinderates Antragsrecht und beratende Stimme.

Art. 23

28

Art. 24

29 Zuständigkeit Dem Kirchgemeinderat obliegen: 1. in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer die Verantwortung für den Aufbau der Kirchgemeinde; 2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Feier des heiligen Abendmahles; 3. die Beschlussfassung über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amt shandlungen des kirchlichen Unterrichtes und weiterer kirchlicher Vera nstaltungen; 4. die Beschlussfassung über die Erhebung und Verwendung der Kolle kten; 5. die Beschlussfassung über die Einsetzung und Entschädigung eines Sekretariates gemäss Art. 22; 6. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung; 7. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung; 8. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung; 26 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003 27 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003 28 Auf gehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003 29 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003
9 9. die Aufstellung des Voranschlages zuhanden der Kirchgemeindever sammlung; 10. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung; 11. die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zur Gesamthöhe von zehn Prozent und jährlich wiederkehrende von bis zu zwei Prozent des Voranschlages; 12. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeinde- und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Vermögenswer ten; 13. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde; 14. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register; 15. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente; 16. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von Anstel lungsverträgen mit diesen; 17. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten. C. Der Kirchgemeinderatspräsident

Art. 25

Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit 1 Der Präsident des Kirchgemeinderates ist zugleich Präsident der Kirchgemeinde. Er vertritt dies e nach Innen und nach Aussen. 2 Er, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident und nach diesem das amtsälteste Mitglied des Kirchgemeinderates, leitet die Kirchgemeindeversammlung und die Sitzungen des Kirchgemeinderates. 3 Er überwacht den Vollz ug der Beschlüsse des Kirchgemeinderates. 4 Er entscheidet über frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis zu Fr. 500. –.
10 D. Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 26

Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die nicht dem Kirchgemeinderat angehören dürfen. 30 2 Es obliegen ihr die Prüfung der Kirchgemeinde- und der Fondsrechnungen und die Antragstellung darüber an die Kirchgemeindeversammlung. III. Das Pfarramt

Art. 27

Pfarramt 1 Solange die Voraussetzungen für die Errichtung eines eigenen Pfarramtes im Vollamt nicht erfüllt sind, kann die Pastoration der Kirchgemeinde durch Vertrag mit einer andern evangelisch- reformierten Kirchgemeinde oder mit einem Pfarrer gewährleistet werden. 31 2 Der Pastorationsvertrag unterliegt der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung gemäss Art. 20 Ziff. 9. 32 3 Für die Wählbarkeit als Pfarrer sind die Bestimmungen des „Konkordates betreffend die Ausbildung und die gegenseitige Zulassung evangelisch- reformierter Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchendienst“ massgebend. 33

Art. 27a

34 Wiederwahl 1 Nach Ablauf einer vierjährigen Amtsdauer unterliegt der Pfarrer der periodischen Wiederwahl. Der Wahltermin für die Wiederwahl wird spätestens sechs M onate vorher vom Kirchgemeinderat bekanntgegeben. Ein Wahlgang findet jedoch nur statt, wenn dies spätestens drei Monate vor dem bekanntgegebenen Wahltermin vom Kirchgemeinderat beschlossen oder innert der gleichen Frist von zehn Prozent der Stimmberechtigten schriftlich verlangt wird. Andernfalls erklärt der Kirchgemeinderat den Pfarrer als in stiller Wahl wiedergewählt und widerruft den angesetzten Wahlgang. 30 Geändert durch Nachtrag vom 1. Mai 1988 31 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 32 Geändert durch Nachtrag vom 1. Mai 1988 33 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 34 Eingefügt durch Nachtrag vom 1. Mai 1988
11 2 Muss nach der vorliegenden Bestimmung eine Wahl durchgeführt werden, so erfolgt sie geheim.

Art.

27b 35 Aufgaben des Pfarrers 1 Der Pfarrer ist verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollzieht kirchliche Trauungen und Abdankungen, erteilt den kirchlichen Unterricht und ist Seelsorger der Gemeinde. 2 Er führt die kirchlichen Register. 3 A mtshandlungen, die ihn in schwere Gewissensnot brächten, kann er nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Kirchgemeinderates ablehnen.

Art. 27c

36 Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates Für die Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates gegenüber dem Pfarrer gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung. IV. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 28

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1 Die vorliegende Kirchenorganisation tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraf t. 37 2 ... 38 35 Eingefügt durch Nachtrag vom 1. Mai 1988 36 Eingefügt durch Nachtrag vom 1. Mai 1988 37 Vom Kantonsrat am 12. Januar 1973 genehmigt 38 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003
12 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde der Talschaft Engelberg und deren Kirchenorganisation vom 12. Januar 1973 39 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, auf Gesuch der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde der Talschaft Engelberg um Genehmigung der neugeschaffenen Kirchgemeinde und deren Kirchenorganisation vom 19. September 1972, nach Einsichtnahme in die neue Kirchenorganisation, die mit dem Bundesrecht und der Kantonsverfassung im Einklang steht, in Anwendung von Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 der Kantons verfassung vom 19. Mai 1968 40 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. Die Evangelisch- reformierte Kirchgemeinde der Talschaft Engelberg wird öffentlich- rechtlich anerkannt. 2. Die Kirchenorganisation der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde der Talschaft Engelberg vom 14. September 1972 wird genehmigt. 39 OGS 1974, 53 40 GDB 101.0
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