Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung vom 30. April 1951 (Stand 22. Juli 1970) 1 Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung § 1 1 Unter dem Namen «Innerschweizerische Kulturstiftung» besteht mit Sitz in Luzern eine Stiftung im Sinne von Art. 80 und folgende des Zivil - gesetzbuches 1 ) . § 2 1 Die Stiftung hat den Zweck, Werke innerschweizerischer Schriftsteller und wissenschaftliche Werke aus dem Kulturgebiet der Innerschweiz auszuzeichnen. § 3 1 Das Stiftungskapital von Fr. 6'000.– wurde gemäss Stiftungsurkunde vom 30. April 1951 durch die Stifterkantone wie folgt aufgebracht:
a) Luzern: Fr. 2'500.–
b) Schwyz: Fr. 1'000.–
c) Zug: Fr. 800.–
d) Uri: Fr. 700.–
e) Obwalden: Fr. 500.–
f) Nidwalden: Fr. 500.– § 4 * 1 Die Stifterkantone leisten an die Stiftung jährliche Beiträge. 1) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 5 * 1 Der Stiftungsrat kann nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmun - gen über die Zinsen des Stiftungsvermögens und über die andern Jahreseinnahmen, insbesondere über die regelmässigen Jahresbeiträ - ge der Kantone und die Zuwendungen von Gemeinden und Privaten, verfügen. 2 Soweit diese jährlichen Einnahmen nicht statutengemäss zur Ausrich - tung von Preisen, zum Ankauf von Büchern und zur Deckung der Ver - waltungskosten Verwendung finden, werden sie zum Stiftungskapital geschlagen. 3 Ausnahmsweise darf zur Verleihung des Literatur- oder des Kulturprei - ses auch das Stiftungskapital in Anspruch genommen werden. Ein Be - trag von wenigstens Fr. 3'000.– muss jedoch immer unangetastet blei - ben. 2 Organisation der Stiftung § 6 1 Die gesamte Verwaltung der Stiftung wird von einem Stiftungsrat be - sorgt. Er besteht aus 7 Mitgliedern, von denen der Regierungsrat des Kantons Luzern zwei, die Regierungsräte der übrigen Stifterkantone je ein Mitglied wählen. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Alle Mitglieder kön - nen wiedergewählt werden. 2 Kantone, die die jährlichen Beiträge gemäss § 4 nicht leisten, verlieren ihren Anspruch auf Vertretung im Stiftungsrat. § 7 1 Der Stiftungsrat selbst wählt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Quästor und den Aktuar. § 8 1 Die Tätigkeit des Stiftungsrates ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern wer - den die Auslagen und ausserordentliche Bemühungen vergütet. § 9 1 Im Namen des Stiftungsrates führt der Präsident oder Vizepräsident, je zusammen mit dem Aktuar oder mit dem Quästor, die für die Stiftung rechtsverbindliche Unterschrift. 2
§ 10 1 Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, leitet die Sit - zungen des Stiftungsrates. § 11 1 Der Quästor verwaltet das Stiftungsvermögen und besorgt die Rech - nungsführung. Er legt dem Stiftungsrat jedes Jahr Rechenschaft ab. Die Rechnung ist vom Finanzdepartement bzw. von der Finanzkontrolle ei - nes der Stifterkantone, der nicht Wohnsitzkanton des Quästors ist, zu prüfen. Dem Stiftungsrat ist der schriftliche Revisionsbericht vorzulegen. Das Vermögen der Stiftung ist mündelsicher anzulegen. § 12 1 Der Aktuar führt das Protokoll des Stiftungsrates und besorgt die Kor - respondenz. § 13 * 1 Der Stiftungsrat tritt in der Regel alljährlich in der ersten Jahreshälfte zusammen, um über die zu verleihenden Auszeichnungen nach Mass - gabe der zur Verfügung stehenden Mittel Beschluss zu fassen und die übrigen Geschäfte zu behandeln. 2 Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn der Präsident es als notwendig erachtet oder wenn wenigstens drei Mitglieder des Stiftungs - rates es verlangen. 3 Tätigkeit der Stiftung § 14 * 1 Von der Stiftung können folgende Preise verliehen werden:
a) der Literaturpreis der Innerschweiz. 2 Er ist eine Auszeichnung für hervorragende literarische Leistungen, sei es für ein bestimmtes Werk oder für das gesamte Schaffen eines Au - tors. Der Preis kann an Schriftsteller verliehen werden, die in der Inner - schweiz heimatberechtigt oder seit mindestens 5 Jahren wohnhaft sind.
b) der Kulturpreis der Innerschweiz. 3
3 Er ist eine Auszeichnung für bedeutende wissenschaftliche oder kultu - relle Leistungen, die ein Gebiet der Natur oder des Geisteslebens der Innerschweiz zum Gegenstand haben. Unter dieser Voraussetzung kann der Preis wissenschaftlich oder kulturell Schaffenden ohne Rück - sicht auf ihren Heimatort und Wohnsitz verliehen werden. 4 Mit dem Kulturpreis der Innerschweiz können aber auch Autoren allge - meiner, wissenschaftlicher oder kultureller Werke ausgezeichnet wer - den, wenn sie in der Innerschweiz heimatberechtigt sind oder während 10 Jahren wohnhaft waren und sofern ihre Leistungen besonders her - vorragen und deshalb auch der gesamten Innerschweiz zur Ehre gerei - chen. § 15 * 1 Über die Verleihung und die Höhe der Preise beschliesst der Stiftungs - rat. Er kann Fachleute anhören. An der Abstimmung müssen sich we - nigstens 5 Mitglieder beteiligen, und ein Preis kann nur verliehen wer - den, wenn wenigstens 5 Mitglieder zustimmen. 2 Der Stiftungsrat gibt von seinen Beschlüssen den Erziehungsdirekto - ren der Stifterkantone Kenntnis. § 16 1 Mittelbare oder unmittelbare Bewerbung um die Preise beim Stiftungs - rat oder bei einzelnen Mitgliedern ist unstatthaft. § 17 1 Ausschlaggebend für die Preise ist die literarische, wissenschaftliche oder kulturelle Qualität der Leistung. § 18 1 In der Regel wird jedes Jahr abwechslungsweise ein Literatur- oder ein Kulturpreis verliehen. § 19 1 Liegen keine Leistungen vor, die zu einer Preisverleihung Anlass ge - ben, so kann der Stiftungsrat mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (§ 5) Bücher bewährter innerschweizerischer Autoren oder solche über den innerschweizerischen Kulturbereich ankaufen und sie Schulen und Bibliotheken in oder ausserhalb der Innerschweiz schenken. 4
§ 20 1 Der Preis wird dem Ausgezeichneten mit einer Urkunde vom Erzie - hungsdirektor (Präsidenten des Erziehungsrates) seines Wohnkantons überreicht. 4 Aufsichtsbehörde; Änderung des Statuts § 21 1 Die Aufsicht über die Stiftung im Sinne von Art. 84 ZGB steht dem schweizerischen Bundesrate zu. § 22 1 Das Statut kann vom Stiftungsrat abgeändert werden, sofern wenigs - tens fünf seiner Mitglieder sich dafür aussprechen. Der Name, der Zweck sowie die Bestimmungen über das Vermögen und die Organisa - tion der Stiftung (Abschnitte 1 und 2) dürfen nur unter den gesetzlichen Bedingungen vom Bundesrat abgeändert werden. Das revidierte Statut unterliegt jeweilen neuerdings der Genehmigung des Bundesrates. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.04.1951 30.04.1951 Erlass Erstfassung - 18.11.1963 18.11.1963 § 5 totalrevidiert - 18.11.1963 18.11.1963 § 13 totalrevidiert - 18.11.1963 18.11.1963 § 14 totalrevidiert - 18.11.1963 18.11.1963 § 15 totalrevidiert - 22.07.1970 22.07.1970 § 4 totalrevidiert - 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.04.1951 30.04.1951 Erstfassung -
§ 4 22.07.1970
22.07.1970 totalrevidiert -
§ 5 18.11.1963
18.11.1963 totalrevidiert -
§ 13 18.11.1963
18.11.1963 totalrevidiert -
§ 14 18.11.1963
18.11.1963 totalrevidiert -
§ 15 18.11.1963
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