Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone
OGS 1999, 128 u nd 129 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 16. Dezember 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 40 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Lebens mittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 2 sowie Art ikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung, Fas sung vom 29. November 1998 3 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat betreffend das Labor atorium der Urkantone vom 14. September 1999 4 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fr agen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu kündigen. 5 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser B eschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS 1999, 129; geändert durch den Kantonsratsbeschluss über einen Nachtrag zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (Veterinärdienst) vom 27. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 ( OGS 2003, 50) 2 SR 817.0 3 GDB 101.0 4 Beitrittserklärung auf 1. Januar 2000; der Kantonsrat stimmte dem Nachtrag vom 27. Mai 2003 ( KRB vom 27. November 2003; OGS 2003, 50) und 16. Juni 2008 (KRB vom 23. Oktober 2008; OGS 2008, 83) zu 5 Geändert durch KRB vom 27. November 2003
2 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14. September 1999 6 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden vereinbaren: I. Organisationsform und Aufgaben
Art. 1
Name, Rechtsnatur, Sitz 1 Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlic hkeit. 2 Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt eine eigene Rechnung. 3 Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Ei gentümerin des Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.
Art. 2
Aufgaben 1 Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskant one: a. die eidgenössische und kantonale Lebensmittelund Chemikalien- gesetzgebung 7 , soweit die anwendbare Gesetzgebung der Kantonschemik erin bzw. dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist, sowie b. die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Art. 8b. Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betraut wer den. 8 2 Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festge legt. 3 S oweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden, können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche 6 OGS 1999, 128; geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003, vom Kantonsrat zugestimmt am 27. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 ( OGS 2003, 51), und Nachtrag vom 16. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 ( OGS 2008, 84) 7 Lebensmittel und G ebrauchsgegenstände (SR 817), Chemikalien (SR 813), kantonale Ausführungserlasse 8 Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 16. Juni 2008
3 Dienstleistungen aufgenommen we rden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt sind. 4 Das Laboratorium koordiniert s eine Vollzugstätigkeit mit anderen Behörden und Ämtern. 9 II. Organe, Zuständigkeiten und Verfahren 10
Art. 3
11 Organe und Vollzugsinstanzen Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind: a. die Aufsichtskommission; b. die Betriebsleiterin oder der B etriebsleiter; c. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker; d. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt; e. die Revisionsstelle; f. die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
Art. 4
Aufsichtskommission 1. Zusammensetzung 1 Die Aufsi chtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkor datskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre. 2 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jährlich mi ndestens zweimal. 3 Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitgli eder.
Art. 5
2. Aufgaben Die Aufsichtskommission: a. führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium; b. erteilt unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 dem Laboratorium den Lei stungsauftrag; 12 c. genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Global budget und Nachtragskredite; 13 9 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 10 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 11 Fassung gemäss Nachtrag v om 27. Mai 2003 12 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
4 d. informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Au sführung des Leistungsauftrags und die Einhaltung des Global bud gets; 14 e. wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kanton schemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren Anstellung sbedingungen fest; 15 f. erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personalund Besoldungs veror dnung; 16 g. legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie; 17 h. setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschlie ssen 18 ; 19 i. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes 20 sowie über den Beizug von Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes 21 und legt deren Aufgaben und Befug nisse in einem Leistungsau ftrag fest; 22 j. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierar ztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion 23 und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauf trag fest; 24 k. entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss Art. 8b Abs. 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von Art. 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der 13 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 14 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 15 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 16 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 17 Geändert durch Na chtrag vom 27. Mai 2003 18
Art.
34 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455) 19 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 20
Art.
38 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455) 21
Art.
7 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) 22 Eingefügt dur ch Nachtrag vom 16. Juni 2008 23
Art.
7 Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020), Art. 292a Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401),
Art.
12 Abs. 5 Milchqualitätsveror dnung vom 23.
Art.
16 Abs. 4 Verordnung über die TierverkehrDatenbank vom 23. November 2005 (SR 916.404), Art. 31 Abs. 4 Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2004 (SR 812.212.27), Art. 3 Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Land wirt schaftsbetrieben vom 14. Nove mber 2007 (SR 910.15) 24 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
5 anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Sti mmengleichheit entscheidet der Präsident; 25 l. kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der gene rellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Ka ntonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausfü hrungs bestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschluss fassung richtet sich nach Art. 6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskan tone. 26
Art. 6
3. Beschlussfassung 1 Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einsti mmigkeit. 2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen. 3 Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und Antrags recht. 27
Art. 7
28 Betriebsleitung 1. Stellung Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.
Art. 8
2. Aufgaben 1 Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. 29 2 Sie hat insbesondere: a. die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und des Globalbudgets zu verantworten; b. für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen; c. die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abz uschliessen; 25 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 26 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 27 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 28 Fassung gemäss Nachtrag v om 27. Mai 2003 29 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
6 d. der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen; e. das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte vorzubereiten. 30 3 Der Betriebsleitung stehen im übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegi eren.
Art. 8a
31 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker 1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkordatskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und di e kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat. 2 In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauf tragten Personen in den Konkordatskant onen. 3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
Art. 8b
32 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt von Art. 5 Bs t. l die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung, na mentlich die a. Tierseuchengesetzgebung 33 ; b. Tierschutzgesetzgebung 34 ; c. Lebensmittelgesetzgebung 35 im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlac htung; d. Heilmittelgesetzgebung 36 in tierärztlichen Privatapotheken, anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Veror dnung über die Primärproduktion registriert sind 37 ; 30 Abs. 2 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 31 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 32 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 33 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) 34 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455) 35 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0) 36 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21) 37
Art. 3 Abs.
3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020)
7 e. Gesetzgebung über die Ein- , Ausund Durchfuhr von Tieren und tier ischen Produkten in seinem B ereich 38 ; f. Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilku nde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie der Ausbi ldung von Tieren; g. Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die Ka ntonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und Mas snahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer Gefährdung durch Hunde 39 , sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag. 40 2 Die Ka ntonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug nach Absatz 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforder lichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und Bien eninspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt wer den. 41 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
Art. 8c
42 Allgemeine Verfahrensbestimmungen a. Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Art. 8d bis 8f beschränkt sich auf kantonstierärztl iche Verfügungen gemäss Art. 8b Abs. 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
Art. 8d
43 b. Anwendbares Recht 1 Soweit die nac hfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, finden die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwe ndung. 2 Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 44 und der Gerichtsordnung 45 des Kan tons Schwyz. 38 Verordnung über die Ein- , Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierproduk ten vom 18. April 2007 (SR 916.443.10) 39
Art.
79 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1); in den kantonalen Hundegesetzgebungen vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen S icherheit 40 Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 16. Juni 2008 41 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 42 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 43 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
8
Art. 8e
46 Einsprache 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstier arzt Ei nsprache erhoben werden. 2 Die Einsprac he ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einsprache- entscheid.
Art. 8f
47 Beschwerde 1 Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Ka ntonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatska ntons Beschwerde erhoben werden. 2 Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerde- legitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwend baren Recht des Konkordats kantons erfüllt sind.
Art. 8g
48 Legitimation von Behörden und Ämtern Entscheide gemäss Art. 5 Bst. k sind den betroffenen Regierungen der Ko nkordatskantone schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist berechtigt ge gen Entscheide der Aufsichtskommission in nert 20 Tagen ab Zustellung beim Verwal tungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde zu erheben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Kon kordatskantons an wendbar.
Art. 9
Revisionsstelle 1 Die Aufsichtskommission wählt eine R evisionsstelle. 2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungs mässigkeit der Lei stungsund Wirkungs daten. 3 Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag. 44 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110) 45 Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.11) 46 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 47 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 48 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
9
Art. 10
Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission 1 Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäfts prüfungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommission konst ituiert sich selbst. 49 2 Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie a. vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone Stellung zum Leistungsauftrag nimmt; b. die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages informiert; c. von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums infor miert wird. III. Betrieb und Personal
Art. 11
Leistungsauftrag 1 Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Lei stungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festge legt. 50 2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskant one. 3 Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine neue Aufga benstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden kön nen. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nach kredit zu beantr agen. 51
Art. 12
Personal 1 Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personalund Besoldungs verordnung des Kantons Schwyz an. 52 49 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 50 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 51 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 52 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
10 2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Art. 13
Haftung und Verantwortlichkeit 1 Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Geset zgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. 2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. IV. Finanzhaushalt
Art. 14
Kostenrechnung 1 Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung. 2 Erzielt das Laboratori um einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Invest itionen. 53 3 Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode übertr agen. 54 4 Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezogenen Leistungen verteilt. 55
Art. 15
56 Gebühren für hoheit liche Tätigkeiten 1 Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebüh renfrei sind. 2 Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsi eht, schuldet die Verursacherin oder der Verurs acher die Gebühr. 53 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 54 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 55 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 56 Fassung gemäss Nachtrag vom 27. Mai 2003
11
Art. 16
Entgelte für Dienstleistungen Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.
Art. 17
Steuerfreiheit Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons, B ezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit. V. Erweiterungsprojekt 2004 57
Art. 18
Bau und Finanzierung 58 1 Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von Fr. 1 500 000. – 59 werden nach Abzug von Fr. 150 000. – als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskant one verteilt: Schwyz 61 Prozent Fr. 824 000. – Uri 12 Prozent Fr. 162 000. – Obwalden 14 Prozent Fr. 189 000. – Nidwalden 13 Prozent Fr. 175 000. – 60 2 Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschliessen die Volks vertretungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel endgültig. Für teuerungsbe dingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anz u- forder n. 3 Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. 61 VI. Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 19
Rechtsgültigkeit Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone. 62 57 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 58 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 59 Stand Zürcher Baukosteni ndex April 2003 60 Abs. 1 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 61 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
12
Art. 20
Dauer und Kündigung 1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende der ersten Lei stungsperiode. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.
Art. 21
Austritt und Auflösung 1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitglie dschaft eingegangenen Verpflicht ungen des Laboratoriums. 2 Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Interessen der verblei benden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums angemess en zu berücksichtigen. 3 Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.
Art. 22
Streitigkeiten Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordats kantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.
Art. 23
Übergangsbestimmungen 1 Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag erteilt. 63 2 Die Aufsichtskommis sion erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die Einführung der Kosten rechnung. 62 Der Kanton Obwalden ist dem Konkordat mit KRB vom 16. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 beigetreten 63 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
13 3 Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rechnungsjahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden Verteilschlüsseln getragen: a. für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16 Prozent, Schwyz 54 Prozent, Obwalden 14 Prozent, Nidwalden 16 Prozent; b. für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12 Prozent; Schwyz 61 Prozent; Obwalden 14 Prozent; Nidwal den 13 Prozent. 64 4 Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom 19. Februar 1970 65 . Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang notwendigen Erkl ärungen abgeben.
Art. 24
Inkrafttreten 1 Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordat skantone treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und 23 sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis. 3 Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom 19. Februar 1970 66 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 1972 67 aufge hoben. 64 Abs. 3 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 65 OGS 1971, 81 66 OGS 1971, 81 67 OGS 1974, 80
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