Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (317.111)
CH - NW

Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung

Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 19 Absatz 1b der Zentralschweizer Fachhochschul- Vereinbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhoch - schul-Vereinbarung vom 15. September 2011 2 ) .

Art. 2 Name

1 Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern». 2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fach - hochschulleitung. 2 Finanzierung

Art. 3 Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag

1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundes - rates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung. 2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwick - lungs- und Finanzplan in Kraft. 1) NG 317.11 2) NG 317.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.

Art. 4 * Standards der Rechnungslegung

1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden. 2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt.

Art. 5 Anpassungen jährliche Finanzierung

1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können. 2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbei - träge sind: a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse; b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rah - menbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.): c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge); d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen). 3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährli - chen Finanzierungsbeschlusses.

Art. 6 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone

1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkor - datsrates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20'000 Franken pro Kanton und Jahr. 2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen – zahlbar per 31. März und per 31. Okto - ber – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 2

Art. 7 Eigenkapital

1. Pflichtreserve 1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.

Art. 8 2. Freie Reserve

1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung. 2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rech - nungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250'000 Franken verfü - gen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.

Art. 9 3. Rückerstattung an die Trägerkantone

1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zu - lässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Träger - kantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlus - ses zurückerstattet. 2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzie - rungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträ - ge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul- Vereinbarung 3 ) berücksichtigt. 3 Bauliche Infrastruktur

Art. 10 Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen

1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200'000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordats - rat.

Art. 11 Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaf

- tung durch die Standortkantone 1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturpla - nung und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungs - vereinbarung geregelt. 3) NG 317.11 3

Art. 12 Raumkosten

1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die üb - rigen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Bei - träge abzuziehen. 4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentli - chen. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 37 19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 totalrevidiert A 2021, 723 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2013, 37

Art. 4 19.03.2021 01.01.2021

totalrevidiert A 2021, 723 6
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