Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz (975.11)
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Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz

Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz vom 28. Januar 2005 (Stand 1. April 2005) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7, 14 und 21 des Markt- und Reisendengewerbegesetzes vom 28. Januar 2005 1 ) , beschliesst: 1. Organisation

Art. 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. den Erlass eines Gebührentarifs für die kantonalen Bewilligungen; b. den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale; c. die Stellungnahme gemäss Art. 13 des Spielbankengesetzes 2 ) zu Standortkonzessionsgesuchen für Spielbanken. Dazu holt er vorgängig die Stellungnahme des betreffenden Einwohnergemeinderats ein.

Art. 2

Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt vollzieht das Markt- und Reisendengewerbegesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.

Art. 3

Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind insbesondere zuständig für: a. die Ansetzung und Veranstaltung von Märkten; b. den Erlass von Vorschriften über das Marktgewerbe; 1 GDB 975.1 2 SR 935.52 OGS 2005, 10
c. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung für Schausteller und Zirkusse, die ihr Gewerbe der Bevölkerung im Kanton Obwalden anbieten; d. den Erlass einer Gebührenordnung. 2 Die Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c dieser Verordnung wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person über eine Bewilligung gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Gewerbe der

Reisenden 3 ) verfügt und Gewähr bietet, dass die Vorschriften und Anweisungen der Kontrollorgane befolgt werden. 3 Soweit im kantonalen oder kommunalen Recht keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht der Einwohnergemeinderat, unterstützt durch die kantonalen Polizeiorgane, die Vorschriften über das Markt- und Reisendengewerbe. 2. Spiellokale

Art. 4

Persönliche Voraussetzungen 1 Die für den Betrieb verantwortliche Person hat Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung zu bieten.

Art. 5

Aufsicht 1 Der Betrieb ist während den Öffnungszeiten durch eine im Lokal anwesende Person ununterbrochen zu beaufsichtigen. 2 Als Aufsichtsperson darf nur eine volljährige Person eingesetzt werden, die für diese Aufgabe geeignet ist.

Art. 6

Bewilligungsgesuch 1 Wer ein Spiellokal eröffnen will, hat ein Bewilligungsgesuch beim Einwohnergemeinderat einzureichen. Der Einwohnergemeinderat leitet das Gesuch mit einem Antrag an das zuständige kantonale Amt weiter. 2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: a. die Person des Gesuchstellers, bei juristischen Personen mit Handelsregisterauszug; b. die für den Betrieb verantwortliche Person; c. die Lage des Lokals; 3 SR 943.1 2
d. die räumliche und technische Gestaltung; e. die Zahl und Art der Spielgeräte. 3 Die räumliche und technische Gestaltung, die Zu- und Wegfahrt sowie die Parkmöglichkeiten sind auf Plänen darzustellen. 4 Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Person ist dem Gesuch ein Strafregisterauszug beizulegen.

Art. 7

Bewilligung 1 Die Bewilligung gilt ausschliesslich für die bezeichneten Räume. 2 Die Bewilligung für den Betrieb der Geschicklichkeitsspielautomaten ist in der Bewilligung für das Spiellokal nicht inbegriffen.

Art. 8

Gültigkeit der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, alljährlich ohne besonderes Gesuch verlängert. 2 Die Bewilligung erlischt, wenn die für den Betrieb verantwortliche Person ausscheidet oder die räumliche oder technische Ausgestaltung des Spiellokals geändert wird.

Art. 9

Lage und Zugang 1 Spiellokale müssen einen ungehinderten, direkten Zugang von aussen haben und von andern Räumen vollständig getrennt sein.

Art. 10

Raummasse 1 Das Spiellokal muss eine Mindestfläche von 30 m² und eine Mindesthöhe im Licht von 2,50 m aufweisen.

Art. 11

Technische Gestaltung 1 Die Lokale müssen über eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie genügend Toilettenanlagen verfügen und den Anforderungen des Feuerschutzes genügen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei Räumlichkeiten des Gastgewerbes 4 ) . 4

Art. 6 der Gastgewerbeverordnung (GDB

971.11) 3

Art. 12

Ausnahmen 1 Im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine von den

Art. 9 bis 11 dieser Verordnung abweichende Regelung verfügt werden.

Art. 13

Alkoholverbot 1 Der Alkoholausschank in Spiellokalen ist verboten.

Art. 14

Öffnungszeit 1 Die Spiellokale dürfen in der Regel von 10.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Bei besonderen Umständen kann diese Öffnungszeit beschränkt werden. 2 Die Öffnungszeit ist beim Eingang zum Spiellokal und im Lokal deutlich sichtbar anzugeben.

Art. 15

Zulassungsalter 1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Spiellokalen untersagt. 2 Dieses Verbot ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich bekannt zu geben. Die Aufsichtsperson hat Nichtberechtigte wegzuweisen. 3. Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung zum Markt- und Gewerbegesetz vom 25. Februar 1994 5 ) wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 6 ) 5 OGS 1995, 6, OGS 1997, 96, OGS 2001, 23 6 Vom Regierungsrat auf 1. April 2005 in Kraft gesetzt 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.01.2005 01.04.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 10 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.01.2005 01.04.2005 Erstfassung OGS 2005, 10 6
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