Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 2. Dezember 2004 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 3 bei.
2. Die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission wählt die zwei Mitglieder in die Geschäftsprüfungskommission des Konkordats.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fra- gen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu kündigen.
4. Die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 28. Juni 1984 4 wird wie folgt geändert:
Art. 1
Aufsicht
1 Als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG 5 und Art. 89bis Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 6 wird die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) bestimmt.
2 Aufgehoben
3 Aufgehoben
Art. 2 bis 5 Aufgehoben
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt das Inkrafttreten. 7
6. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 ABl 2004, 1494
2 GDB 101
3 GDB 856.2
4 GDB 856.11
5 SR 831.40
6 SR 210
7 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt / ABl 2005, 880
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