Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer BVG- u... (856.21)
    CH - OW

    Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

    über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 2. Dezember 2004 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
    1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 3 bei.
    2. Die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission wählt die zwei Mitglieder in die Geschäftsprüfungskommission des Konkordats.
    3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fra- gen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu kündigen.
    4. Die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 28. Juni 1984 4 wird wie folgt geändert:

    Art. 1

    Aufsicht
    1 Als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG 5 und Art. 89bis Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 6 wird die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) bestimmt.
    2 Aufgehoben
    3 Aufgehoben

    Art. 2 bis 5 Aufgehoben

    5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt das Inkrafttreten. 7
    6. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
    1 ABl 2004, 1494
    2 GDB 101
    3 GDB 856.2
    4 GDB 856.11
    5 SR 831.40
    6 SR 210
    7 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt / ABl 2005, 880
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