Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (314.12)
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Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung

Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) vom 12. Juni 2007 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 über die kantonale Mittelschule (Mit - telschulgesetz) 1 ) , des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Aner - kennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) 2 ) und der eidge - nössischen Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverord - nung, MAV) 3 ) , * beschliesst: 1 Organisation § 1 Maturitätskommission 1. Wahl 1 Die Bildungsdirektion wählt auf Antrag des Mittelschulrates auf die ver - fassungsmässige Amtsdauer eine Maturitätskommission von sieben bis elf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. § 2 2. Aufgaben 1 Die Maturitätskommission überwacht mit ihrer Expertentätigkeit insbe - sondere die ordnungsgemässe Durchführung der Maturitätsprüfungen und trifft alle Entscheide, die nicht andern Organen übertragen sind. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Expertentätigkeit bei den Prüfungen; 2. Ernennung weiterer Prüfungsexperten; 1) NG 314.1 2) https://edudoc.ch/record/38066/files/Verw_Vereinbar_d.pdf 3) SR 413.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexperten; 4. Entscheid über das Bestehen der Prüfung; 5. Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten. § 3 Examinatorin und Examinator 1 Als Examinatorin oder Examinator amtet für jedes Fach diejenige Lehr - person, welche den betreffenden Unterricht erteilt hat. 2 Bei Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet worden sind, kön - nen beide prüfen. Wird als Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM) geprüft, amtet die Lehrperson für Physik als Ex - aminatorin. 2 Maturitätsprüfung 2.1 Allgemeine Bestimmungen § 4 Prüfungsvoraussetzungen 1 Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen, wer eine Maturaarbeit erstellt und mindestens während des ganzen letzten Schuljahres die letzte Klasse der Mittelschule besucht hat. § 5 Anmeldung 1 Die Anmeldung zur Prüfung hat bis spätestens einen Monat vor Be - ginn der Prüfungen an die Schulleitung zuhanden der Maturitätskom - mission zu erfolgen. 2 Mit der Anmeldung ist gleichzeitig die vom Mittelschulrat festgesetzte Gebühr zu entrichten. § 6 Ziel der Prüfung 1 Die Maturitätsprüfung dient der Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel einer Maturitätsschule gemäss Art. 5 des Ma - turitäts-Anerkennungsreglements 4 ) und somit die allgemeine Hochschul - reife erreicht hat. 2 Die Maturität wird aufgrund der Leistungen während der Schulzeit so - wie der Ergebnisse der Maturitätsprüfung erteilt. 4) https://edudoc.ch/record/38066/files/Verw_Vereinbar_d.pdf 2
§ 7 Prüfungsstoff 1 Bei der Prüfung wird im wesentlichen der Stoff der zwei letzten Unter - richtsjahre berücksichtigt. 2 Die Anforderungen für die einzelnen Fächer orientieren sich an den Lehrplänen der kantonalen Mittelschule. 3 Im Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik wer - den bei der schriftlichen Prüfung die Aufgaben ungefähr hälftig auf die beiden Fachbereiche aufgeteilt; die mündliche Prüfung umfasst vorwie - gend physikalische Fragestellungen. 4 Im Schwerpunktfach Biologie / Chemie werden bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung die Aufgaben ungefähr zu einem Drittel auf die beiden Fachbereiche Biologie und Chemie sowie den gemeinsamen Bereich aufgeteilt. § 8 Prüfungsfächer 1 Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Franzö - sisch, Mathematik, Englisch sowie das Schwerpunktfach. 2 In diesen Fächern findet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt. § 9 Wiederholung der Prüfung 1 Schülerinnen und Schüler, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können nach der vollständigen Repetition der letzten Klasse der Mittel - schule die Prüfung wiederholen. Findet die zweite Prüfung nicht mehr als zwei Jahre nach der ersten statt, wird die Prüfung in jenen Fächern erlassen, in denen mindestens die Maturitätsnote 5 und seither genü - gende Jahresleistungen erreicht wurden. 2 Die Maturaarbeit ist nicht zu wiederholen. 3 Die Prüfung kann vor Ende des nächsten Semesters vollständig wie - derholt werden; in diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler die gesamten Kosten zu tragen. 4 Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet. § 10 Unregelmässigkeiten 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmäs - sigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung be - ziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Fol - ge. 3
2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die Schülerin oder der Schüler im betreffenden Fach neue Aufgaben. 3 Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung auf diese Bestim - mung aufmerksam zu machen. 2.2 Schriftliche Prüfung § 11 Prüfungsdauer 1 Für die schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik stehen je vier, für Französisch und Englisch je drei Stunden zur Verfügung. Für die Schwerpunktfächer Latein, Italienisch, Spanisch und Biologie / Chemie stehen drei, für die Schwerpunktfächer Physik und Anwendungen der Mathematik, Bildnerisches Gestalten sowie Wirtschaft und Recht stehen vier Stunden zur Verfügung. 2 Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen wer - den. § 12 Aufsicht 1 Die Schülerinnen und Schüler sind während der Prüfung dauernd durch ein Mitglied der Lehrerschaft oder der Maturitätskommission zu beaufsichtigen. 2.3 Mündliche Prüfung § 13 Zeitplan 1 Die Schulleitung stellt zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten der Maturitätskommission den Zeitplan auf. § 14 Durchführung der Prüfung 1 Während jeder mündlichen Prüfung ist ein Mitglied der Maturitätskom - mission oder eine Prüfungsexpertin beziehungsweise ein Prüfungsex - perte anwesend. 2 Die einzelne Prüfung dauert 15 Minuten. 3 Die Schülerin oder der Schüler kann sich in allen Fächern mit Ausnah - me der Mathematik während 15 Minuten auf die Prüfung vorbereiten. 4
2.4 Notengebung § 15 Prüfungsnoten 1 Für jede Teilprüfung wird eine Note nach der Skala 6 bis 1 erteilt. Die Bewertung erfolgt in den schriftlichen Prüfungen nach Zehntelsnoten, in den mündlichen Prüfungen nach halben Noten. § 16 Bewertung 1. schriftliche Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung wird von der Examinatorin oder vom Examina - tor korrigiert und bewertet. 2 Die Korrektur und die Bewertung im Schwerpunktfach Physik und An - wendungen der Mathematik werden je von der betreffenden Lehrperson vorgenommen. Federführend und verantwortlich für die Endnote ist die Lehrperson, die Physik unterrichtet. 3 Die Korrektur und die Bewertung im Schwerpunktfach Biologie / Che - mie werden je von der betreffenden Lehrperson vorgenommen. Feder - führend und verantwortlich für die Endnote ist die Lehrperson für Biolo - gie. 4 Die Prüfung ist mit der Bewertung der Maturitätskommission zu über - geben. Ungenügende Bewertungen werden von einer Expertin oder ei - nem Experten überprüft. § 17 2. mündliche Prüfung 1 Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Ex - perte bewerten die Leistungen und stellen der Maturitätskommission Antrag für die Festsetzung der Note. § 18 Maturitätsnoten 1. Festsetzung 1 Nach Beendigung der Maturitätsprüfung setzt die Maturitätskommissi - on mit der Examinatorin oder dem Examinator des jeweiligen Prüfungs - faches die Maturitätsnote fest. § 19 2. Notenskala 1 Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 5
§ 20 3. Bewertungsgrundlage 1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: 1. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; 2. in den übrigen Fächern aufgrund der Noten beider Semester - zeugnisse des letzten Schuljahrs, in dem das Fach unterrichtet wurde; 3. * in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftli - chen Arbeit und ihrer Präsentation sowie allenfalls des Produktes. 2–3 ... * § 21 4. Berechnung 1 Die Maturitätsnoten werden als arithmetisches Mittel der jeweiligen Einzelnoten berechnet und je auf halbe oder ganze Noten gerundet. Bei Grenzfällen entscheidet die Maturitätskommission unter Würdigung aller Leistungen der Schülerin beziehungsweise des Schülers, wie zu runden ist. 2.5 Erteilung der Maturität § 22 * Maturitätsfächer 1 Als Maturitätsfächer gelten: 1. Deutsch; 2. Französisch; 3. Englisch; 4. Mathematik. 5. Biologie; 6. Chemie; 7. Physik; 8. Geschichte; 9. Geographie; 10. Philosophie; 11. Bildnerisches Gestalten und Musik; 12. das Schwerpunktfach; 13. das Ergänzungsfach; 14. die Maturaarbeit. 6
§ 23 Bestehensnorm 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den 14 Maturitätsfächern gemäss § 22: * 1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; 2. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden. 2 Das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitzuteilen. § 24 Maturitätsausweis 1 Der Maturitätsausweis enthält: 1. die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton Nidwalden»; 2. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymna - sialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»; 3. den Namen der Mittelschule; 4. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Aus - länder: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsda - tum der Inhaberin oder des Inhabers; 5. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Mittelschule besucht hat; 6. die Noten aller Maturitätsfächer gemäss § 22; 7. * das Thema der Maturaarbeit; 8. die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers des Amtes für Berufsbildung und Mittelschule sowie der Rektorin oder des Rektors der Mittelschule. 3 Schlussbestimmung § 25 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2007 in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben; insbesondere das Reglement vom 11. September 1997 für die Ma - turitätsprüfungen an der kantonalen Mittelschule (Maturitätsreglement) 5 ) . 5) A 1997, 1829; 2001, 1525; 2007, 294 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.06.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1039 08.07.2008 01.08.2008 Ingress geändert A 2008, 1623 08.07.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 1, 3. geändert A 2008, 1623 08.07.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 2 aufgehoben A 2008, 1623 08.07.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 3 aufgehoben A 2008, 1623 08.07.2008 01.08.2008 § 22 totalrevidiert A 2008, 1623 08.07.2008 01.08.2008 § 23 Abs. 1 geändert A 2008, 1623 08.07.2008 01.08.2008 § 24 Abs. 1, 7. geändert A 2008, 1623 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.06.2007 01.08.2007 Erstfassung A 2007, 1039 Ingress 08.07.2008 01.08.2008 geändert A 2008, 1623

§ 20 Abs. 1, 3. 08.07.2008

01.08.2008 geändert A 2008, 1623

§ 20 Abs. 2 08.07.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1623

§ 20 Abs. 3 08.07.2008

01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1623

§ 22 08.07.2008

01.08.2008 totalrevidiert A 2008, 1623

§ 23 Abs. 1 08.07.2008

01.08.2008 geändert A 2008, 1623

§ 24 Abs. 1, 7. 08.07.2008

01.08.2008 geändert A 2008, 1623 9
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