Verfügung betreffend den Verkauf und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln
betreffend den Verkauf und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vom 11. März 1969 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes betreffend das öffentliche Gesundheitswesen (Medizinalgesetz) vom 15. Mai 1955 2 , beschliesst:
1. Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die zu unzulässigen Rückständen in Lebensmitteln führen, ist verboten.
2. Der Verkauf und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln aus der Gruppe der chlorierten Kohlenwasserstoffe, das heisst solche, die Dieldrin, Aldrin, Dichlordiphenyltrichloräthan (DDT), Lindan und andere persistente Kohlenwasserstoffe enthalten, ist ab sofort verboten. Diese Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen insbesondere nicht verwendet werden: a. zur Bekämpfung des Hausbockes und anderer Holzschädlinge in Scheunen, Ställen und Räumen, die zur Verarbeitung, Lagerung und Gewinnung von Lebensmitteln und Futtermitteln dienen, b. zur Weisselung von Ställen, c. in Lebensmittelbetrieben und -lagern aller Art.
3. Lebensmittel, die in Missachtung dieser Verfügung unzulässige Rück- stände der verbotenen Schädlingsbekämpfungsmittel aufweisen, müssen unnachsichtig beschlagnahmt werden. Jeder Verantwortliche hat sich deshalb bei seinem Lieferanten eingehend über die Zulässigkeit der von ihm verwendeten Mittel zu informieren.
4. Nichtbeachtung dieser Verfügung wird gemäss Art. 30 des Medizinal- gesetzes 3 bestraft.
1 LB XII, 130
2 LB IX, 302
3 LB IX, 302
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