Vollzugsverordnung über die Berufsmaturität (313.13)
Vollzugsverordnung über die Berufsmaturität (313.13)
Vollzugsverordnung über die Berufsmaturität
Vollzugsverordnung über die Berufsmaturität (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV) vom 11. November 2014 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundes - gesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsge - setz, kBBG) 1 ) und der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenös - sische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle Berufsmaturitätslehrgänge der Berufs - fachschule Nidwalden. § 2 Berufsmaturitätsunterricht 1 Die Berufsmaturitätslehrgänge bereiten auf die eidgenössische Berufs - maturität vor. 2 Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung 3 ) . 3 Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt: 1. erste Landessprache: Deutsch; 2. zweite Landessprache: Französisch; 3. dritte Sprache: Englisch. 1) NG 313.1 2) SR 412.103.1 3) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Organisation § 3 Amt für Berufsbildung und Mittelschule 1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge aus. 2 Es ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer ande - ren Instanz übertragen sind; insbesondere für: 1. die Sicherstellung der Verbindung zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien; 2. die Überwachung der Aufnahmeverfahren und der Berufsmaturi - tätsprüfungen; 3. den Erlass der Prüfungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung; 4. die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV 4 ) ;. 5. * Entscheide betreffend Unregelmässigkeiten gemäss § 10. § 4 Schulleitung 1 Die Schulleitung ist zuständig für: 1. die Durchführung der Aufnahmeverfahren; 2. * den Entscheid über das Bestehen der Aufnahmeprüfung und über die definitive Zulassung zu den Berufsmaturitätslehrgängen; 3. die Organisation der Berufsmaturitätslehrgänge und - prüfungen; 4. * den Entscheid über die Promotion in das nächste Semester. § 5 * ... 3 Zulassung und Aufnahmeverfahren § 6 Zulassungsvoraussetzungen 1 Zu lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgängen wird zugelassen, wer: 1. über einen genehmigten Lehrvertrag für eine mindestens dreijäh - rige berufliche Grundbildung verfügt; und 2. das Aufnahmeverfahren besteht. 2 Zu Berufsmaturitätslehrgängen für gelernte Berufsleute wird zugelas - sen, wer: 1. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt; und 4) SR 412.103.1 2
2. das Aufnahmeverfahren besteht. § 7 Aufnahmeprüfung 1 Das Aufnahmeverfahren besteht in einer schriftlichen Aufnahmeprü - fung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik. 2 Der Stoff der Aufnahmeprüfung entspricht dem Lehrstoff der Orientie - rungsschule Niveau A. 3 Das Prüfungsergebnis entspricht dem Durchschnitt der folgenden Po - sitionsnoten: 1. Prüfungsnote Deutsch; 2. Prüfungsnote Mathematik (doppelt gewichtet); 3. Durchschnitt aus den Prüfungsnoten Französisch und Englisch. 4 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Durchschnitt von min - destens 4.0 erreicht wird und nicht mehr als eine Positionsnote unter 4.0 liegt. 5 Mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung ist eine Prüfungsgebühr ge - mäss der Gebührengesetzgebung 5 ) zu entrichten. * § 8 Prüfungsfreie Aufnahme 1 Die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmaturitätslehr - gänge richtet sich nach der Vollzugsverordnung über die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmittelschulen sowie in Fach-, Han - dels- und Wirtschaftsmittelschulen (Aufnahmeverordnung Berufsmittel - schulen) 6 ) . 2 Die prüfungsfreie Aufnahme in Berufsmaturitätslehrgänge für gelernte Berufsleute erfolgt, wenn die berufliche Grundbildung vor höchstens zwei Jahren mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 abgeschlossen wurde. 4 Berufsmaturitätsprüfung § 9 Zulassung zur Prüfung 1 Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer: 1. einen Berufsmaturitätslehrgang an der Berufsfachschule Nidwal - den besucht; und 5) NG 265.5 6) NG 313.113 3
2. zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössi - sches Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist. § 10 Unregelmässigkeiten 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmäs - sigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung be - ziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Fol - ge. 2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben. 3 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1.0 bewertet. 4 Die Lernenden sind vor der Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerk - sam zu machen. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 11 Übergangsbestimmung 1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmatu - ritätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bis - herige Recht 7 ) . § 12 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 19. November 2003 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement) 8 ) wird aufgehoben. § 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 7) A 2004, 66 8) A 2004, 66 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2019 03.11.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 2, 5. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 2. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 4. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 5 aufgehoben A 2015, 1771 12.12.2017 01.03.2018 § 7 Abs. 5 geändert A 2018, 16 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2019
§ 3 Abs. 2, 5. 03.11.2015
01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1, 2. 03.11.2015
01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1, 4. 03.11.2015
01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 5 03.11.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
§ 7 Abs. 5 12.12.2017
01.03.2018 geändert A 2018, 16 6