Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche
Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche * (Brückenangebotsverordnung, BrAV) vom 9. Dezember 2008 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundes - gesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsge - setz, kBBG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Brückenangebote bereiten Jugendliche, die nach der obligatorischen Schulzeit trotz Bemühungen bei der Suche nach einem Ausbildungs - platz oder wegen fehlender Berufswahlreife keine Anschlusslösung ge - funden haben, auf die berufliche Grundbildung vor. * 2 Brückenangebote dauern in der Regel ein Jahr und unterstützen Ju - gendliche bei: 1. der Berufsfindung; 2. der Ausbildungsplatzsuche; 3. der Persönlichkeitsentwicklung; 4. dem Auf- und Ausbau von schulischen Grundlagen; 5. der Integration (Deutsch- und Kulturkenntnisse). § 2 * Angebot 1. Grundsatz 1 Die Inhalte der angebotenen Brückenangebote richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz. 1) NG 313.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 * ... § 4 2. Kombiniertes Brückenangebot * 1 Das Kombinierte Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit schu - lischen Leistungen im unteren bis mittleren Bereich, die in der Regel höchstens ein Fach im Niveau A besucht haben. * 2 Es findet als Teilzeitunterricht ergänzt mit einem Betriebspraktikum statt. * § 5 3. Integratives Brückenangebot * 1 Das Integrative Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit noch ungenügenden Deutschkenntnissen. 2 Es findet als Vollzeitunterricht statt. * § 6 Unentgeltlichkeit 1 Der Unterricht in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ist unentgeltlich. 2 Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstal - tungen werden Beiträge erhoben. 2 Organisation § 7 Berufsfachschule 1 Die Brückenangebote sind Teil des Leistungsangebots der Berufsfach - schule. § 8 Aufnahmekommission 1. Zusammensetzung 1 Die Direktion wählt eine Aufnahmekommission mit drei bis fünf Mitglie - dern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. 2 Eine Vertretung der Berufsberatung nimmt an den Sitzungen der Auf - nahmekommission mit beratender Stimme teil. § 9 2. Aufgaben 1 Die Aufnahmekommission ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Aufnahmeverfahrens, insbesondere für: 1. die Festlegung der Termine für das Aufnahmeverfahren; 2
2. die Festlegung von Form und Inhalt der Bewerbungsunterlagen für das Aufnahmeverfahren; 3. die Durchführung von Aufnahmegesprächen mit Gesuchstellerin - nen und Gesuchstellern sowie den Beizug von Erziehungsbe - rechtigten und Fachpersonen; 4. den Aufnahmeentscheid und die Zuweisung zu einem Brückenan - gebot. 3 Aufnahmebedingungen § 10 * Kombiniertes Brückenangebot 1 In das Kombinierte Brückenangebot werden Jugendliche aufgenom - men, welche die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule oder Ab - schluss des Integrativen Brückenangebots; 2. a) aktive Berufswahlbemühungen, sofern noch kein gefestig - ter Berufsentscheid vorliegt; oder b) erfolglose Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, sofern ein realistischer Berufsentscheid vorliegt; 3. Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufli - che Integration ermöglichen; und 4. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit. 2 Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien. § 11 * Integratives Brückenangebot 1 In das Integrative Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren; 2. schulische Bildung und Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und 3. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit. 2 Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien. 3
§ 12 Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz 1 Jugendliche mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenom - men werden, sofern vom Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache ge - mäss den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen geleistet wird. 4 Aufnahmeverfahren § 13 Information 1 Die Aufnahmekommission legt jeweils zu Beginn des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres den Anmeldetermin für die Einreichung des Aufnahmegesuches, den Zeitplan und die Gesuchunterlagen für das Aufnahmeverfahren fest und teilt diese den Schulleitungen der Orientie - rungsschulen sowie der Berufsfachschule umgehend mit. 2 Diese Daten, die geforderten Gesuchunterlagen und die Höhe der Auf - nahmegebühr werden bis Ende Januar im Amtsblatt veröffentlicht. § 14 Gesuch 1 Das Gesuch ist der Aufnahmekommission fristgerecht mittels des kantonalen Formulars einzureichen. In begründeten Fällen kann auf nicht fristgerecht eingereichte Gesuche eingetreten werden. 2 Dem Gesuch sind die von der Aufnahmekommission festgelegten Un - terlagen beizulegen. § 15 Aufnahmegebühr 1 Mit der Einreichung des Gesuchs ist eine Aufnahmegebühr gemäss der Gebührengesetzgebung 2 ) zu entrichten. * § 16 Aufnahmeentscheid 1 Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen und fällt einen Aufnah - meentscheid. 2 Sie kann Bewerberinnen und Bewerber, Erziehungsberechtigte und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen. 3 Sie kann den Aufnahmeentscheid an Bedingungen knüpfen. 2) NG 265.5 4
§ 17 Zuweisungsentscheid 1 Die Aufnahmekommission weist aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber einem geeigneten Brückenangebot zu. Sie beachtet dabei: 1. die schulische Leistungsfähigkeit; 2. die Berufswahlsituation; 3. die persönlichen Interessen und Ziele; 4. den individuellen Förderbedarf. 2 Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in ein bestimmtes Brückenangebot. § 18 Schulort 1 Bei beschränkter Zahl an Ausbildungsplätzen kann das Amt für Berufs - bildung und Mittelschule Zuweisungen an ausserkantonale Standorte vornehmen. 5 Schulbetrieb § 19 Ausbildungsvereinbarung 1 Zwischen der Berufsfachschule, den Jugendlichen und den Erzie - hungsberechtigten wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen. § 20 Zeugnis 1 Die Jugendlichen erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über Schulbesuch, Leistungen und Verhalten. 2 Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest. § 21 Disziplin 1 Fehlt der nötige Einsatz und bringen die Disziplinarmassnahmen ge - mäss Art. 32 Abs. 1 und 2 des kBBG 3 ) keinen Erfolg, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus dem Brückenangebot. 6 Schlussbestimmungen § 22 * ... 3) NG 313.1 5
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsverordnung vom 18. November 2003 über die Brückenan - gebote für schulentlassene Jugendliche 4 ) wird aufgehoben. § 24 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 4) A 2003, 1631; NG 312.21 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2486 07.12.2010 01.08.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 2179 11.11.2014 01.08.2015 § 1 Abs. 1 geändert A 2014, 2024 11.11.2014 01.08.2015 § 2 totalrevidiert A 2014, 2024 11.11.2014 01.08.2015 § 3 aufgehoben A 2014, 2024 11.11.2014 01.08.2015 § 4 Titel geändert A 2014, 2024 11.11.2014 01.08.2015 § 4 Abs. 2 geändert A 2014, 2024 11.11.2014 01.08.2015 § 5 Titel geändert A 2014, 2024 11.11.2014 01.08.2015 § 5 Abs. 2 geändert A 2014, 2024 03.11.2015 01.01.2016 § 22 aufgehoben A 2015, 1771 12.12.2017 01.03.2018 § 15 Abs. 1 geändert A 2018, 16 23.04.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert A 2018, 825 23.04.2018 01.08.2018 § 10 totalrevidiert A 2018, 825 23.04.2018 01.08.2018 § 11 totalrevidiert A 2018, 825 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2486 Erlasstitel 07.12.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 2179
§ 1 Abs. 1 11.11.2014
01.08.2015 geändert A 2014, 2024
§ 2 11.11.2014
01.08.2015 totalrevidiert A 2014, 2024
§ 3 11.11.2014
01.08.2015 aufgehoben A 2014, 2024
§ 4 11.11.2014
01.08.2015 Titel geändert A 2014, 2024
§ 4 Abs. 1 23.04.2018
01.08.2018 geändert A 2018, 825
§ 4 Abs. 2 11.11.2014
01.08.2015 geändert A 2014, 2024
§ 5 11.11.2014
01.08.2015 Titel geändert A 2014, 2024
§ 5 Abs. 2 11.11.2014
01.08.2015 geändert A 2014, 2024
§ 10 23.04.2018
01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 825
§ 11 23.04.2018
01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 825
§ 15 Abs. 1 12.12.2017
01.03.2018 geändert A 2018, 16
§ 22 03.11.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771 8
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