Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (313.1)
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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) vom 23. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 16 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 66 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufs

- bildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung 2 ) , insbesondere die Berufs-, Studien- und Laufbahnbera - tung, die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbil - dung sowie die berufsorientierte Weiterbildung. 2 Es regelt im Weiteren die allgemeine Weiterbildung.

Art. 2 Zweck

1 Der Kanton stellt ein leistungsfähiges und qualitativ hochstehendes Bil - dungs- und Beratungsangebot sicher. 2 Dieses Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Lernenden, der Arbeitswelt und der Gesellschaft.

Art. 3 Aufgaben

1 Der Kanton nimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Gesamtverantwor - tung für die Berufsbildung und die Weiterbildung wahr. 1) SR 412.10 2) SR 412.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Er ist für die Gestaltung und den Vollzug der Berufsbildungsangebote gemäss den eidgenössischen Vorgaben verantwortlich.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesge - setzes über die Berufsbildung mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen. 2 Leistungsangebot

Art. 5 Brückenangebote

1 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für Personen mit individuellen Bildungs - defiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit. 2 Die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung umfasst Brückenan - gebote für Jugendliche, die trotz Bemühungen noch keinen ihren Mög - lichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Übertritt von der Volksschu - le zur beruflichen Grundbildung geschafft haben. 3 Als Brückenangebote können insbesondere geführt werden: 1. Integrative Brückenangebote; 2. Kombinierte Brückenangebote; 3. Schulische Brückenangebote. 4 Der Regierungsrat regelt die Führung, die Organisation, die Aufnah - mebedingungen und das Aufnahmeverfahren in einer Vollzugsverord - nung.

Art. 6 Berufliche Grundbildung

1. Bildung in beruflicher Praxis, Lehrstellenmarketing 1 Der Kanton sorgt für die Beratung und die Begleitung der Lehrver - tragsparteien. 2 Er betreibt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt ein aktives Lehrstellenmarketing.

Art. 7 2. überbetriebliche Kurse

1 Der Kanton unterstützt die überbetrieblichen Kurse der Organisationen der Arbeitswelt, indem er die Angebote koordiniert und für gute Rah - menbedingungen sorgt. 2
2 Fehlen bestimmte Angebote an überbetrieblichen Kursen, kann der Kanton zusammen mit den Anbieterinnen und Anbietern in beruflicher Praxis für ausreichende Angebote sorgen.

Art. 8 3. schulische Bildung

1 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an schulischer Bil - dung einschliesslich Berufsmaturitätsunterricht. 2 Soweit die schulische Bildung innerhalb des Kantons nicht gewährleis - tet werden kann, vermittelt das Amt den Besuch von ausserkantonalen Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fachkursen oder Nachholbil - dungen.

Art. 9 4. fachkundige individuelle Begleitung

1 Der Kanton sorgt für die fachkundige individuelle Begleitung von Per - sonen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung.

Art. 10 Weiterbildung

1 Der Kanton sorgt für ein bedarfs- und marktgerechtes Weiterbildungs - angebot. 2 Die Weiterbildung liegt in erster Linie in der Verantwortung der einzel - nen Person sowie der privaten Anbieterinnen und Anbieter, die in der Weiterbildung tätig sind. 3 Der Kanton kann Angebote und Massnahmen fördern, die von öffentli - chem Interesse sind oder ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden. 4 Die Förderung der Erwachsenenbildung richtet sich zudem nach Art. 16 des Bildungsgesetzes 3 ) .

Art. 11 Qualifikationsverfahren

1 Der Kanton sorgt für die Organisation und Durchführung der Qualifika - tionsverfahren, einschliesslich die Berufsmaturitätsprüfungen. 2 Er sorgt für die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung und Vali - dierung nicht formalisierter Bildung.

Art. 12 Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. 3) NG 311.1 3

Art. 13 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1 Der Kanton sorgt für die allgemeine Information über die Bildungsan - gebote sowie für die individuelle Beratung bei Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn und bei der Anrechnung von indivi - duellen Qualifikationsnachweisen.

Art. 14 Weitere Leistungen

1 Der Kanton kann Pilotprojekte zur Entwicklung der Berufs- und Weiter - bildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fördern. 2 Zeichnet sich auf dem Markt für berufliche Grundbildung ein Ungleich - gewicht ab oder besteht bereits ein solches, kann der Kanton ausglei - chende Massnahmen treffen. 3 Finanzierung

Art. 15 Grundsatz

1 Der Kanton trägt nach Abzug der Bundesbeiträge und der Beiträge Dritter die Kosten für Angebote gemäss Art. 53 BBG 4 ) . 2 Beiträge an Dritte können im Rahmen von interkantonalen Vereinba - rungen oder, wenn die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entspre - chen und allgemein zugänglich sind, im Rahmen eines Leistungsauftra - ges gewährt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Leis - tung von Beiträgen und die Beitragssätze in der Vollzugsverordnung. Die Beiträge können in Form von Pauschalen entrichtet werden. 4 Er kann die Beiträge Dritter festlegen, soweit nachfolgend nicht abwei - chende Regelungen getroffen werden.

Art. 16 Finanzierung einzelner Leistungen

1. Berufliche Grundbildung 1 Der berufliche Unterricht einschliesslich Berufsmaturitätsunterricht ist für Lernende und Lehrbetriebe in der beruflichen Grundbildung unent - geltlich. 2 Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstal - tungen werden Beiträge erhoben. 4) SR 412.10 4
3 In der Nachholbildung haben sich die Lernenden an den Kosten des Unterrichts zu beteiligen, soweit diese die Ansätze der interkantonalen Vereinbarungen 5 ) übersteigen. *

Art. 17 2. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1 Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind unentgeltlich.

Art. 18 3. weitere Leistungen

1 Der Kanton kann weitere Leistungen wie Pilotprojekte, Lehrstellenför - derung, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung sowie die Information und Dokumentation mit Beiträgen unterstützen. 4 Organisation

Art. 19 Regierungsrat

1 Dem Regierungsrat obliegt die Überwachung des Vollzugs der Berufs - bildungsgesetzgebung. 2 Er ist zuständig für: 1. die Wahl der Berufsbildungskommission; 2. die Wahl der Amtsleiterin oder des Amtsleiters; 3. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie - senen Aufgaben.

Art. 20 Direktion

1 Die Direktion ist zuständig für: 1. die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Berufsfachschule; 2. die Festlegung der Mindestanforderungen für das Qualitätskon - zept der Berufsfachschule; 3. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie - senen Aufgaben. 5) Zur Zeit: NG 313.24; NG 313.71; NG 311.311 5

Art. 21 Berufsbildungskommission

1. Zusammensetzung 1 Die Berufsbildungskommission besteht aus sieben bis neun Mitglie - dern aus Wirtschaft, Politik, Organisationen der Arbeitswelt und aus dem Volksschulbereich; die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direkti - on gehört ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. 2 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter nimmt an den Sitzungen der Berufbildungskommission mit beratender Stimme teil.

Art. 22 2. Aufgaben

1 Die Berufsbildungskommission berät die Direktion in wesentlichen Fra - gen der Berufsbildung und hat ein Vorschlagsrecht gegenüber der Di - rektion. 2 Sie ist zuständig für: 1. die Genehmigung des Qualitätsleitbilds der Berufsfachschule; 2. die Genehmigung des Qualitätskonzeptes der Berufsfachschule; 3. die Genehmigung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrperso - nen; 4. die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates; 5. die Genehmigung der jährlichen Berichterstattung über die Berufsbildung zuhanden des Regierungsrates; 6. die Mitwirkung bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors der Berufsfachschule; 7. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie - senen Aufgaben. 3 Die Mitglieder der Berufsbildungskommission sind berechtigt, den Un - terricht an der Berufsfachschule jederzeit im Sinne des Qualitätsmana - gements zu besuchen. 4 Das Sekretariat wird vom Amt geführt.

Art. 23 Amt für Berufsbildung und Mittelschule

1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung aus; es ist für alle Massnahmen, Verfügun - gen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen In - stanz übertragen sind. 2 Es ist zuständig für: 2. die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien; 6
3. die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten; 4. die Erteilung der Bildungsbewilligung für Anbieterinnen und An - bieter der Bildung in beruflicher Praxis; 5. die Beaufsichtigung der Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; 6. die Beaufsichtigung der Qualität der schulischen Bildung; 7. die Beaufsichtigung der Prüfungen und der anderen Qualifikati - onsverfahren; 8. die Genehmigung der Lehrverträge und die Aufsicht über deren Einhaltung durch die Vertragsparteien; 9. die Förderung und Koordination der berufsorientierten und allge - meinen Weiterbildung; 10. die Beurteilung der Rektorin oder des Rektors; 11. die Wahl der Prorektorinnen oder der Prorektoren; 12. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie - senen Aufgaben. 5 Berufsfachschule 5.1 Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 24 Grundsatz

1 Der Kanton führt eine Berufsfachschule.

Art. 25 Aufgaben

1 Die Berufsfachschule: 1. vermittelt die schulische Bildung in der beruflichen Grundbildung; 2. stellt Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Brückenangebote) bereit; 3. stellt Angebote für die berufliche Weiterbildung sowie für die all - gemeine Weiterbildung für Erwachsene bereit; 4. stellt ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht bereit. 2 Sie berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit Stütz- und Förderangeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung. 7

Art. 26 Qualitätssicherung und

- entwicklung 1 Die Qualität der Berufsfachschule ist zu sichern, zu entwickeln und re - gelmässig zu überprüfen. 2 Für die Qualitätssicherung und - entwicklung ist die Schulleitung ver - antwortlich. Sie legt dem Amt das Qualitätsleitbild und das schulinterne Qualitätskonzept zur Genehmigung vor und erstattet ihm Bericht über durchgeführte Massnahmen der Qualitätssicherung und über deren Er - gebnisse. 3 Dem Amt obliegt die Aufsicht über die Umsetzung des Qualitätskon - zepts. Es kann externe Überprüfungen anordnen und arbeitet dafür mit ausserkantonalen Institutionen zusammen. Bei bedeutenden Qualitäts - mängeln hält es die Schulleitung zu entsprechenden Massnahmen an. 4 Die Direktion legt Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept fest.

Art. 27 Schulleitung

1. Allgemeines 1 Die Schulleitung ist das operative Führungsorgan und leitet die Schule. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und den Prorektorinnen oder den Prorektoren.

Art. 28 2. Aufgaben

1 Die Aufgaben der Schulleitung werden von der Rektorin oder dem Rektor wahrgenommen; die Prorektorinnen und Prorektoren erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben. 2 Die Schulleitung ist zuständig für: 1. die Organisation und Überwachung des Unterrichts; 2. die Organisation der schulischen Qualifikationsverfahren und der Berufsmaturitätsprüfungen; 3. die Festlegung der Stundenpläne; 4. die Orientierung der Lehrbetriebe, der Lernenden und deren Er - ziehungsberechtigten über den Schulbetrieb; 5. die Regelung der Mitwirkung der Lernenden; 6. die Anstellung der Lehrpersonen sowie des übrigen Schulperso - nals; 7. die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen; 8. die Beurteilung der Prorektorinnen oder der Prorektoren; 9. die Qualitätssicherung und - entwicklung; 10. die Vorbereitung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen zuhanden des Amtes; 8
11. die Beurteilung der Lehrpersonen; 12. die Weiterbildung der Lehrpersonen; 13. das Weiterbildungsangebot für Erwachsene; 14. die Konzeption und Organisation von Stütz- und Förderangebo - ten; 15. die Anordnung von Stützkursen im Einvernehmen mit dem Lehr - betrieb und der lernenden Person; 16. die Vorbereitung des Voranschlages und der Jahresrechnung zu - handen des Amtes; 17. die jährliche Berichterstattung über die Berufsfachschule zuhan - den des Amtes; 18. die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vertretung der Berufsfachschu - le nach aussen; 19. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie - senen Aufgaben.

Art. 29 Lehrerkonferenz

1 Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern der Schulleitung, den Hauptlehrpersonen und den Lehrbeauftragten zusammen. Sie wird von der Schulleitung einberufen und geleitet. 2 Sie ist zuständig für: 1. die Mitwirkung in allen Fragen der Qualitätsentwicklung; 2. Anträge an die Schulleitung in Fragen des Unterrichts und der Schulorganisation; 3. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie - senen Aufgaben. 5.2 Lernende

Art. 30 Schulbesuch

1 Die Lernenden sind verpflichtet, die Berufsfachschule zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. 2 Der Regierungsrat regelt das Dispensations- und Absenzenwesen in der Vollzugsverordnung. *

Art. 31 Mitwirkung

1 Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung Anfragen, Anregun - gen oder Beanstandungen in Schulangelegenheiten einzureichen. 9
2 Sie haben das Recht sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu orga - nisieren.

Art. 32 Disziplin

1 Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Berufsfachschule. Verstösse erledigt sie selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnahmen. Körperstrafen sind untersagt. 2 Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst wer - den, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen: 1. Aussprache; 2. schriftlicher Verweis; 3. Versetzung in eine andere Klasse. 3 Das Amt kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen er - greifen: 1. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier Wochen; 2. Zuweisung an eine andere Berufsfachschule; 3. fristlose Auflösung des Lehrvertrages von Amtes wegen oder Auf - lösung binnen bestimmter Frist. 4 Die Auflösung des Lehrvertrages aus disziplinarischen Gründen kann nur verfügt werden, wenn diese vorher in einem schriftlichen Verweis für den Fall angedroht wurde, dass die Lernende oder der Lernende binnen einer bestimmten Frist die Vorschriften wieder schwer verletzt.

Art. 33 Auflösung des Lehrvertrages

1 Als disziplinarische Gründe für die Auflösung des Lehrvertrages gel - ten: 1. schwere Tätlichkeit im Bereich der Berufsfachschule; 2. andere schwerwiegende Disziplinarverstösse; 3. Verurteilung wegen eines schweren Vergehens oder Verbre - chens. 6 Berufs- und Studienberatung

Art. 34 Aufgaben

1 Die Berufs- und Studienberatung sorgt für die Organisation und Durch - führung der Berufsberatung im Kanton; sie ist dem Amt unterstellt. 10
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die allgemeine Aufklärung über Fragen der Berufswahl; 2. die individuelle Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Ju - gendliche und Erwachsene. 3. die Führung eines Berufsinformationszentrums; 4. die Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen und Schulen sowie deren Information; 5. den Nachweis von Lehrstellen; 6. die Koordination der Berufs- und Studienwahlvorbereitung in den Volksschulen und in der kantonalen Mittelschule; 7. die Zusammenarbeit mit den Zentralstellen für Berufsberatung anderer Kantone.

Art. 35 Berufsinformationszentrum

1 Im Berufsinformationszentrum werden berufs-, studien- und schul - kundliche Dokumentationen für Schulen sowie Jugendliche und Er - wachsene bereitgestellt. 7 Rechtsschutz und Strafbestimmung

Art. 36 * Einsprache

1 Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolg - ter Zustellung Einsprache erhoben werden.

Art. 37 * ...

Art. 38 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich gegen Art. 30 dieses Gesetzes oder dessen Ausfüh - rungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. - straft. 2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz 6 ) und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) 7 ) . * 6) NG 261.1 7) SR 312.0 11
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 40 Änderung des Bildungsgesetzes

1

Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bil

- dungsgesetz) 8 ) wird aufgehoben.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 26. April 1981 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsge - setz) 9 ) und die Vollziehungsverordnung vom 5. - rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufs - bildungsverordnung) 10 ) .

Art. 42 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 8) NG 311.1 9) NG 313.1; A 1981, 509 10) NG 313.11; A 1989, 861, 1203 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.01.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 165, 694 27.05.2009 01.08.2009 Art. 16 Abs. 3 geändert A 2009, 939, 1524 27.05.2009 01.08.2009 Art. 30 Abs. 2 geändert A 2009, 939, 1524 09.06.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575 27.05.2015 01.01.2016 Art. 36 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 37 aufgehoben A 2015, 881, 1338 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.01.2008 01.01.2008 Erstfassung A 2008, 165, 694

Art. 16 Abs. 3 27.05.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 939, 1524

Art. 30 Abs. 2 27.05.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 939, 1524

Art. 36 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 37 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 38 Abs. 2 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 14
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