Vertrag betreffend das Lehrerseminar Rickenbach
betreffend das Lehrerseminar Rickenbach vom 26. August 1976 1 Das Fürstentum Liechtenstein (vertreten durch die Landesregierung), der Kanton Uri, der Kanton Schwyz, der Kanton Obwalden, der Kanton Nidwalden und der Kanton Appenzell I.Rh. (die Kantone vertreten durch den Regierungsrat bzw. durch die Standeskommission) schliessen nachfolgenden Vertrag:
1. Der Kanton Schwyz führt ein Lehrerseminar mit Ober- und Unterseminar in Rickenbach und Unterseminar in Pfäffikon. Der Kanton Uri führt ein Unterseminar.
2.
1 Das Lehrerseminar des Kantons Schwyz ist in erster Linie für Seminaristen aus dem Kanton Schwyz, das Unterseminar des Kantons Uri für solche aus dem Kanton Uri bestimmt.
2 Sollte der Kanton Schwyz für die Aufnahme von Schülern mit Wohnsitz im Kanton Schwyz an seinem Unterseminar nicht über genügend Plätze verfügen, so ist der Kanton Uri bereit, auch diese Schüler in sein Unterseminar aufzunehmen, sofern dort freie Plätze vorhanden sind.
3. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, aus dem Unterseminar des Kantons Uri höchstens 24 Seminaristen je Jahr, welche die Teilprüfung am Ende des Unterseminars bestanden haben, in sein Oberseminar aufzunehmen.
4. Die Seminarleitungen der Kantone Schwyz und Uri streben eine enge Zusammenarbeit und Koordination an, insbesondere in Hinsicht auf erzieherische Grundsätze, die Aufnahme und Promotion der Schüler sowie den Lehrplan und die Lehrmittel.
5. Die Absolventen des Unterseminars des Kantons Uri treten zum gleichen Zeitpunkt wie die Schüler der Unterseminare Rickenbach und Pfäffikon ins Oberseminar ein.
6. Soweit die verfügbaren Plätze nicht für Schüler aus den Kantonen Schwyz und Uri beansprucht werden, steht den Seminaristen aus dem übrigen Vertragsgebiet gegenüber solchen aus andern Gebieten der Vorrang zu.
7.
1 Dem Fürstentum Liechtenstein werden in den Seminarien der Kantone Schwyz und Uri zusammen mindestens 15 Plätze und den Kantonen
Appenzell I.Rh., Obwalden und Nidwalden je mindestens 5 Plätze, verteilt auf die 5 Jahreskurse, fest zugesichert.
2 Die dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton Appenzell I.Rh. zugesicherten Plätze gelten als Internatsplätze.
3 Soweit die Kantone Schwyz und Uri die verfügbaren Plätze nicht für eigene Seminaristen beanspruchen, steht den Schülern der andern Vertragspartner die Wahl des Unterseminars frei.
8. Fragen, welche die Seminarien beider Kantone betreffen, werden im Rahmen der Seminarkommission des Lehrerseminars Rickenbach behandelt. Zu diesem Zwecke ordnen der Kanton Uri zwei, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Kantone Appenzell I.Rh., Ob- und Nidwalden je einen Vertreter in die Seminarkommission ab.
9. Das Lehrerseminar Rickenbach stellt den Vertragspartnern nach Möglichkeit Aushilfen zur Verfügung.
10. Die Seminaristen aus den Vertragsgebieten werden in allen Teilen, insbesondere betreffend Aufnahmebedingungen, Schulgeld und Pensions- preis, den Seminaristen aus den Kantonen Schwyz und Uri gleichgestellt.
11.
1 Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone Uri, Appenzell I.Rh., Obwalden und Nidwalden leisten für jeden Seminaristen einen jährlichen Beitrag, der den in der Seminarrechnung des Lehrerseminars Rickenbach ausgewiesenen Betriebskosten pro Schüler entspricht, wobei Schüler aus Nichtkonkordatskantonen nicht mitgezählt werden.
2 (Verzinsung und Amortisation) des Grundstückes und nach Abzug einer vom Kanton Schwyz als Standortkanton zu erbringenden jährlichen Voraus- leistung von 23 %.
3 Der Beitrag wird auf Grund des Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres im Verlauf des ersten Trimesters der Verwaltung des Lehrerseminars Rickenbach überwiesen. Die Differenz zum Rechnungs- abschluss wird im folgenden Jahr verrechnet.
4 Die gleichen Beiträge und dieselbe Zahlungsregelung gelten auch für Seminaristen, welche aus dem Vertragsgebiet das Unterseminar des Kantons Uri absolvieren.
12. Die Verwaltungen der Seminarien stellen den Vertragspartnern separate Rechnung für die Vertragsbeiträge.
13.
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
2 Die Vertragspartner gehen von einer 10jährigen Dauer des Vertrages aus. Er kann indessen unter Berücksichtigung einer dreijährigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
14. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden der Vertrag vom 12. August 1968 bzw. 9. September 1968 zwischen den Kantonen Schwyz und Uri und das Konkordat betreffend das Lehrerseminar Rickenbach von 1968 2 aufgehoben.
1 LB XVI, 27
2 LB XII, 92
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