Kantonsratsbeschluss über die Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden --> 771.41
über die Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 28. Juni 2002 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) vom 29. Januar 2002 3 wird zugestimmt.
2. Dem Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (VSZ) werden die in Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung festgesetzten Aufgaben übertragen. Dies sind: a. die gemäss Art. 4 der Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 4 dem Strassenverkehrsamt übertragenen Aufgaben; b. die gemäss Art. 4a der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982 5 dem Schifffahrtsamt übertragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit für die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr gemäss Art. 72 des Gesetzes über die Gerichts- organisation vom 22. September 1996 6 .
3. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates wird ermächtigt, die kantonale Vertretung in der parlamentarischen Geschäftsprüfungskommission zu bestimmen.
4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unterge- ordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 7
1 ABl 2002, 848 und 994
2 GDB 101
3 ABl 2002, 849
4 GDB 771.11
5 GDB 774.11
6 GDB 134.1
7 Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt
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