Vereinbarung über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle
über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle vom 26. August 1997 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch Regierungsrat Richard Camenzind, Präsident, in Ausführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchs- gegenstände (LMG) vom 9. Oktober 1992 2 , gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (VV zum LMG) vom
24. April 1997 3 , vereinbaren:
Art. 1
Neue Aufgabenübertragung
1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Aufgaben der Lebensmittelkontrolleure bzw. Lebensmittelkontrolleurinnen gemäss der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Kanton Obwalden in Ergänzung zu seinen Aufgaben im Rahmen des Konkordats.
2 Die Bestimmungen des Konkordats 4 und der Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz 5 gelten sinngemäss.
Art. 2
Finanzierung Der Kanton Obwalden vergütet dem Laboratorium der Urkantone den zusätzlichen Aufwand für die Lebensmittelkontrolle (ausgehend von insgesamt vier vollamtlichen Lebensmittelkontrolleuren bzw. Lebensmittel- kontrolleurinnen auf dem Gebiet der Urkantone) im Rahmen des Verteilschlüssels des Konkordats.
Art. 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Der Kanton Obwalden löst das bestehende Anstellungsverhältnis mit dem Lebensmittelkontrolleur, Hans Zumstein, Giswil, auf Ende 1997 auf. Das Laboratorium der Urkantone begründet mit ihm ein neues Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 1998.
2 Diese Vereinbarung tritt auf 1. Januar 1998 in Kraft.
3 Diese Vereinbarung gilt solange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.
1 LB XXIV, 378
2 SR 817.0
3 LB XXIV, 290
4 LB XII, 208
5 LB XXIV, 290
Feedback