Vollzugsverordnung zu den Zeugnissen im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 (311.12)
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Vollzugsverordnung zu den Zeugnissen im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020

Vollzugsverordnung zu den Zeugnissen im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 (Corona-Zeugnisverordnung, CZeugV) vom 30. April 2020 (Stand 11. Mai 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundes - gesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsge - setz, kBBG) 1 ) sowie Art. 23 und 30 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) 2 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand, Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Ausstellen der Zeugnisse, für die es auf - grund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus teilweise an Leistungsbeurteilungen mangelt. 2 Sie gilt für: 1. die Zeugnisse der Mittelschule und Berufsschule des 2. Semes - ters des Schuljahres 2019/2020 und alle damit zusammenhän - genden Entscheide zu Promotionen und Übertritten; 2. die Maturitätsprüfung im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020; 3. die Berufsmaturitätsprüfung im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020. § 2 Mittelschule 1. Zeugnisnoten 1 Am Ende des 2. Semesters des Schuljahres 2019/2020 werden Zeug - nisnoten vergeben. 2 Die Zeugnisnoten im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 setzen sich aus mindestens zwei Einzelnoten je Unterrichtsbereich zusammen. 1) NG 313.1 2) NG 314.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Falls in einem Unterrichtsbereich im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 weniger als zwei Einzelnoten erhoben werden können, wird in diesem Unterrichtsbereich die Zeugnisnote des 1. Semesters des Schuljahres 2019/2020 für das 2. Semester übernommen. § 3 2. Promotion 1 Am Ende des Schuljahres 2019/2020 werden die Promotionsentschei - de ausgesetzt. Ein Entscheid über die definitive oder provisorische Pro - motion beziehungsweise die Repetition oder den Ausschluss wird Ende des Schuljahres 2019/2020 nicht gefällt. 2 Bei künftigen Promotionsentscheiden wird der ausgesetzte Promoti - onsentscheid gemäss Abs. 1 nicht berücksichtigt und ausschliesslich auf ordnungsgemäss erstellte Promotionsentscheide abgestellt. § 4 3. Maturität 1 Es finden in allen Prüfungsfächern gemäss § 8 der Vollzugsverord - nung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverord - nung) 3 ) ausschliesslich schriftliche Maturitätsprüfungen statt. 2 In diesen Prüfungsfächern werden die Maturitätsnoten zu zwei Dritteln aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs und zu einem Drittel aufgrund der Leistungen an der Maturitätsprüfung gesetzt. 3 Für die Erteilung der Maturität und die Bewertung gelten im Weiteren die Vorgaben gemäss der Kantonalen Maturitätsverordnung. § 5 Berufsfachschule 4 ) 1. Noten, Zeugnisse a) Abschlussklassen 1 Für Abschlussklassen werden die Einzelnoten des 2. Semesters nicht zur Berechnung der Erfahrungsnoten für das Qualifikationsverfahren beigezogen. 3) NG 314.12 vgl. Ziff. 8 der Richtlinien vom 16. April 2020 «Angepasste Qualifikationsverfahren für die berufliche Grundbildung infolge Coronavirus (COVID-19) im Jahr 2020» in Anwen - dung von Art. 2 der Verordnung über die Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19- Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung; SR 412.101.243) und Empfehlung vom 20. April 2020 «COVID-19: Semesternoten im 2. Semester 2019/2020» der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz 2
2 Auf das Ausstellen von Zeugnissen für das 2. Semester des Schuljah - res 2019/2020 wird verzichtet. § 6 b) Nicht-Abschlussklassen 1 Am Ende des 2. Semesters des Schuljahres 2019/2020 werden Zeug - nisnoten vergeben. 2 Die Zeugnisnoten des 2. Semester des Schuljahres 2019/20 setzen sich aus mindestens zwei Einzelnoten je Unterrichtsbereich zusammen. 3 Falls in einem Unterrichtsbereich im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 weniger als zwei Einzelnoten erhoben werden können oder die Zeugnisnote des 2. Semesters schlechter ist als diejenige des 1. Se - mesters des Schuljahres 2019/2020 wird letztere für das 2. Semester übernommen. § 7 2. Promotion 1 Für lernende Personen im Beruf Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ erwei - terte Grundbildung sowie in lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgän - gen werden die Promotionsentscheide am Ende des Schuljahres 2019/2020 ausgesetzt. Ein Entscheid über die definitive oder provisori - sche Promotion beziehungsweise den Wechsel in die Basis-Grundbil - dung wird nicht gefällt. 2 Bei künftigen Promotionsentscheiden wird der ausgesetzte Promoti - onsentscheid gemäss Abs. 1 nicht berücksichtigt und ausschliesslich auf ordnungsgemäss erstellte Promotionsentscheide abgestellt. § 8 3. Berufsmaturität 1 Es finden in allen Prüfungsfächern gemäss Art. 21 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) 5 ) weder schriftliche noch mündliche Maturitätsprüfungen statt. 2 Für die Bewertung und die Erteilung der Berufsmaturität fliessen je Un - terrichtsbereich die bis Ende des 1. Semesters 2019/2020 erzielten Se - mesterzeugnisnoten in die Gesamtbeurteilung ein. 3 Allfällige eidgenössische Vorgaben gehen dieser Regelung vor. § 9 Inkrafttreten, Aufhebung 1 Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 5) SR 412.103.1 3
2 Der Regierungsrat hebt die Verordnung auf, sobald keine Promotions- oder Übertrittsentscheide mehr von den Zeugnissen des Schuljahres 2019/2020 abhängig sind. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.04.2020 11.05.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 879 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.04.2020 11.05.2020 Erstfassung A 2020, 879 6
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