Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. September 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation
Art. 1 Betreibungs- und Konkurskreis
1 Der Kanton bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen Kreis.
Art. 2 Betreibungs- und Konkursamt
1 Der Kanton führt ein Betreibungs- und Konkursamt. 2 In begründeten Fällen kann die untere Aufsichtsbehörde in Betrei - bungs- und Konkursverfahren eine ausserordentliche Stellvertretung be - stimmen.
Art. 3 Aufsicht
1. untere Aufsichtsbehörde 1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen. 1) SR 281.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Es erlässt die für einen geordneten Geschäftsgang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen und Verfügungen und prüft jährlich mindestens einmal die Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamtes und der ausserordentlichen Stellvertretungen.
Art. 4 2. obere Aufsichtsbehörde
1 Das Obergericht ist die obere Aufsichtsbehörde.
Art. 5 3. Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörden berichten dem Landrat im Rahmen des Re - chenschaftsberichtes der Gerichte über die Ergebnisse der Prüfung der Geschäftsführung.
Art. 6 4. Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG 2 ) werden auf Antrag der Aufsichtsbehörden durch die zuständige Instanz gemäss den Be - stimmungen des Personalgesetzes 3 ) verfügt.
Art. 7 Richterliche Behörden
1 Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden in den Verfahren gemäss dem SchKG 4 ) richtet sich nach dem Gerichtsgesetz 5 ) . 2 Besondere Zuständigkeiten
Art. 8 Betreibungen gegen Gemeinwesen und
Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Für Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körper - schaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungs- und Konkursamt zuständig.
Art. 9 Depositenanstalt
1 Die Nidwaldner Kantonalbank ist die Depositenanstalt. 2 Die untere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen. 2) SR 281.1 3) NG 165.1 4) SR 281.1 5) NG 261.1 2
Art. 10 Übernahme von Sachwaltermandaten
1 Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG 6 ) , insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassver - träge und Notstundungen sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub, ist nur zugelas - sen, wer hierfür den Nachweis seiner beruflichen Fähigkeit sowie die Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung erbringt. 2 Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber mit Sachwalter - mandaten betrauten Personen richten sich nach dem Zivilrecht. 3 Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalterinnen und Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG 7 ) . 3 Verfahren
Art. 11 Haftung
1 Der Kanton schliesst für seine Haftung gemäss Art. 5 SchKG 8 ) eine Haftpflichtversicherung ab. 2 Der Rückgriff auf die schadenverursachende Person richtet sich unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes 9 ) .
Art. 12 Beschwerden
1 Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt gemäss
Art. 17 SchKG 10
) sind bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. 2 Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Be - schwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. 6) SR 281.1 7) SR 281.35 8) SR 281.1 9) NG 161.2 10) SR 281.1 3
3 Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zi - vilprozessordnung 11 ) über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) sind sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des SchKG 12 ) . 4 Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 1978 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 13 ) wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 14 ) . 11) SR 272 12) SR 281.1 13) A 1978, 937 14) In Kraft sei 1. Januar 2013 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1460, 1915 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.09.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1460, 1915 6
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