Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (268.1)
CH - NW

Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen

Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen * (Beurkundungsgesetz, BeurkG) vom 27. April 1969 (Stand 1. Januar 2011) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

1 Das Obergericht übt die Aufsicht über das Beurkundungswesen aus.

Art. 2 Urkundspersonen

1. allgemein 1 Öffentliche Beurkundungen im Kanton können vornehmen: 1. * die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landrats - sekretärin oder der Landratssekretär; 2. der Amtsnotar und Grundbuchverwalter sowie dessen Stellvertre - ter; 3. der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen Stellvertreter; 4. die Gemeindeschreiber; 5. die im Kanton wohnhaften frei praktizierenden Rechtsanwälte. 2 Der Landrat kann die Erteilung der Beurkundungsbefugnis vom Beste - hen einer Eignungsprüfung abhängig machen.

Art. 3 2. Zuständigkeit

1 Die Urkundspersonen sind zuständig für: 1. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird; 1) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände sowie über rechtliche Verhältnisse; 3. die Besorgung der ihnen durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden übertragenen weiteren Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. 2 Der Landrat kann in bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Urkundspersonen einschränkende Bestimmungen erlassen.

Art. 4 * ...

Art. 5 Verfahren

1 Der Landrat hat auf dem Verordnungsweg alle weiteren nötigen Be - stimmungen, insbesondere über die Organisation, das Verfahren, die Zulassungsbedingungen, die Haftung und die Gebühren zu erlassen.

Art. 6 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Verordnung in Kraft 2 ) ; die Genehmigung durch den Bundesrat bleibt vor - behalten. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere § 25 und § 26 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 3 ) . 2) In Kraft seit 16. Januar 1975 3) NG 211.1 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.1969 16.01.1975 Erlass Erstfassung A 1969, 528 04.02.1998 04.02.1998 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert A 1998, 216 09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 aufgehoben A 2010, 1031, 1575 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.1969 16.01.1975 Erstfassung A 1969, 528 Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 2 Abs. 1, 1. 04.02.1998

04.02.1998 geändert A 1998, 216

Art. 4 09.06.2010

01.01.2011 aufgehoben A 2010, 1031, 1575 4
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