Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung * (Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV) vom 24. Oktober 1975 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 59 des Gesetzes vom 27. April 1975 über die Enteignung (Gesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmung § 1 Zinsfuss 1 Wo das Gesetz eine Verzinsung zum üblichen Zinsfuss vorschreibt, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Zinsfuss der Nidwaldner Kantonal - bank für neue erstrangige Hypothekardarlehen anzuwenden. 2 Anmerkung im Grundbuch § 2 Enteignungsbann 1 Der Enteignungsbann ist auf Antrag des Enteigners im Grundbuch an - zumerken. 2 Der Enteigner hat anzugeben, wann die Planauflage im Amtsblatt angezeigt worden ist; ist die Planauflage unterblieben, hat er die Bewilli - gung des Präsidenten der Enteignungskommission zum abgekürzten Verfahren beizulegen. 3 Sind die Abtretungspflichtigen nicht auf den Enteignungsbann auf - merksam gemacht worden, ist ihnen eine Kopie des Antrages zuzustel - len. 1) NG 266.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4 Wird die Anmeldung gegenstandslos, hat der Enteigner die Löschung zu veranlassen; versäumt er dies, veranlasst die zuständige Direktion die Löschung. * § 3 Verfahren und Gebühren 1 Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für die zuständige Direktion und den Enteigner, welcher das Begehren einreicht, ist dem Grund - buchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizulegen. * 2 Das Grundbuchamt erhebt keine Gebühren. 3 Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge § 4 Zahlung 1 Der Enteigner überweist dem Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen sämtliche im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den Berechtigten nicht un - mittelbar auszuzahlen hat. 2 Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbarten Entschädigungen kann er unter Beachtung der Vorschriften über die Verteilung direkt auszahlen; er ist jedoch berechtigt, auch diese Ent - schädigungen dem Grundbuchamt zur Verteilung zu überweisen. § 5 Vorläufiger Grundbucheintrag 1 Der Enteigner übergibt dem Grundbuchamt den Entscheid oder Ver - gleich. 2 Das Grundbuchamt merkt nach Eingang der Zahlung den Rechtser - werb vorläufig im Grundbuch vor. § 6 Benachrichtigung der Enteigneten 1 Geht aus den eingereichten Belegen nicht ohne weiteres hervor, wie die Entschädigung zu verteilen ist, gibt das Grundbuchamt dem enteig - neten Grundeigentümer und allen Berechtigten aus beschränkten dingli - chen und vorgemerkten persönlichen Rechten mit eingeschriebenem Brief von der Zahlung Kenntnis; es teilt ihnen mit, wie es die Entschädi - gung verteilen wird, falls sie binnen 20 Tagen nicht Einspruch erheben. 2
§ 7 Einsprachen, Verständigung 1 Wird Einspruch erhoben, benachrichtigt das Grundbuchamt die Be - rechtigten, gegen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Ge - genbemerkungen. 2 Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, kann der Grundbuchverwalter eine Vergleichsverhandlung ansetzen oder auf andere Weise versuchen, eine Verständigung herbeizuführen. § 8 Anfechtung des Verteilungsplanes 1 Für das Anfechtungsverfahren gelten die Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) 2 ) . * 2 Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist sind an den Kantons - gerichtspräsidenten zu richten. 3 Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess spricht der Kantonsgerichtspräsident dem Grundbuchamt eine angemessene Ent - schädigung zulasten der nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen Prozesspartei zu. § 9 Endgültiger Grundbucheintrag 1 Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens veranlasst der Grundbuch - verwalter die wegen der Enteignung nötigen Änderungen von Grund - buch und Pfandtiteln. 4 Gebühren § 10 Gebührenschuldner 1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren sind unter Vorbe - halt einer anderen Regelung durch den Enteigner zu entrichten. § 11 Gebühren der zuständige Direktion * 1 Die zuständige Direktion erhebt folgende Gebühren: * 1. für die Ermächtigung, fremden Besitz zu betreten (Art. 21 des Ge - setzes): Fr. 50.– 2. für den Entscheid über nötige Vorkehren (Art. 23 des Gesetzes): Fr. 50.– 2) SR 272 3
3. für die Prüfung der Enteignungsbegehren: a) für jeden Abtretungspflichtigen (Art. 22 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes): Fr. 10.–, mindestens aber Fr. 100.– b) für die Beanstandung und erneute Prüfung eines Akten - stückes: Fr. 40.– 4. für die Planauflage (Art. 24 des Gesetzes): für jeden Abtretungs - pflichtigen: Fr. 20.–, mindestens aber Fr. 200.– und höchstens Fr. 2'000.– 5. für öffentliche Anzeigen (Art. 24 des Gesetzes): 50 Prozent mehr als die Publikationskosten 6. für die persönlichen Anzeigen (Art. 21, 24 und 27 des Gesetzes): für jede Anzeige Fr. 5.–, mindestens aber Fr. 40.– § 12 * Gebühren des Regierungsrates 1 Für Entscheide über Einwendungen (Art. 30 des Gesetzes), erhebt der Regierungsrat Gebühren von Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–, in besonderen Fällen bis zu Fr. 2'000.–. § 13 Gebühren der Enteignungskommission 1 Die Enteignungskommission und ihr Präsident erheben für ihre Ver - richtungen Gebühren, die um die Hälfte höher sind als die Summe der an Kommissionsmitglieder und Sekretär zu bezahlende Entschädigun - gen. 2 Der Zeitaufwand ist Verteilschlüssel, wenn die Sitzungskosten auf mehrere Fälle aufgeteilt werden müssen. 3 Über Auslagen (Zeugengelder und Kosten von Expertisen usw.) ist ge - sondert abzurechnen; alle andern Kosten der Enteignungskommission und der Gerichtskanzlei werden mit der Gebühr abgegolten. § 14 Gebühren des Verwaltungsgerichts 1 Für die Gebühren des Verwaltungsgerichts gilt die Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege 3 ) . § 15 Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes 1 Das Grundbuchamt erhebt folgende Gebühren: 1. Für die Prüfung und Auszahlung von Entschädigungen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 47 des Gesetzes): je Anweisung ½ Promille, min - destens aber Fr. 50.– und höchstens Fr. 1'000.– 3) NG 265 4
2. für die Benachrichtigung der Beteiligen (§ 6 und §7): für jedes Schreiben Fr. 5.–, mindestens aber Fr. 40.– 3. für seine Vermittlungstätigkeit bei Uneinigkeit der Anspruchsbe - rechtigten (Art. 46 des Gesetzes und § 7): je nach Zeitaufwand Fr. 50.– bis Fr. 500.– 4. für den Entwurf und die Auflage des Verteilungsplanes (Art. 45 des Gesetzes): für jeden Anspruch Fr. 20.– 5. für die Erstellung und Zustellung von Auszügen des Verteilungs - planes (Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes): je nach Auszug Fr. 5.– 6. für die Beurkundung von Verlusten der Pfandgläubiger (Art. 47 Abs. 3 des Gesetzes): je Urkunde Fr. 20.– 7. für die Grundbuch- und Titelbereinigung (Art. 48 des Gesetzes): für jeden zu ändernden Grundbucheintrag und jede zu ändernde Urkunde Fr. 20.– 8. für die Ermahnung des Inhabers ausstehender Pfandtitel (Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes): Fr. 20.– 2 Ausserdem hat der Enteigner die dem Grundbuchamt entstehenden Auslagen zu ersetzen. 3 Die Kosten für die Amortisation verlorener Pfandtitel trägt der Pfand - gläubiger. 5 Schlussbestimmungen § 16 Änderung der Verordnung über die Grundbuchgebühren 1 Die Verordnung vom 7. - ren 4 ) wird in § 2 mit folgendem Abs. 3 ergänzt: ... § 17 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 5 ) auf den 1. Januar 1976 in Kraft. 4) NG 214.12 5) NG 151.1 (aufgehoben) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.1975 01.01.1976 Erlass Erstfassung A 1975, 1351; 1976, 25 24.04.1994 24.04.1994 § 2 Abs. 4 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 § 3 Abs. 1 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 § 11 Titel geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 § 11 Abs. 1 geändert A 1994, 682 09.06.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 12 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.1975 01.01.1976 Erstfassung A 1975, 1351; 1976, 25 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 2 Abs. 4 24.04.1994
24.04.1994 geändert A 1994, 682
§ 3 Abs. 1 24.04.1994
24.04.1994 geändert A 1994, 682
§ 8 Abs. 1 09.06.2010
01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
§ 11 24.04.1994
24.04.1994 Titel geändert A 1994, 682
§ 11 Abs. 1 24.04.1994
24.04.1994 geändert A 1994, 682
§ 12 21.05.2014
01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 7
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