Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung (416.51)
CH - OW

Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung

über die hauswirtschaftliche Weiterbildung vom 13. November 1987 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom
19. April 1978 2 , der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom
7. November 1979 3 und der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin, Fassung vom
5. November 1986 4 , sowie gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 5 und Artikel 42 des Schulgesetzes (SchG), Fassung vom 18. Oktober 1987 6 , als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz
1 Der Kanton fördert die hauswirtschaftliche Weiterbildung für Jugendliche und Erwachsene durch: a. die Durchführung von einzelnen Kursen gemäss Art. 2 und 3 dieser Verordnung, b. den Abschluss von Vereinbarungen mit andern, ausserkantonalen Schulen, welche die Aufnahme von Teilnehmern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton in solche Kurse regeln, c. die Unterstützung von gemeindlichen und gemeinnützigen Organisationen, welche Kurse gemäss Art. 2 und 3 dieser Verordnung anbieten.
2 Der Kanton führt zu diesem Zweck eine kantonale hauswirtschaftliche Fachschule.

Art. 2

Kursformen
1 Folgende Kursformen werden im Rahmen der hauswirtschaftlichen Weiterbildung durch den Kanton angeboten und/oder unterstützt: a. Einzelkurse zu einem in Art. 3 dieser Verordnung aufgeführten Inhalt mit höchstens 40 Lektionen, b. Kursreihen in Form von ganz- oder halbtägigen Veranstaltungen mit mindestens 60 Lektionen.
2 Bei Bedarf können Intensivkurse mit einer Dauer von 18 bis 36 Wochen und mindestens 600 Lektionen angeboten werden.

Art. 3

Inhalt Als hauswirtschaftliche Weiterbildung gelten jene Veranstaltungen, die Inhalte aus folgenden Bereichen zum Gegenstand haben: a. Wohnen/Gemeinschaft, b. Haushaltführung/Konsumentenfragen, c. Ernährung/Kochen/Konsumentenfragen, d. Handarbeiten/Nähen/Werken, e. Bekleidung/Textilkunde/Textilpflege,
f. Gesundheitslehre/Kinder- und Krankenpflege, g. Gartenbau/Blumenpflege, h. staatskundliche, rechtliche und wirtschaftliche Fragen, i. Rechnung und Buchführung, k. allgemeinbildende und Umweltfragen.

Art. 4

Kursteilnehmer
1 Hauswirtschaftliche Weiterbildungskurse sind öffentlich und allen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton zugänglich.
2 Ausserkantonale Schüler werden bei kantonalen Kursen im Rahmen der verfügbaren Plätze gegen entsprechendes Entgelt aufgenommen.

Art. 5

Versicherungen
1 Die kantonale hauswirtschaftliche Fachschule hat für die Schüler eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
2 Gegen die Folgen von Unfall und Krankheit haben sich die Schüler oder deren Eltern selber zu versichern. Sie haben den Versicherungsnachweis zu erbringen. II. Organe und ihre Aufgaben

Art. 6

Regierungsrat Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die hauswirtschaftliche Weiterbildung aus. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. die Wahl der Aufsichtskommission für die hauswirtschaftliche Weiterbildung und ihres Präsidenten (Art. 72 Bst. d SchG), b. die Wahl der Schulleitung und der Lehrkräfte (Art. 72 Bst. e SchG), c. die Festlegung des Angebots an eigenen kantonalen Kursen, d. die Festlegung der Schul- und Kursgelder, e. der Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen über die Aufnahme von Obwaldner Schülerinnen und Schülern in hauswirt- schaftliche Weiterbildungskurse gemäss Art. 3 dieser Verordnung.

Art. 7

7

Art. 8

Erziehungsdepartement Dem Erziehungsdepartement obliegt der Vollzug aller Aufgaben im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Weiterbildung, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnet wird.

Art. 9

8 Aufsichtskommission a. Bestand
1 Als Aufsichtskommission für die hauswirtschaftliche Weiterbildung amtet die Berufsbildungskommission gemäss Art. 5 der Berufsbildungsverordnung. Der Bereich Hauswirtschaft ist in der Kommission durch mindestens eine Fachperson vertreten.
2 Die Schulleitung der hauswirtschaftlichen Fachschule kann für die sie betreffenden Geschäfte beigezogen werden.

Art. 10

b. Aufgaben
1 Der Aufsichtskommission über die hauswirtschaftliche Weiterbildung obliegt die Aufsicht über die Schulführung und den Unterricht an der kantonalen hauswirtschaftlichen Fachschule sowie die übrigen hauswirtschaftlichen Weiterbildungskurse.
2 Sie hat insbesondere: a. dem Erziehungsdepartement zuhanden des Regierungsrates einen Vorschlag für die Wahl der Schulleitung und der Lehrpersonen zu unterbreiten, b. den Voranschlag zuhanden des Erziehungsdepartementes aufzustellen, c. die Schulordnung sowie das Pflichtenheft der Schulleitung und allfällig weiterer Aufgabenträger, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement, zu erlassen, d. die Ausbildungsprogramme mit den obligatorischen und fakultativen Unterrichtsfächern und den Lehrplänen zu erlassen, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind, 9 e. die Aufnahmebedingungen in die einzelnen Kurse festzulegen, f. die Schulinspektion zu organisieren, g. die Beschwerden gegen Verfügungen von Lehrern und der Schulleitung zu beurteilen.
3 Sie ist berechtigt, jederzeit dem Unterricht an der kantonalen hauswirtschaftlichen Fachschule sowie den übrigen hauswirtschaftlichen Weiterbildungskursen beizuwohnen.

Art. 11

Kantonale hauswirtschaftliche Fachschule
1 Die kantonale hauswirtschaftliche Fachschule führt Kurse gemäss Art. 2 dieser Verordnung durch, kann aber auch andere Veranstalter damit beauftragen.
2 Die Organisation der Kurse und Prüfungen obliegt der Schulleitung, die auch zusammen mit den haupt- und nebenamtlichen Lehrpersonen den Unterricht erteilt.
3 Ferner obliegt ihr die Koordination aller Kurse, die vom Kanton und den gemeindlichen und/oder gemeinnützigen Organisationen angeboten werden.
4 Die Schulleitung erledigt die administrativen Arbeiten der Aufsichts- kommission. III. Kursformen

Art. 12

Einzelkurse
1 Einzelkurse dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen oder der Weiterbildung in bestimmten Bereichen der Hauswirtschaft.
2 Die Einzelkurse umfassen höchstens 40 Lektionen. Es finden keine Abschlussprüfungen statt.

Art. 13

Kursreihen
1 Die Kursreihen dienen der Aneignung oder Auffrischung der hauswirtschaftlichen Kenntnisse für Frauen und Männer jeden Alters, der Vorbereitung von Jugendlichen auf Ehe und Familie, der Ausbildung zur Haushaltlehrmeisterin sowie der Vorbereitung auf die Berufsprüfung der Haushaltleiterin.
Die Kursreihen umfassen mindestens 60 Lektionen, die in ganz- oder halbtägige Veranstaltungen aufgeteilt sein können. Es können Abschluss- prüfungen stattfinden.
3 In den Kursreihen werden einzelne der in Art. 3 dieser Verordnung aufgeführten Inhalte behandelt.

Art. 14

Intensivkurse
1 Die Intensivkurse dienen der Ergänzung des hauswirtschaftlichen Schulunterrichts der obligatorischen Schulzeit sowie der Vorbereitung auf verschiedene Berufe und die Führung eines Haushaltes.
2 Die Intensivkurse dauern 18 bis 36 Schulwochen und werden mit Abschlussprüfungen beendet.
3 In den Intensivkursen werden alle in Art. 3 dieser Verordnung aufgeführten Inhalte behandelt. IV. Finanzierung

Art. 15

Kantonale hauswirtschaftliche Fachschule Der Kanton trägt die nach Abzug des Bundesbeitrages und der Schulgelder verbleibenden Kosten der kantonalen hauswirtschaftlichen Fachschule.

Art. 16

Vereinbarungen mit ausserkantonalen Schulträgern Der Kanton trägt die aus den Vereinbarungen mit andern Schulträgern entstehenden Kosten.

Art. 17

Kurse anderer Veranstalter
1 Der Kanton gewährt an gemeindliche und gemeinnützige Organisationen, welche Kurse gemäss Art. 2 und 3 dieser Verordnung als Ergänzung zu den kantonalen Kursen oder zu bestehenden Vereinbarungen mit ausserkanto- nalen Schulen anbieten, Beiträge bis zu 20 Prozent der ausgewiesenen Kosten.
2 Die Kantonsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn auch der Bund Beiträge gewährt. V. Schlussbestimmungen

Art. 18

Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen Verfügungen von Lehrern oder der Schulleitung sind an die Aufsichtskommission über die hauswirtschaftliche Weiterbildung zu richten (Art. 80 Abs. 2 SchG).
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsdepartementes, des Erziehungsrates und der Aufsichtskommission über die hauswirtschaftliche Weiterbildung kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 80 Abs. 4 SchG).
3 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Die Beschwerdefrist beträgt in jedem Fall zwanzig Tage (Art. 80 Abs. 5 SchG).

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend die Förderung der Haushaltungsschulen vom 30. Juli 1953 10 sowie die Verordnung über das Haushaltlehrwesen vom 7. Februar 1946 11 .

Art. 20

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 12
1 LB XX, 97; geändert durch die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 8. September 1995, in Kraft seit
1. August 1995 (LB XXIII, 427)
2 SR 412.10
3 SR 412.101
4 SR 915.2
5 LB XIII, 1
6 LB XVI, 121, und LB XX, 96
7 Aufgehoben durch Art. 46 Abs. 1 Bst. a der Berufsbildungsverordnung
8 Fassung gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Berufsbildungsverordnung
9 Geändert durch Art. 46 Abs. 1 Bst. c der Berufsbildungsverordnung
10 LB IX, 162, und X, 99
11 LB VIII, 96
12 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1988 in Kraft gesetzt
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