Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern betreffend die Kostenregelung für Zentrumsleistungen im Kantonsspital Luzern samt Kinderspital
832.13 Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern betreffend die Kostenregelung für Zentrumsleistungen im Kantonsspital Luzern samt Kinderspital vom 31. August 2001 1
Art. 1
Zweck Diese Vereinbarung regelt die Aufnahme, Kosten und Rechnungsstellung von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden auf der Al lgemeinen Abteilung des Kantonsspitals Luzern.
Art. 2
Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt nur für die stationäre Behandlung von Krankenkas sen- patientinnen und - patienten auf der Allgemeinen Abteilung. Herzchirur gie, interventionelle Kardiologie und Psychiatrie sind von dieser Vereinba rung ausgeschlossen.
Art. 3
Aufnahme
1 Für die Aufnahme gilt das Kostengutspracheverfahren gemäss den Em pfehlungen der SDK mit Ausnahme der Dauer der Kos tengutsprache. Diese gilt generell für zehn Tage. Dauert ein Aufenthalt länger als zehn Tage und ist eine Rückverlegung nicht möglich, so ist ein Berichtsverfahren durchz uführen. Für die Rehabilitation gilt die Kostengutsprache für 30 Tage.
2 Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivi lrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Luzerner Patientinnen und Patienten gleichge stellt.
Art. 4
Leistungsangebot Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwa steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot des Kantons spitals Luzern (mit Ausnahme der Psychiatrie) zur Verfügung. Für die interventionelle Kardiologie und Her zchirurgie gelten besondere Tarife bzw. Verträge.
Art. 5
Tarif
1 Die Kosten werden pro Pflegetag verrechnet. Der Ein- und Austrittstag gilt je als gan zer Pflegetag.
2 Es werden folgende Tagespauschalen vereinbart: 2 2011 Fr.
1 ABl 2001, 1501; geändert durch Nachtrag vom 24. April 2002, vom Regierungsrat genehmigt am 4. Juni 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (ABl 2002, 764), Nachtrag vom
19. Mai/23. September 2003, vom Regierungsrat genehmigt am 9. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (ABl 2003, 1491), Nachtrag vom 25. November 2004, vom Regierungsrat genehmigt am 14. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (ABl 2004, 1588), Nachtrag vom 15. November 2005, vom Regierungsrat genehmigt am 13. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (ABl 2005, 1563), Nachtrag vom
20. September 2007, vom Regierungsrat genehmigt am 16. Oktober 2007, in Kraft seit
1. Januar 2008 (ABl 2007, 1702), Nachtrag vom 8. Oktober 2008, vom Regierungsrat genehmigt am 4. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2008, 1845), Nachtrag vom 7. Dezember 2009, vom Regierungsrat genehmigt am 21. Dezember
2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (ABl 2009, 2215), und Nachtrag vom 13. Dezember
2010, vom Regierungsrat genehmigt am 13. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar
2011 (ABl 2010, 2450)
2 Fassung von Abs. 2 gemäss Nachtrag vom 13. Dezember 2010
für Zentrumsleistungen im Kantonsspital Luzern samt Kinderspital 832.13 Augenklinik 1 992. – Chirurgische Klinik A & B 1 310. – Frauenklinik 2 004. – HNO Klinik 1 791. – Kieferchirurgis che Klinik 2 903. – Kinderspital 1 436. – Medizinische Klinik 732. – Rehabilitations Abteilung 1 105. – Orthopädische Klinik 1 303. – Urologische Klinik 1 441. –
3 Zusätzlich zu den Tagespauschalen können folgende Kosten verrechnet werden: – Operationsund Gebärsaalbenützung gemäss Anhang 1, – Inanspruchnahme einer Intensivpflegestation (inkl. Dialyse) gemäss Anhang 1, – Implantationsmaterial und Prothesen gemäss Anhang 1. Vom Gesamtbetrag wird der Anteil der Krankenversicherer abgezogen.
4 Die Tagespauschalen werden jährlich auf Grund der Ergebnisse der Kostenstellenrechnung, erstmals auf der Basis der Zahlen 2001 auf den
1. Januar 2003 neu festgelegt. Die neuen Taxen werden den Kantonen jeweils spät estens bis Ende Mai des Berechnungsjahres mitgeteilt.
5 D ie Tagespauschalen sind wie folgt berechnet: – Betriebskosten (gemäss Schema H+ und Kostenrechnung Kantone AG, SG und LU) gemäss Kostenstellenrechnung des vorgehenden Jahres zuzü glich geschätzte Teuerung im Berechnungsjahr, – plus Investitionskostenzuschlag: 15 Prozent auf Betriebskosten und Teuerung, – plus Abgeltung für durchschnittlich schwierigere Fälle (Zentrums verso rgung): 20 Prozent auf Betriebskosten und Teuerung, – minus Standortvorteil: 15 Prozent auf Betriebskosten und Teuerung.
6 Das GSD Luzern stellt den Vertragspartnern die relevanten Daten der Kostenstellen rechnung zur Verfügung.
Art. 6
Rechnungsstellung/Zahlungsfrist gemäss KVG gerichtet und sind innert 30 Tagen nach deren Empfang zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art und Verrechnungen sind nicht gestattet.
Art. 7
Koordination der Planung Die zuständigen Departemente der Vertragskantone orientieren sich gegen seitig frühzeitig über alle wesentlichen spitalpolitischen Absicht en und Massnahmen. Vor der Einführung neuer medizinischer oder chirurgischer Disziplinen sind die Partnerkantone zur Stellungnahme einzuladen.
Art. 8
Inkrafttreten/Vertragsdauer/Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft und ist j eweils auf Jahresende kündbar. 3
2 Wird die Vereinbarung nicht sechs Monate vor Jahresende gekündigt, verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um ein weit eres Jahr.
3 Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen können jederzeit ohne formelle Kü ndigung vereinbart werden.
3 Der Regierungsrat hat dem Spital abkommen am 4. Dezember 2001 zugestimmt
für Zentrumsleistungen im Kantonsspital Luzern samt Kinderspital 832.13 Anhang 1 4 Die zusätzlich zu den Tagespauschalen verrechenbaren Kosten werden wie folgt berechnet: Operationsund Gebärsaalbenützung gemäss TarMed (Grundleistung und TL) IPS Leistungen gemäss TarMed Kapitel 34 Implantationsmaterial und Prot hesen Einstandspreis zuzüglich 10 Prozent Gemeinkostenzuschlag; max. Fr. 400. – pro Artikel. Ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 gilt für die zusätzlich verrechenbaren Leistungen der TarMed- Taxpunktwert der Krankenver sicherer für Luzerner Patienten zuzüglich 25 Prozent. Ab 1. Januar 2005 gilt für die zusätzlich verrechenbaren Leistungen der TarMed Taxpunktwert der MTK.
4 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Mai/23. September 2003
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