Technische Weisungen für die Feuerpolizei
Technische Weisungen für die Feuerpolizei vom 30. November 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober
1970
2 , beschliesst:
Art. 1
Anwendbare Weisungen
1 Als Technische Weisungen für die Feuerpolizei gelten die von der Konferenz der Kantonsregierungen genehmigten Schweizerischen Brand- schutzvorschriften VKF.
2 Die Feuerpolizeibehörden können ferner die technischen Unterlagen des Schweizerischen Instituts zur Förderung der Sicherheit (Sicherheitsinstitut), die SIA-Dokumentation 83 «Brandschutz im Holzbau» sowie Unterlagen anderer Fachorganisationen zur Beurteilung heranziehen.
Art. 2
Bezug der technischen Weisungen
1 Die in Art. 1 Abs. 1 dieser technischen Weisungen genannten Unterlagen werden zu Lasten der Feuerwehrkasse abgegeben: a. den kantonalen Feuerpolizeiorganen, b. in je einem Exemplar den Einwohnergemeinden.
2 Im Übrigen können diese Unterlagen bei der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern, bezogen werden.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts Die Technischen Weisungen für die Feuerpolizei vom 21. Juni 1994 3 werden aufgehoben.
Art. 4
Inkrafttreten Diese Technischen Weisungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
1 ABl 2004, 1504
2 GDB 546.21
3 LB XXIII, 108
Feedback