Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (264.1)
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Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege

Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) vom 29. Juni 2016 (Stand 1. Januar 2017) Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60, 68 und 69a der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Sozialversicherungsrechts - pflege, abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und in Spezia - lerlassen bleiben vorbehalten. 2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) 2 ) findet subsidiär Anwendung. 3 Die Organisation und Zuständigkeit des Versicherungsgerichts richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Ge - richtsgesetz, GerG) 3 ) . 1) SR 830.1 2) NG 265.1 3) NG 261.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Verfahren vor dem Versicherungsgericht 2.1 Verfahrensablauf

Art. 2 Einleitung des Verfahrens

1 Das Verfahren wird unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet. 2 Die Rechtsmittelschrift hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung der Parteien; 2. die Rechtsbegehren; 3. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Be - gründung. 3 Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzurei - chen. 4 Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheent - scheid und eine allfällige Vertretungsvollmacht sind beizulegen.

Art. 3 Mängel

1 Leidet die Rechtsmittelschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich, ungebührlich, unverständlich oder in einer fremden Sprache abgefasst, wird sie zur Verbesserung oder zur Übersetzung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung, dass auf die Sache nicht eingetreten werde.

Art. 4 Fristen

1 Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen sowie die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung der Frist richten sich nach Art. 38–41 ATSG 4 ) . 2 Die kantonalen Feiertage richten sich nach Art. 69 GerG 5 ) .

Art. 5 Vernehmlassung

1 Wird die Beschwerde oder Klage nicht sofort als unzulässig erklärt oder abgewiesen, ist die Vernehmlassung der Gegenpartei einzuholen. 2 Die Vernehmlassung ist binnen der von der oder dem Vorsitzenden angesetzten Frist einzureichen. 4) SR 830.1 5) NG 261.1 2
3 Die Vernehmlassung hat allfällige verfahrensrechtliche Einwendungen, die Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Be - weismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzureichen.

Art. 6 Weiterer Schriftenwechsel

1 Sofern es notwendig erscheint, kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

Art. 7 Verhandlung

1 Die Parteien können zur Verhandlung vorgeladen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen oder ein begründeter Antrag vorliegt. 2.2 Verfahrensgrundsätze

Art. 8 Beschwerde- und Klagegründe

1 Vor dem Versicherungsgericht können gerügt werden: 1. Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschrei - tung oder Missbrauch des Ermessens; 2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts; 3. Unangemessenheit. 2 Neue Rechtsbegehren und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig. 3 Die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden und anderen Zwischenent - scheiden richtet sich nach Art. 69 VRG 6 ) .

Art. 9 Beweisverfahren

1 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. 2 Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ih - nen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern. 3 Sind Beweise erhoben worden, erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. 6) NG 265.1 3

Art. 10 Aktenübermittlung

1 Der Versicherungsträger hat dem Versicherungsgericht sämtliche massgeblichen Unterlagen systematisch geordnet zu übermitteln.

Art. 11 Massgebende Verhältnisse

1 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Beschwerde oder der Klage die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entschei - des massgebend.

Art. 12 Entscheid

1 Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht ge - bunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

Art. 13 Kosten

1 Die Verfahrenskosten richten sich nach Art. 18 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Pro - zesskostengesetz, PKoG) 7 ) .

Art. 14 Parteientschädigung

1 Stellt die ganz oder teilweise obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies gesetzlich vorgesehen, ist ihr eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen. 2 Den am Verfahren beteiligten Versicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. 7) NG 261.2 4
3 Verfahren vor dem Schiedsgericht 3.1 Allgemeines

Art. 15 Zuständigkeit

1 Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkei - ten, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schieds - gerichtsverfahren vorsieht.

Art. 16 Zusammensetzung

1 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidium des Ver - sicherungsgerichts sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Parteien. 2 Das Präsidium des Versicherungsgerichts hat den Vorsitz und be - zeichnet auf Vorschlag der Parteien deren Vertreterinnen oder Vertreter. Reichen die Parteien binnen angemessener Frist keinen Vorschlag ein, bezeichnet das Präsidium die Vertreterinnen oder Vertreter. 3 Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Parteien ist der Wohnsitz im Kanton Nidwalden nicht erforderlich. 4 Ist ein Ausstand streitig, entscheidet das Präsidium des Ver - sicherungsgerichts. Betrifft der Ausstand die oder den Vorsitzenden, entscheidet die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts.

Art. 17 Organisation

1 Das Versicherungsgericht stellt die betriebliche Organisation des Schiedsgerichts sicher.

Art. 18 Kosten und Entschädigung

1 Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenpflichtig. 2 Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter der Beteiligten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädi - gung der Behörden (Entschädigungsgesetz) 8 ) . 8) NG 161.3 5
3.2 Verfahrensablauf

Art. 19 Einleitung des Verfahrens

1 Das Verfahren wird durch Einreichung einer Klageschrift eingeleitet. 2 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 20 Vermittlungsverfahren

1. Vermittlungsverhandlung 1 Die oder der Vorsitzende führt eine Vermittlungsverhandlung durch, wenn: 1. dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist; 2. es beide Parteien verlangen; oder 3. nach Einschätzung der oder des Vorsitzenden Aussicht auf gütli - che Einigung besteht. 2 Zur Durchführung der Vermittlungsverhandlung kann die oder der Vor - sitzende weitere Mitglieder des Schiedsgerichts nach Massgabe von
Art. 16 beiziehen. 3 Die Vermittlungsverhandlung ist nicht öffentlich.

Art. 21 2. Vertretung und Verbeiständung

1 Natürliche Personen erscheinen persönlich zur Vermittlungsverhand - lung. Juristische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsen - den eine Person, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist. 2 Die Parteien können sich verbeiständen lassen.

Art. 22 3. Abschluss

1 Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Vermittlungsver - handlung aussergerichtlich einigen werden, kann die oder der Vorsit - zende das Verfahren im Einvernehmen mit den Parteien sistieren. 2 Wird der Prozess im Vermittlungsverfahren erledigt, wird eine Ge - richtskostenpauschale gemäss Art. 23 PKoG 9 ) erhoben. Sofern die Par - teien nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Ver - gleich je zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermes - sen auferlegt. 9) NG 261.2 6
3 Wird der Prozess im Vermittlungsverfahren erledigt, werden keine Par - teientschädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten.

Art. 23 Schiedsgerichtsverfahren

1 Findet keine Vermittlungsverhandlung statt oder kann der Rechtsstreit im Vermittlungsverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen. 2 Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchführung des Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem Ver - sicherungsgericht gelten.

Art. 24 Revision

1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids des Schiedsgerichts richtet sich nach dem VRG 10 ) . 4 Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts

1. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung 1 Die Einführungsverordnung vom 2. September 1992 zur Bundesge - setzgebung über die Invalidenversicherung 11 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 27 2. Krankenversicherungsgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG) 12 ) wird wie folgt geändert: ... 10) NG 265.1 11) NG 741.2 12) NG 742.1 7

Art. 28 3. Verwaltungsrechtspflegegesetz

1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) 13 ) wird wie folgt ge - ändert: ...

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 18. November 1983 über die Sozialversiche - rungsrechtspflege 14 ) wird aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 15 ) . 13) NG 265.1 14) A 1983, 1065 15) In Kraft seit 1. Januar 2017 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2016, 1169, 1604 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.2016 01.01.2017 Erstfassung A 2016, 1169, 1604 10
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