Vereinbarung betreffend die Führung einer Beratungsstelle für Heilpädagogische Früherz... (410.6)
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Vereinbarung betreffend die Führung einer Beratungsstelle für Heilpädagogische Früherziehung für die Kantone Obwalden und Nidwalden

OGS 1995, 12 Vereinbarung betreffend die Führung einer Beratungsstelle für Heilpädagogische Früherziehung für die Kantone Obwalden und Nidwalden vom 5. April 1994 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Schulgesetzes, Fassung vom 27. September 1992 2 , und Artikel 2 der Verordnung über Beiträge an Kinderund Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 3 , und der Kanton Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf Artikel 52c des B ildungsgesetzes, Fassung vom 26. April 1992 4 , einerseits sowie die Gloria- Stiftung, vertreten durch den Präsidenten und Geschäftsleiter anderseits, vereinbaren:

Art. 1

Die GloriaStiftung führt für die Kantone Obwalden und Nidwalden eine Beratungsstelle f ür Heilpädagogische Früherziehung. 1 OGS 1995, 12 2 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55 3 OGS 1989, 92 4 NG 311.1
2

Art. 2

Die Beratungsstelle führt Beratungen und Behandlungen für Kinder aus den Kantonen Obwalden und Nidwalden durch, die in der Regel zum Bezug von IVLeistungen berechtigt sind.

Art. 3

1 Die GloriaStiftung führt für die Beratungsstelle eine eigene Rechnung. 2 Budget und Rechnung der Beratungsstelle unterliegen im Rahmen der Prüfung von Budget und Rechnung der Gloria- Stiftung über das Sonderschulheim Rütimattli der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Obwalden. 3 Die Betriebskosten werden, soweit sie nicht durch Beiträge der IV gedeckt sind, im Verhältnis zu den geleisteten Beratungen und Behandlungen auf die beiden Kantone aufgeteilt.

Art. 4

Für die allgemeine Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Fach- stelle n, Kinderärzten und Schulen beider Kantone und für die gegenseitige Information führt die Beratungsstelle in der Regel zweimal jährlich Besprechungen mit den von beiden Kantonen bezeichneten Fachleuten durch.

Art. 5

1 Die Vereinbarung tritt nach gegenseiti ger Unterzeichnung in Kraft. 5 2 Die Vereinbarung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. 5 Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat die Verei nbarung am 1. April 1994, der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 5. April 1994 und die Gloria- Stiftung am 10. Mai 1994 unterzeichnet
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