Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (Einführungsgesetz zum Obligationenrecht, EG OR) vom 28. Februar 2018 (Stand 1. Juli 2018) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) 1 ) , des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbind - licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) 2 ) und des Bundesge - setzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in Fabriken 3 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der Behör - den und Ämter, die gemäss OR oder dieses ergänzende Erlasse zu be - zeichnen sind. Vorbehalten bleiben Zuständigkeiten und Verfahren ge - mäss dem Gerichtsgesetz (GerG) 4 ) oder anderer Erlasse. 2 Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen. 2 Allgemeine Bestimmungen des OR
Art. 2 Hinterlegung und öffentlicher Verkauf
1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet über die Bewilligung des öffentlichen Verkaufs einer Sache (Art. 93 Abs. 1 OR) und bestimmt das Amt, das beim öffentlichen Verkauf mitzuwirken hat. 1) SR 220 2) SR 221.215.311 3) SR 821.41 4) NG 261.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Der Erlös der öffentlich verkauften Sache ist beim Kantonsgericht als Einzelgericht oder bei einer von diesem bestimmten Depositenstelle zu hinterlegen.
Art. 3 Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme
1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet über die Sicherheits - leistung im Falle der Schuldübernahme (Art. 175 Abs. 3 OR). 3 Die einzelnen Vertragsverhältnisse 3.1 Kauf und Tausch
Art. 4 Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache
1. beim Viehhandel 1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht leitet das Vorverfahren bei Vieh - währschaftsstreitigkeiten und ist zur Anordnung der Untersuchung des Tieres im Falle einer Mängelrüge zuständig (Art. 202 OR).
Art. 5 2. Verfahren bei Übersendung von einem anderen Ort
1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig: 1. zur Feststellung des Tatbestandes bei Beanstandung der von ei - nem anderen Ort übersandten Sache (Art. 204 Abs. 2 OR); 2. zur Bezeichnung des Amtes, das beim Verkauf infolge Gefahr schnellen Verderbens der Sache mitzuwirken hat (Art. 204 Abs. 3 OR). 3.2 Schenkung
Art. 6 Klage auf Vollzug von Schenkungsauflagen
im öffentlichen Interesse 1 Zur Anhebung der Klage auf Vollziehung einer Schenkungsauflage im öffentlichen Interesse nach dem Tode der schenkenden Person (Art. 246 Abs. 2 OR) ist zuständig: 1. der Regierungsrat, wenn es sich um ein Interesse des Kantons handelt; 2. der administrative Rat, wenn es sich um ein Interesse der Gemeinde handelt. 2
3.3 Miete und Pacht
Art. 7 Hinterlegungsstelle
1 Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für die Entgegennahme von Miet- beziehungsweise Pachtzinszahlungen als kantonale Hinterle - gungsstelle (Art. 259g und 288 OR).
Art. 8 Formulare
1 Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für die Genehmigung: 1. des Formulars für die Kündigung (Art. 266l und 298 OR); 2. des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen (Art. 269d OR). 2 Die Schlichtungsbehörde stellt kantonale Formulare zur Verfügung. 3 Bei indexierten oder gestaffelten Mietzinsen kann für die Mitteilung der Erhöhung des Mietzinses eine Kopie der Mietzinsvereinbarung als For - mular verwendet werden (Art. 19 Abs. 2 der eidgenössischen Verord - nung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] 5 ) ).
Art. 9 Berichterstattung
1 Die Berichterstattung gemäss Art. 23 VMWG 6 ) erfolgt durch die Schlichtungsbehörde beziehungsweise die zuständigen Gerichte. 3.4 Arbeitsvertrag
Art. 10 Gesamtarbeitsverträge
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie zu deren Aufhebung gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 16–18 AVEG 7 ) . 2 Die Direktion führt das Verfahren gemäss Art. 8–11 und 14–18 AVEG durch und ordnet die Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 AVEG an. 5) SR 221.213.11 6) SR 221.213.11 7) SR 221.215.311 3
Art. 11 Normalarbeitsverträge
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Normalarbeitsver - trägen für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen (Art. 359 und 359a OR).
Art. 12 Kollektive Arbeitsstreitigkeiten
1. Begriff 1 Als kollektive Arbeitsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschriften gilt jede Streitigkeit über das Arbeitsverhältnis zwischen einer beziehungsweise einem oder mehreren Arbeitgebenden auf der einen und einem erhebli - chen Teil von Arbeitnehmenden eines Betriebes oder einer Berufsgrup - pe auf der anderen Seite.
Art. 13 2. amtliche Einigungsstelle
1 Die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 40–42 GerG 8 ) ist die amtliche Ei - nigungsstelle im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken 9 ) . 2 Als amtliche Einigungsstelle wird die Schlichtungsbehörde ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.
Art. 14 3. Zuständigkeit
1 Haben die Parteien vertraglich eine freiwillige Einigungsstelle errichtet, ist diese anstelle der amtlichen Einigungsstelle zuständig. 2 Wird das Verfahren nicht vor einer freiwilligen Einigungsstelle durchge - führt oder ist es gescheitert, so kann die amtliche Einigungsstelle das Vermittlungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen einer oder bei - der Parteien durchführen. 3 Die amtliche Einigungsstelle wird in der Regel erst auf schriftliches und begründetes Begehren einer Partei tätig; sie kann in Fällen, in denen die Erhaltung des Arbeitsfriedens im öffentlichen Interesse liegt, von Amtes wegen die Vermittlungstätigkeit aufnehmen.
Art. 15 4. Verfahren
1 Die amtliche Einigungsstelle hat die wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. 8) NG 261.1 9) SR 821.41 4
2 Sie ist befugt, zur Abklärung des Sachverhalts Urkunden einzufordern, Zeugen einzuvernehmen, Augenscheine anzuordnen und von den Par - teien mündliche und schriftliche Auskünfte zu verlangen; die Vorschrif - ten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) 10 ) sind sinngemäss anwendbar. 3 Die Parteien sowie die Zeugen und Sachverständigen sind verpflichtet, der Vorladung der amtlichen Einigungsstelle Folge zu leisten, Auskunft zu erteilen und zu verhandeln.
Art. 16 5. Kosten
1 Das Verfahren vor der amtlichen Einigungsstelle ist kostenlos.
Art. 17 6. Vermittlungsvorschlag
1 Gelingt keine Verständigung, arbeitet die amtliche Einigungsstelle einen Vermittlungsvorschlag aus, wobei sie nicht an die Parteibegehren gebunden ist. 2 Die amtliche Einigungsstelle legt den Parteien den Vermittlungsvor - schlag vor und setzt ihnen eine angemessene Frist, binnen welcher sie sich über Annahme oder Ablehnung auszusprechen haben; Nichtableh - nung binnen der gesetzten Frist gilt als Annahme.
Art. 18 7. Schiedsspruch
1 Anstelle des Einigungsverfahrens oder nach erfolglosem Vermittlungs - versuch kann die amtliche Einigungsstelle auf Begehren beider Parteien einen verbindlichen Schiedsspruch fällen. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO 11 ) . 3.5 Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung
Art. 19 Zuständigkeit
1 Das Amt ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 406c OR für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermitt - lung. 10) SR 272 11) SR 272 5
2 Es ist zuständig für die Aufgaben gemäss Art. 13 der eidgenössischen Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft 12 ) . 3.6 Kommission
Art. 20 Feststellung von Mängeln des Kommissionsgutes
1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für die Feststellung des Zustandes des zum Verkauf zugesandten und wegen Mangelhaftig - keit beanstandeten Kommissionsgutes (Art. 427 Abs. 1 OR). 2 Es bezeichnet das Amt, das beim Verkauf mitzuwirken hat (Art. 427 Abs. 3 OR).
Art. 21 Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgutes
1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für die Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgutes bei Unverkäuflichkeit oder bei Widerruf des Auftrages (Art. 435 Abs. 1 OR). 2 Es bezeichnet das Amt, das beim Verkauf mitzuwirken hat. 3.7 Frachtvertrag
Art. 22 Verkauf des Frachtgutes bei Ablieferungshindernissen,
Gefahr des Verderbens oder Minderwert 1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für die Feststellung des Tatbestandes bei Gefahr des Verderbens oder wegen Minderwertes sowie zur Anordnung des Verkaufes des Frachtgutes (Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 OR). 2 Es bezeichnet das Amt, das beim Verkauf mitzuwirken hat.
Art. 23 Hinterlegung des Betrages der auf dem Frachtgut
haftenden Forderung 1 Zur Sicherung des Retentionsrechtes kann in Streitfällen der Betrag der auf dem Frachtgut haftenden Forderung beim Kantonsgericht als Einzelgericht hinterlegen werden (Art. 451 OR). 12) SR 221.218.2 6
Art. 24 Hinterlegung oder Verkauf in Streitfällen
1 In Streitfällen ordnet das Kantonsgericht als Einzelgericht die Hinterle - gung in dritte Hand oder den Verkauf des Frachtgutes an (Art. 453 OR). 2 Zur Verhinderung des Verkaufes kann der Betrag der auf dem Fracht - gut haftenden Forderung beim Kantonsgericht als Einzelgericht hinter - legt werden (Art. 453 Abs. 2 OR). 3.8 Hinterlegungsvertrag
Art. 25 Herausgabe von Warenpapieren
1 Die Direktion ist zuständig für die Bewilligung der Herausgabe von Wa - renpapieren durch die Lagerhalterin oder den Lagerhalter (Art. 482 OR). 2 Lagerhalterinnen und Lagerhalter, die ohne Bewilligung Warenpapiere herausgeben, werden von der Direktion mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– bestraft (Art. 1155 Abs. 2 OR). 3.9 Leibrentenvertrag und Verpfründung
Art. 26 Staatlich anerkannte Pfrundanstalten
1 Die Direktion ist zuständig für: 1. die Anerkennung einer Pfrundanstalt und die Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen (Art. 522 Abs. 2 OR); 2. für die Genehmigung der Hausordnung der Pfrundanstalt (Art. 524 Abs. 3 OR). 4 Handelsregister
Art. 27 Organisation
1 Der Kanton führt ein Handelsregister. 2 Die Direktion ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
Art. 28 Rechtsmittel
1 Verfügungen des Handelsregisteramtes können binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch - ten werden. 7
5 Wertpapiere
Art. 29 Hinterlegung der Wechselsumme
1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig zur Entgegennahme der Hinterlegung der Wechselsumme durch die Schuldnerin oder den Schuldner (Art. 1032 und 1098 OR).
Art. 30 Wechselprotest
1 Die Urkundspersonen sind für den Wechselprotest zuständig (Art. 1035, 1098 und 1143 Ziff. 9 OR).
Art. 31 Widerruf der Vollmacht der Anleihensvertretung
1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig zum Widerruf der Vollmacht der Anleihensvertretung (Art. 1162 Abs. 3 OR). 6 Schlussbestimmungen
Art. 32 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, Einführungsverordnung zum Ob - ligationenrecht) 13 ) ; 2. Einführungsverordnung vom 4. Juli 1990 zu den bundesrechtli - chen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftli - che Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Einführungsverord - nung Miet- und Pachtrecht) 14 ) ; 3. Einführungsgesetz vom 22. Oktober 1997 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsge - setz) 15 ) . 13) A 1976, 897, 1191 14) A 1990, 1279, 1545 15) A 1997, 1731 8
Art. 34 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es unterliegt der Genehmigung des Bundes 16 ) . 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 17 ) . 16) Vom Bund genehmigt am 6. Juni 2018 17) In Kraft seit 1. Juli 2018 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.02.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung A 2018, 418, 981 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.02.2018 01.07.2018 Erstfassung A 2018, 418, 981 11
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