Gesetz über Geoinformation (214.2)
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Gesetz über Geoinformation

Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) vom 14. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformations - gesetz, GeoIG) 1 ) und der eidgenössischen Verordnung vom 18. Novem - ber 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geo - information und enthält insbesondere Vorschriften über: 1. den Betrieb des Geoinformationssystems; 2. die geografischen Namen; 3. den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun - gen; 4. die amtliche Vermessung. 2 Es schafft eigenständiges kantonales Recht über die kantonalen und kommunalen Geodaten.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissen - schaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch und einfach in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung zu stellen. 1) SR 510.62 2) SR 211.432.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für: 1. die Geobasisdaten des Bundesrechts, die von einer Stelle des Kantons oder der Gemeinden bearbeitet werden; 2. die Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts sowie andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden, soweit das übrige Recht nichts anderes vorschreibt.

Art. 4 Übertragung von Vollzugsaufgaben

1 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben des Kantons ganz oder teil - weise Dritten übertragen und mit anderen Kantonen zusammenarbeiten. 2 Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässige Finanzkompetenz ge - bunden.

Art. 5 Anwendbarkeit von Bundesrecht

1 Soweit das kantonale Geoinformationsrecht keine Bestimmungen ent - hält, gelten für Geodaten des kantonalen und kommunalen Rechts die Vorschriften des Geoinformationsgesetzes 3 ) und seiner Ausführungser - lasse, insbesondere Art. 20 GeoIG sowie Art. 33 und 51 der Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) 4 ) . 2 Organisation

Art. 6 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformati - onsrechts aus.

Art. 7 Direktion

1 Die Direktion vollzieht alle dem Kanton nach dem Geoinformations - recht zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 3) SR 510.62 4) SR 510.620 2
3 Geoinformationssystem, Geodaten, Geobasisdaten

Art. 8 Geoinformationssystem

1 Der Kanton führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts ein elektroni - sches Geoinformationssystem; daraus können die Geobasisdaten von Bund, Kanton und Gemeinden und weitere Geodaten in elektronischer Form bezogen werden.

Art. 9 Geodaten Dritter

1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geoda - ten von allgemeinem Interesse von Dritten in das Geoinformationssys - tem aufgenommen werden können. 2 Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Geodaten in das Geoinformati - onssystem besteht nicht. 3 Rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende, den guten Sitten widerspre - chende oder das Informatiksystem übermässig belastende Daten wer - den entschädigungslos aus dem Geoinformationssystem gelöscht.

Art. 10 Meldepflicht

1 Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung das Meldewesen und die Nachführungsfristen für das Geoinformationssystem fest. 2 Er kann dabei auch Privatpersonen der Meldepflicht unterstellen.

Art. 11 Nachführungsgrundsatz

1 Die Bestandteile des Geoinformationssystems unterliegen der Nach - führungspflicht. 2 Sie sind laufend nachzuführen, soweit ein entsprechendes Meldewe - sen organisiert ist. Andernfalls erfolgt die Nachführung periodisch.

Art. 12 Zugang, Nutzung, Einschränkung

1 Die Geodaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern: 1. die kantonale Gesetzgebung keine abweichende Bestimmung enthält; oder 2. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge - genstehen. 3
2 Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geobasisdaten des kantonalen Rechts und regelt, für welche Geodaten der Zugang, die Nutzung oder die Weitergabe verwehrt, eingeschränkt oder von einem Einwilligungsverfahren abhängig gemacht werden kann. Er bezeichnet jene kantonalen Geodaten, die mittels Download- oder Darstellungs - dienst zugänglich sind. 3 Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die anderen Geo - daten der Gemeinde trifft der Gemeinderat die entsprechenden Festle - gungen.

Art. 13 Veröffentlichung

1 Kanton und Gemeinden können Geobasisdaten, die der Bevölkerung zur Kenntnis gebracht werden müssen, im Geoinformationssystem ver - öffentlichen. Der Veröffentlichung kommt nur informativer Charakter zu.

Art. 14 Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen

Rechts 1 Der Regierungsrat: 1. legt in der Vollzugsverordnung den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten und - berechtigungen fest; 2. bestimmt die Stelle, die über die Zugangsgewährung entscheidet; 3. bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zuständigen Stellen; 4. bezeichnet die Stelle und das Verfahren betreffend die Anferti - gung von Auszügen und Beglaubigungen; 5. schliesst mit dem Bund den Vertrag über Modalitäten und die Be - messung der Ausgleichszahlungen nach Art. 14 Abs. 3 GeoIG 5 ) ab. 2 Der Gemeinderat legt den Katalog der Geobasisdaten des kommuna - len Rechts sowie die entsprechenden Zugriffsarten und - berechtigungen fest; er bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des kommunalen Rechts zuständige Stelle. 5) SR 510.62 4
3 Die Art und Weise der Archivierung, die Art und Periodizität der Histori - sierung sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an Geo - basisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts richten sich sinngemäss nach dem Bundesrecht, die Zuständigkeiten nach der kantonalen Archivierungsgesetzgebung 6 ) . 4 Geografische Namen

Art. 15 Grundsatz

1 Die einheitliche Verwendung von geografischen Namen im amtlichen Verkehr und in allen Informationsträgern richtet sich nach den Vorschrif - ten der eidgenössischen Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) 7 ) .

Art. 16 Nomenklaturkommission

1 Der Regierungsrat wählt als kantonale Fachstelle eine Nomenklatur - kommission von fünf Mitgliedern auf die verfassungsmässige Amtsdau - er.

Art. 17 Verfahren

1 Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr er - hobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die Direktion weiter. 2 Diese legt die geografischen Namen nach Anhörung der betroffenen politischen Gemeinden, der Nomenklaturkommission und gegebenen - falls der eidgenössischen Vermessungsdirektion fest. 3 Die Direktion veröffentlicht die geografischen Namen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30 Tagen im Amtsblatt und legt die Unterlagen in den Standortgemeinden während der Auflagefrist öffentlich auf. 4 Im Einzelfall kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden. Stattdes - sen sind die Betroffenen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während 30 Tage persönlich anzuschreiben. 6) NG 323.1 7) SR 510.625 5
5 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Art. 18 Inhalt

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und bezeich - net die für den Kataster verantwortliche Stelle. 2 Er regelt insbesondere: 1. die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen; 2. die Erstellung, Beglaubigung und Abgabe von Auszügen. 3 Der Regierungsrat legt gestützt auf Art. 16 Abs. 3 GeoIG 8 ) die zusätzli - chen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts fest, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind. Die Gemeinden sind bezüglich Festlegung der kommunalen Daten vor - gängig anzuhören.

Art. 19 Haftung, Regress

1 Die Haftung gegenüber gutgläubigen Dritten für die Führung des Ka - tasters richtet sich nach dem Bundesrecht. 2 Dem Kanton steht gegenüber den Datenlieferantinnen und Datenliefe - ranten ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch eine unrichtige oder verspätete Datenlieferung verursacht wurde. 6 Amtliche Vermessung 6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 Inhalt

1 Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bun - desrecht. 2 Zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung werden auch die Dienstbarkeitsgrenzen im Plan für das Grundbuch dargestellt, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind. Art. 732 Abs. 2 ZGB 9 ) bleibt vorbehalten. 8) SR 510.62 9) SR 210 6
3 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Budgets den durch das Bun - desrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rah - men der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weitergehende An - forderungen an die Vermessung vorschreiben.

Art. 21 Plan für das Grundbuch

1 Der Plan für das Grundbuch enthält die Angaben nach dem Bundes - recht sowie die Dienstbarkeiten und Erweiterungen gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3. 6.2 Organisation

Art. 22 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat: 1. genehmigt gemäss Art. 29 VAV 10 ) die Daten der amtlichen Ver - messung; 2. wählt die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeo - meter und regelt deren beziehungsweise dessen Rechte und Pflichten in einem Vertrag; 3. regelt die Koordination zwischen den Nachführungsgeometerin - nen und - geometern sowie dem Grundbuchamt; 4. vereinbart mit den Bahnunternehmungen die Entschädigung für Leistungen im Rahmen von Art. 46 VAV. 2 Er wählt die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer. Zu die - sem Zweck kann er mit dem Bund, anderen Kantonen oder Privaten Vereinbarungen abschliessen.

Art. 23 Vermessungsaufsicht

1 Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer nimmt die Aufga - ben der Vermessungsaufsicht im Sinne der Bundesgesetzgebung wahr und hat insbesondere folgende Aufgaben: - chen Vermessung; 2. Koordination der amtlichen Vermessung mit dem Geoinformati - onssystem und anderen Vermessungsvorhaben; 3. Sicherstellung der Durchführung der amtlichen Vermessung nach dem Vermessungsprogramm. 10) SR 211.432.2 7

Art. 24 Nachführungsgeometerin, Nachführungsgeometer

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. den Bestand und die Qualität der Daten der amtlichen Vermes - sung zu sichern. Bis die erneuerten oder periodisch nachgeführ - ten Daten bei der Nachführungsgeometerin beziehungsweise dem Nachführungsgeometer eingetroffen sind, ist hierfür die da - mit beauftragte patentierte Ingenieur-Geometerin oder der damit beauftragte patentierte Ingenieur-Geometer verantwortlich. 2. die Daten der amtlichen Vermessung für jede Gemeinde laufend nachzuführen und zu unterhalten; 3. den Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung im Rahmen von Art. 36 VAV 11 ) (amtliche Vermessungsschnittstelle) sicherzu - stellen; 4. die Ergebnisse der Erneuerung sowie der laufenden und periodi - schen Nachführung in das Geoinformationssystem einzuspeisen; 5. den Unterhalt: a) der Fixpunkt- und Grenzzeichen; b) der Grunddatensätze der amtlichen Vermessung; c) des Grundbuchplanes und weiterer zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grundda - tensatz; d) der zu erstellenden Auszüge und Dokumentationen ge - mäss Art. 64 der eidgenössischen technischen Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV) 12 ) .

Art. 25 GIS Daten

AG 1 Der Kanton überträgt die Führung des Geoinformationssystems der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft GIS Daten AG mit Sitz im Kanton und beteiligt sich an dieser. 2 Die GIS Daten AG hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. das Geoinformationssystem zu vervollständigen und nachzufüh - ren; 2. Einsicht in die Geodaten zu gewähren und Auszüge sowie Aus - wertungen davon zu erstellen. 3 Sie kann gewerblich tätig sein. 11) SR 211.432.2 12) SR 211.432.21 8
6.3 Verfahren

Art. 26 Duldungspflicht von Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümern 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Arbeiten der amtlichen Vermessung zu dulden. 2 Sie haben insbesondere: 1. den mit der Durchführung der Vermarkung und Vermessung be - auftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück zu gewähren; 2. durch Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten verursachte, nicht vermeidbare Schäden entschädigungslos hinzunehmen; 3. unentgeltlich zu dulden, dass Fixpunktzeichen und Grenzzeichen auf ihrem Grundstück errichtet und unterhalten werden sowie un - verändert bestehen bleiben. 3 Erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet.

Art. 27 Vermarkung

1. Festlegung von Hoheitsgrenzen 1 Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Festlegung und Bereini - gung von Gemeindegrenzen richten sich nach dem Gesetz über Organi - sation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) 13 ) . 2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die Bereinigung der Kantonsgrenze vereinbaren. Die Genehmigung des Landrates sowie die Zustimmungen des Bundesrates und der Gemeinde bleiben vorbehal - ten.

Art. 28 2. Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten

1 Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und Stelle durch den beauftragten Nachführungsgeometer oder die beauf - tragte Nachführungsgeometerin im Beisein der betroffenen Grundeigen - tümerinnen und Grundeigentümer festgestellt. 2 In den Fällen von Art. 13 Abs. 2 VAV 14 ) können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen ohne Feldbege - hung festgestellt werden. 13) NG 171.1 14) SR 211.432.2 9

Art. 29 3. Mitwirkungspflicht

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Inhaberin - nen und Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten, die zu ver - marken sind, haben bei der Vermarkung mitzuwirken und die erforderli - chen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Vermarkung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Klage beim Zi - vilgericht bleibt vorbehalten.

Art. 30 4. Grenzzeichen

1 Sind die Grenzen bestimmt, sind an den Grenzpunkten in der Regel Grenzzeichen anzubringen, deren Art die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer bestimmt. 2 Zusätzlich zum Anwendungsfall nach Art. 17 Abs. 1 VAV 15 ) ist in der Regel auf das Anbringen von Grenzzeichen zu verzichten: 1. in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig aus - geschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammenge - legt werden müssten; 2. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selb - ständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkun - gen dauernd gefährdet sind; 3. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionska - taster, sowie in unproduktiven Gebieten. 3 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat ver - schwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu er - setzen, sofern auf deren Anbringung nicht verzichtet werden kann.

Art. 31 Erneuerung

1. etappenweise Ausführung 1 Die Erneuerung der amtlichen Vermessung kann in Etappen ausge - führt werden. 2 Im Rahmen des Bundesrechts und der vereinbarten Vermessungspro - gramme bestimmt der Regierungsrat den Inhalt der einzelnen Etappen. 15) SR 211.432.2 10

Art. 32 2. Verifikation, Vorprüfung

1 Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer prüft sämtliche Be - standteile der amtlichen Vermessung nach den Vorgaben des Bundes - rechts. 2 Mängel sind durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachfüh - rungsgeometer zu beheben. Soweit Grundeigentümerinnen oder Grund - eigentümer in ihren Rechten berührt sind, ist deren Einverständnis erfor - derlich. 3 Nach der Mängelbehebung unterbreitet die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer das Vermessungswerk gestützt auf Art. 27 VAV 16 ) dem Bund zur Vorprüfung.

Art. 33 3. Einspracheverfahren

a) öffentliche Auflage, Publikation, Verzicht 1 Nach Abschluss der Erneuerung der amtlichen Vermessung oder der Behebung von Widersprüchen im Sinne von Art. 14a VAV 17 ) , bei denen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rech - ten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen bei der Direktion öffentlich aufgelegt. 2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist amtlich zu publizieren. 3 Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer so - wie weitere an den Grundstücken dinglich berechtigte Personen der Er - neuerung oder Behebung von Widersprüchen schriftlich zugestimmt ha - ben.

Art. 34 b) Information

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Adressen be - kannt sind, werden von der Direktion zusätzlich mit normaler Post über die öffentliche Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel infor - miert. 2 Diese Mitteilung hat mindestens zu enthalten: 1. die Parzellennummern; 2. den Hinweis auf die öffentliche Planauflage samt der Auflagefrist; 16) SR 211.432.2 17) SR 211.432.2 11
3. eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen wäh - rend der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird. 3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.

Art. 35 c) Einsprache

1 Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gegen die Vermessung schriftlich und begründet bei der Direktion Einsprache erheben.

Art. 36 4. Genehmigung, Anerkennung

1 Die Genehmigung der Daten der amtlichen Vermessung und der dar - aus erstellten Auszüge richtet sich nach Art. 29 VAV 18 ) . 2 Die Anerkennung des Vermessungswerkes durch den Bund richtet sich nach Art. 30 VAV.

Art. 37 Nachführung

1. Periodische Nachführung 1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Art. 24 VAV 19 ) Zeitpunkt, Umfang und Gebiet der periodischen Nachführung der amtlichen Ver - messung.

Art. 38 2. Nachführung im Grundbuch

1 Nachführungen nach Art. 25 Abs. 1 VAV 20 ) gründen auf Mutationsur - kunden, die in der Regel aufgrund der vorausgegangenen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte erstellt worden sind. 2 Bei vorangegangenen Projektmutationen sind die Grenzen von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer den tat - sächlichen Verhältnissen anzupassen. 3 Mutationsurkunden verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht binnen ei - nes Jahres seit ihrer Erstellung beim Grundbuchamt zur Anmeldung ein - gereicht werden. 18) SR 211.432.2 19) SR 211.432.2 20) SR 211.432.2 12
4 Die Parteien tragen die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten zur Wiederherstellung des alten Zustandes. Die Frist zur Anmel - dung beim Grundbuchamt kann auf begründetes Gesuch hin durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter erstreckt werden. 5 Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Geschäftsverkehr zwischen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer und dem Grundbuchamt in der Vollzugsverordnung. 7 Finanzielle Bestimmungen

Art. 39 Kostentragung

1 Der Kanton trägt die Kosten für: 1. die Durchführung der amtlichen Vermessung; 2. die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentums - beschränkungen; 3. den Aufbau und den Betrieb des Geoinformationssystems. 2 Die Kosten der Aufbereitung, Nachführung, Historisierung und Ar - chivierung von Geobasisdaten und der Daten des Katasters der öffent - lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen trägt dasjenige Gemeinwe - sen oder diejenige Trägerschaft, das beziehungsweise die für die ent - sprechenden Daten zuständig ist. 3 Dritte tragen die Kosten für die Aufnahme ihrer Geodaten in das Geo - informationssystem gemäss Art. 9.

Art. 40 Gebühren

1. Grundsätze 1 Der Zugang zu den Geobasisdaten des Geoinformationssystems und zu den Daten im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän - kungen ist gebührenpflichtig. 2 Der elektronische Zugang zu den öffentlich zugänglichen Geodaten ist kostenlos. 3 Kantonale und kommunale Stellen, deren selbständige öffentlich-recht - lichen Körperschaften und Anstalten sowie privatrechtliche Dritte, denen die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden übertragen worden ist, sind von der Nutzungsgebühr befreit. 13
4 Der Regierungsrat und die GIS Daten AG können mit wirtschaftlich er - heblich Interessierten wie Banken, Versicherungen und dergleichen Pauschalvereinbarungen über die Nutzung von Daten aus dem ÖREB- Kataster beziehungsweise dem Geoinformationssystem abschliessen.

Art. 41 2. Gebührentarif

1 Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen von Art. 15 Abs. 2 und 3 GeoIG 21 ) und Art. 44–47 GeoIV 22 ) . 2 Der Gebührentarif der GIS Daten AG bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und ist zu veröffentlichen. 3 Gebühren für Dienstleistungen, die im Tarif nicht aufgeführt werden, sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Richtlinie für den Stundenan - satz ist der kantonale Honorartarif für Ingenieure.

Art. 42 Kosten von Vermarkung, Erneuerung und periodischer

Nachführung 1 Die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 2 Die Kosten des Ersatzes verschwundener oder beschädigter Grenz - zeichen gehen zu Lasten der Verursacherin oder des Verursachers. 3 Die Kosten der Erneuerung und der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zu Lasten des Kantons.

Art. 43 Laufende Nachführung

1 Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung tra - gen die Verursacherinnen und Verursacher. 2 Die nicht überwälzbaren Kosten der Nachführung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zu Lasten des Kantons.

Art. 44 Förderung von Ausbildung und Forschung

1 Der Regierungsrat fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Ausbil - dung und Forschung im Bereich der Geoinformation mit Beiträgen. 21) SR 510.62 22) SR 510.620 14

Art. 45 Gewerbliche Leistungen

1 Regierungsrat und Gemeinderat können ihre Verwaltungsstellen und die von ihnen beauftragten privaten Dritten nach den Grundsätzen von

Art. 19 GeoIG 23

) ermächtigen, ihre Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten. 8 Datenschutz-, Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

Art. 46 Datenschutz

1 Der Datenschutz richtet sich unter dem Vorbehalt der Geoinformati - onsgesetzgebung nach dem Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, kDSG) 24 ) .

Art. 47 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: 1. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft; 2. die Meldepflicht im Sinne von Art. 10 verletzt; 3. einwilligungspflichtige Geodaten gemäss Art. 12 ohne Einwilli - gung nutzt oder weitergibt; 4. Geodienste ohne Einwilligung nutzt; 5. Auszüge im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Ziff. 2 zweckwidrig verwen - det; 6. die Duldungspflicht im Sinne von Art. 26 verletzt; 7. die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 29 verletzt.

Art. 48 * ...

Art. 49 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen, insbesondere den Gebührentarif.

Art. 50 Änderung des Baugesetzes

1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffent - liche Baurecht (Baugesetz) 25 ) wird wie folgt geändert: ... 23) SR 510.62 24) NG 232.1 25) NG 611.1 15

Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 22. Mai 1996 über die amtliche Vermessung und das Landesinformationssystem (Vermessungsverordnung) 26 ) ; 2. Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Erhebung und Schreib - weise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung) 27 ) .

Art. 52 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 28 ) . 26) A 1996, 1101 27) A 1987, 800 28) In Kraft seit 1. Mai 2012 16
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2011 01.05.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1727; A 2012, 558 27.05.2015 01.01.2016 Art. 48 aufgehoben A 2015, 881, 1338 17
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2011 01.05.2012 Erstfassung A 2011, 1727; A 2012, 558

Art. 48 27.05.2015 01.01.2016

aufgehoben A 2015, 881, 1338 18
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