Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts --> 122.3
über die Einführung des Frauenstimm- undwahlrechts vom 24. September 1972 1 Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf Antrag des Kantonsrates und in Vollzug des Landsgemeinde- beschlusses vom 30. April 1972 betreffend die Gutheissung eines Volksinitiativbegehrens auf Einführung des Frauenstimmrechtes, folgendes Gesetz:
Art. 1
Grundsatz und Geltungsbereich
1 Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
2 Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
Art. 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Art. 3
Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
1 LB XIV, 127
2 LB XIII, 1
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