Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung, BEV) vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 404 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 ) und Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilge - setzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) 2 ) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für: 1. private Beiständinnen und Beistände; 2. Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände. 2 Sie legt die Entschädigung und den Spesenersatz sowohl aus dem Vermögen der betreuten Person als auch bei deren Mittellosigkeit fest. § 2 Entschädigung, Spesenersatz 1. Grundsätze 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt in der Regel mit der Abnahme des Rechenschaftsberichtes die Entschädigung und den Spe - senersatz der Beiständinnen und Beistände fest. 2 Entschädigung und Spesenersatz werden belastet: 1. dem verwalteten Vermögen der betreuten Person oder unterstüt - zungspflichtigen Dritten; 2. dem Kanton bei Vermögenslosigkeit der betreuten Person oder bei Fehlen unterstützungspflichtiger Dritter. Als vermögenslos gilt eine Person mit einem Reinvermögen von weniger als Fr. 25'000.–. 1) SR 210 2) NG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Bei Schlussberichten zufolge Todes der betreuten Person werden die Entschädigung und der Spesenersatz deren Nachlass belastet, soweit dieser ausreicht. § 3 2. bei Amtsbeiständinnen und Amtsbeiständen 1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände, die nach der Personalgesetzgebung 3 ) entschädigt wer - den, fallen in die Staatskasse. 2 Bei Vermögenslosigkeit der betreuten Person oder bei Fehlen unter - stützungspflichtiger Dritter entfällt die Entschädigung und der Spesener - satz für Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände. § 4 3. Abgeltung der Entschädigung 1 Mit der pauschalen Entschädigung werden insbesondere folgende Leistungen der Beiständinnen und Beistände im Rahmen des eidgenös - sischen und kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts abge - golten: 1. persönliche Betreuung; 2. Kontakte zu Dritten, Amtsstellen, Heimen, Schulen, Arbeitgebe - rinnen und Arbeitgebern, Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Angehörigen; 3. Erledigung administrativer Angelegenheiten wie namentlich Ge - suche für Stipendien, Anträge bei Sozialbehörden, Beantragen von Versicherungsleistungen, das Ausfüllen der Steuererklärun - gen, Organisation von Haushaltauflösung. 2 Nicht abgegolten sind mit der Entschädigungspauschale besondere Leistungen der Beiständinnen und Beistände wie insbesondere: 1. eigenhändige Räumung oder Reinigung einer Wohnung; 2. ausserordentliche, intensive persönliche Betreuung (mehrmals pro Woche); 3. Verkauf von Liegenschaften; 4. Erledigen von Todesfallformalitäten. § 5 4. Höhe der Entschädigung 1 Beiständinnen und Beistände erhalten jeweils für eine Berichtsperiode von zwei Jahren für die Betreuung einschliesslich Rechnungsführung folgende Pauschalentschädigung: 1. einfaches Mandat mit wenig Betreuung: Fr. 300.– bis Fr. 1'500.– 3) NG 165.1 2
2. durchschnittliches Mandat mit persönlicher Betreu - ung: Fr. 1'500.– bis Fr. 3'000.– 3. schwieriges Mandat mit zeitlich aufwendiger Betreu - ung: Fr. 3'000.– bis Fr. 6'000.– 2 Für besondere Leistungen gemäss § 4 Abs. 2 werden zusätz - lich Fr. 30.– pro Stunde vergütet. 3 Es werden keine Zulagen ausgerichtet. § 6 5. Spesen 1 Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf Rückerstattung der Spesen, wie insbesondere Porti, Telefon- oder Fahrkosten, die: 1. mit der Ausübung ihres Amtes in unmittelbarem Zusammenhang stehen; und 2. für die Amtsausübung erforderlich sind. 2 Fahrspesen werden je nach Aufwand mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 100.– bis Fr. 300.– abgegolten. Höhere Fahrspesen sind detail - liert auszuweisen. 3 Für Auslagen wie Porti, Telefon und dergleichen kann anstelle einer detaillierten Abrechnung eine Jahrespauschale von in der Regel Fr. 200.– bezogen werden. Höhere Auslagen sind detailliert auszuwei - sen. § 7 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1855 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1855 5
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