Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Mai 1913 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Abänderung der Vollziehungsvorschriften zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. April 1891 2 , verordnet: Organisation Betreibungs- und Konkursämter
Art. 1
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1 Jede Gemeinde bildet einen Betreibungskreis.
2 Der Regierungsrat kann mit Zustimmung des betreffenden Einwohner- gemeinderates Betreibungskreise zusammenlegen und/oder ein kantonales Betreibungsamt errichten.
Art. 2
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1 Die Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter werden vom Regierungsrat angestellt. 5
2 Für die Bestellung eines Beamten eines Gemeindebetreibungskreises macht der betroffene Einwohnergemeinderat einen Vorschlag.
3 Der Regierungsrat ist berechtigt, das für das kantonale Amt notwendige Personal anzustellen. 6
Art. 3
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1 Der Kanton besteht aus zwei Konkurskreisen. Der erste Kreis besteht aus den sechs Gemeinden des alten Landes, der zweite aus der Gemeinde Engelberg.
2 Der Regierungsrat stellt die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter an. 8
3 Das kantonale Betreibungsamt und die Konkursämter können vom Regierungsrat zusammengelegt werden. Für die Zusammenlegung des Konkursamtes Engelberg mit dem Konkursamt der sechs Gemeinden des alten Landes ist die Zustimmung des Einwohnergemeinderates Engelberg erforderlich.
Art. 4
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Art. 5
10 Der Kanton schliesst für die Betreibungs- und Konkursämter eine einheitliche Haftpflichtversicherung ab.
1 Die Betreibungsbeamten dürfen unter ihrer Verantwortlichkeit für Anlegung von Betreibungsurkunden und überhaupt für formelle Verrichtungen, sofern sie hiefür nicht die Post benützen können, zuverlässige Drittpersonen verwenden. Für regelmässige Verwendung solcher Vertrauenspersonen bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2 Der Stellvertreter ist übrigens nicht nur Ersatzmann des Betreibungsbeamten im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes, sondern er hat ihn auch im Falle anderweitiger Verhinderung wie überhaupt dann zu vertreten, wenn die Geschäfte während der gesetzlichen Frist sonst nicht bewältigt werden können.
Art. 7
1 Die Gemeinden haben den nebenamtlichen Betreibungsbeamten ein zweckmässiges Lokal als amtliches Büro unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder allenfalls ein zweckmässiges, vom häuslichen Gebrauch abgesondertes Lokal als Büro zu entschädigen. 11
2 Die Konkurs- und Betreibungsbeamten dürfen keine Wirtschaft betreiben oder durch mit ihnen in gleicher Haushaltung lebende Familienangehörige betreiben lassen. Dringend notwendige Ausnahmen kann der Regierungsrat gestatten.
3 Die Konkurs- und Betreibungsbeamten haben für tunlichst sichern Verwahr der Schriften, Bücher und Wertsachen besorgt zu sein. Die erforderlichen Schränke bezahlt für die Konkursämter der Staat, für die Betreibungsämter die betreffende Gemeinde.
4 Die Kosten für die Anschaffung der Formulare und das Einbinden der Bücher trägt der Kanton. Aufsichtsbehörde
Art. 8
1 ...
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2 Die Aufsichtsbehörde wird die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich wenigstens einmal einer gründlichen Prüfung unterstellen und sich hierüber schriftlichen Bericht erstatten lassen. 13
3 Die Aufsichtsbehörde wird im allgemeinen und einzelnen für den richtigen Vollzug des Betreibungs- und Konkursgesetzes die notwendige Wegleitung erteilen.
4 Im Falle der Beschwerdeführung sorgt sie je nach Umständen entweder durch die sofortige Verfügung oder nach Anhörung der Parteien oder nach stattgehabtem Untersuche dafür, dass mit notwendiger Sachkunde und ohne überflüssige Verzögerung dem Bundesgesetze und dessen eidgenössischen und kantonalen Ausführungsverordnungen Vollzug verliehen werde.
5 ...
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Behörden und Amtsstellen in Betreibungs- und Konkurssachen a. Allgemeines
Art. 9
Wo nichts Besonderes vorgesehen ist, gelten bezüglich des Instanzenzuges und des Verfahrens die Vorschriften der Kantonsverfassung und der Zivilprozessordnung.
Art. 10 bis 18
15 f. Öffentliches Inventar
Art. 19
1 Die Auskündung des öffentlichen Inventars erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
2 Der Grundbesitz des Ausgekündeten ist in dieser Veröffentlichung besonders zu verzeichnen. Wenn derselbe nur seit kurzer Zeit Eigentümer von Liegenschaften war, so dass er den Gült- und Zinsgläubigern als Unterpfandschuldner nicht wohl bekannt sein kann, so sind weitere notwendige Angaben, wie der Name des früheren Eigentümers, der Veröffentlichung beizufügen. Ferner ist anzugeben, ob der Ausgekündigte während der letzten zwei Jahre Eigentümer einer von ihm veräusserten Liegenschaft gewesen ist.
Art. 20
1 Pfandtitel und Marchzinse sind nicht einzugeben, sondern hiefür gilt der Auszug aus dem Grundbuch. Die unterpfändlich versicherten, verfallenen Zinse müssen hingegen möglichst postenweise angemeldet werden.
2 Innert der anberaumten Frist sind die Besitzer von Vermögensgegenständen und die Schuldner des Ausgekündeten unter Strafe verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten beim Konkursbeamten anzumelden.
Art. 21
1 Die Aufrechnung wird durch das Konkursamt durchgeführt.
2 Die Rechtswohltat des Inventars ist der Ehre des Schuldners unnachteilig. Geschäftsagenten
Art. 22
1 Die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.
2 Diese Bewilligung wird nur erteilt an ehrenhafte, hiefür taugliche Persönlichkeiten (Art. 27 des Bundesgesetzes).
3 Die Beamten und Angestellten des Konkursamtes und der Betreibungsämter dürfen nicht zugleich den Beruf gewerbsmässiger Vertreter der Gläubiger ausüben. 16
4 Der Kantonsrat behält sich vor, die Gebühren für die Geschäftsagenten durch den Regierungsrat bestimmen zu lassen oder selber festzusetzen.
Art. 23
1 Das Patent für Ausübung einer Geschäftsagentur wird vom Regierungsrate jeweilen auf eine Dauer von höchstens vier Jahren erteilt.
2 Der Regierungsrat kann auch vor Ablauf der Konzessionsdauer auf begründete Klage hin das Patent entziehen.
3 Die Verweigerung oder der Entzug des Patentes bedarf keiner nähern Begründung.
4 ...
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5 Für allseitige getreue Pflichterfüllung leisten die Geschäftsagenten dem Staate in sicheren Wertschriften eine Kaution von 1000 bis 3000 Franken.
6 Die Höhe der Hinterlage innert obiger Grenzlinie sowie den Zeitpunkt ihres Rückfalles bestimmt jeweilen der Regierungsrat. Hypothekarrechtliche Bestimmungen
Art. 24
Grundversichert sind von den Altgülten in den sechs Gemeinden des alten Landes zwei verfallene Zinse und der Marchzins, in Engelberg ein verfallener Zins und der Marchzins.
Art. 25
Die Kündigung einer Altgült (Art. 159 des Einführungsgesetzes) kann nur nach Massgabe des Wortlautes der Gült stattfinden.
Art. 26
Der Zins einer Altgült wird laufende Schuld, wenn nicht spätestens am Schlusstermin seiner hypothekargesetzlichen Versicherung (Martini) der Zahlungsbefehl erfolgte. In diesem Falle müssen aber vor Martini an alle weitern Massnahmen, welche des Betreibungsgesetz Seitens des Gläubigers vorsieht, jeweilen spätestens zehn Tage nach deren Statthaftigkeit erfolgen.
Art. 27
Bezüglich der unterpfändlichen Versicherung der Korrektions- und Wuhrlasten sind die Bestimmungen von Art. 25 des Wasserbaugesetzes 18 massgebend. 19 Gebühren
Art. 28
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1 Den nebenamtlichen Betreibungsbeamten und Konkursbeamten sowie ihren Stellvertretern kommen als Besoldung die vom Bundesrat festgesetzten Gebühren zu. Sofern für den Konkursbeamten ohne sein Verschulden die Gebühren nicht erhältlich sind, wird der Staat den fehlenden Betrag ersetzen.
2 Der Regierungsrat kann dem Konkursamt Engelberg eine jährliche Zulage bis zu Fr. 500.– bewilligen, die vom Kanton getragen wird.
3 Die Betreibungsbeamten erhalten für jede Betreibung eine Zulage von Fr. 20.–, die vom Staat und von den Einwohnergemeinden je zur Hälfte
getragen wird. Der Betrag wird auf Rechnungstellung durch die Betreibungsbeamten in halbjährlichen Raten von der Staatskasse ausbezahlt, die ihrerseits den Einwohnergemeinden Rechnung stellt. Die Zulagen der Gemeinden für die Betreibungen, die vom kantonalen Betreibungsamt durchgeführt werden, fallen in die Staatskasse. 21
4 Der Regierungsrat kann die Entschädigung der Konkurs- und Betreibungsbeamten sowie ihrer Stellvertreter im Einzelfall oder generell abweichend regeln. 22
Art. 29
Wo die Gebühren für die Gerichte nicht durch den bundesrätlichen Tarif geregelt sind, beziehen die Richter, der Aktuar und der Gerichtsdiener ihre Gebühren nach Massgabe des Sporteltarifes für den Zivilprozess.
Art. 30
In allen Fällen des richterlichen Verfahrens sind bezüglich der Kautionspflicht die Grundsätze der Zivilprozessordnung analog anzu- wenden.
Art. 31
1 Für den Mühewalt wegen Durchführung des öffentlichen Inventars bezieht der Konkursbeamte, sofern in Haben und Sollen eingetreten wird, auf die Stunde Fr. 1.–.
2 Wenn dagegen die konkursamtliche Liquidation erfolgt, so sind auch bezüglich des öffentlichen Inventars die entsprechenden eidgenössischen Gebühren zu verrechnen.
3 Die Reisevergütung erfolgt in allen Fällen nach Massgabe des bundesrätlichen Gebührentarifes.
Art. 32
Die Depositenanstalt im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes ist die Obwaldner Kantonalbank. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft. 23
2 Mit Inkrafttreten derselben tritt die Vollziehungsverordnung vom 23. April
1891
24 , mit Ausnahme Titel III, Strafrechtliche Bestimmungen, soweit dessen Vorschriften nicht durch den Landsgemeindebeschluss vom 26. April 1908 über teilweise Abänderung des Strafrechtes 25 modifiziert sind, sowie das Vollziehungsdekret zum eidgenössischen Gebührentarif für Schuldbe- 26
1 LB V, 179; geändert durch Nachtrag vom 5. Juli 1969 (LB XII, 142), das Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) vom 4. Mä rz 1973, in Kraft seit 1. Januar 1974 (LB XIII, 61), Nachtrag vom 22. November 1974, in Kraft seit 1. Januar 1975, Art. 28 rückwirkend ab 1. Januar 1974 (LB XV, 99), die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung (GebOStV) vom 26. Januar 1979, in Kraft seit 1. April 1979 (LB XVII,
8), Nachtrag vom 3. Juli 1981, in Kraft se it 1. Juli 1981 (LB XVIII, 55), Nachtrag vom
15. Dezember 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989 (LB XX, 278), die Personalverordnung vom 29. Januar 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (LB XXV, 5), das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März
2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420), und die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009 (ABl 2008, 1987)
2 LB III, 153
3 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1974
4 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1974
5 Geändert durch Art. 44 Abs. 2 der Personalverordnung vom 29. Januar 1998
6 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 13.)
7 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1974
8 Geändert durch Art. 44 Abs. 2 der Personalverordnung vom 29. Januar 1998
9 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1974
10 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1974
11 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1974
12 Aufgehoben durch Art. 77 Bst. m GOG vom 4. März 1973
13 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 13.)
14 Aufgehoben durch die AB über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (B. Verordnungen: Ziff. 5.)
15 Aufgehoben durch Art. 77 Bst. m GOG vom 4. März 1973
16 Ergänzung vom 5. Juli 1969 mit Nachtrag vom 22. November 1974 wieder aufgehoben
17 Aufgehoben durch Art. 34 Bst. d GebOStV vom 26. Januar 1979
18 GDB 740.1
19 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 13.)
20 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1974
21 Geändert durch Nachtrag vom 3. Juli 1981
22 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Dezember 1988
23 Der Bundesrat hat am 19. Juni 1913 die Genehmigung erteilt unter Vorbehalt der
Art. 580 ff. ZGB gegenüber Art. 16 lit. c und 19, 20 und 21 der Verordnung
24 LB III, 153
25 LB IV, 274
26 LB III, 187
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