Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Ziff. 14 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffent - lichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Das Vorschlagswesen bezweckt die Verbesserung der Aufgabenerfül - lung durch: 1. die Förderung und Nutzung der Kreativität und der Innovationsfä - higkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einräumung von Handlungsspielräumen; 2. das gemeinsame Erzielen wirtschaftlicher Verbesserungen durch das Zusammenwirken; 3. die Entwicklung und Bewahrung eines positiven Betriebsklimas; 4. die speditive Realisierung prämierter Vorschläge. § 2 Begriff 1 Der Vorschlag erläutert eine Vereinfachung oder Verbesserung des Behandlungs- oder Lösungsweges für die der Verwaltung des Kantons erteilten Aufträge. 2 Er zielt auf die Steigerung der Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns ab und kann sämtliche Bereiche der Verwaltung betreffen, insbesondere jedoch: 1. die Struktur und Ablauforganisation; 1) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Arbeit und Arbeitsabläufe; 3. den Materialeinsatz und die Materialbewirtschaftung; 4. die Arbeitssicherheit und die Gesundheitsvorsorge; 5. das Arbeitsklima, Motivation und Leistungsfähigkeit; 6. kundenfreundliches Handeln; 7. die Imagepflege. § 3 Prämienberechtigung 1 Jeder Vorschlag, der von der Fachkommission gutgeheissen wird, ist prämienberechtigt. 2 Wird der Vorschlag unter Mithilfe der vorgesetzten Person ausgearbei - tet, ist sie zusätzlich prämienberechtigt. 2 Organisation und Zuständigkeiten § 4 Personalamt 1 Das Personalamt ist die Stabsstelle der Fachgruppe Vorschlagswe - sen. * 2 Es ist die Sammelstelle für sämtliche Vorschläge. § 5 Fachkommission 1 Der Fachgruppe Vorschlagswesen gehören als Mitglieder an: * 1. Finanzdirektorin oder Finanzdirektor, Vorsitz; 2. Finanzverwalterin oder Finanzverwalter; 3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalverbände in der Paritätischen Personalkommission; 4. Vorsteherin oder Vorsteher des Personalamts, Sekretariat. 2 Sie kann die Einsenderin oder den Einsender zur mündlichen Erläute - rung des Vorschlags einladen und Fachpersonen mit beratender Stim - me beiziehen. 3 Sie beurteilt eingereichte Vorschläge in der Regel binnen dreier Mona - te auf ihre grundsätzliche Prämienberechtigung und den zu erwartenden Nutzen und legt die Prämie fest. § 6 Finanzdirektion 1 Das Vorschlagswesen wird von der Finanzdirektion geleitet. 2 ... * 2
3 Verfahren § 7 Einreichung 1 Vorschläge sind bei der vorgesetzten Person oder dem Personalamt einzureichen. 2 Formulare werden vom Personalamt zur Verfügung gestellt. 3 Der Empfang eines Vorschlages ist zu bestätigen. 4 Ein nach einem mündlichen Vorschlag bereits realisierter Vorschlag kann binnen zwölf Monaten nachträglich schriftlich eingereicht werden. § 8 Wirkung 1 Mit der Einreichung eines Vorschlages gehen alle Rechte ins Eigentum des Kantons über. Für patentfähige Erfindungen bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 332 OR 2 ) vorbehalten. 2 Die Weitergabe von Vorschlägen an Dritte bedarf der Einwilligung des Regierungsrates. § 9 Originalitätsprüfung 1 Das Personalamt prüft jeden Vorschlag bezüglich seiner Originalität. 2 Originalität ist gegeben, wenn der Vorschlag tatsächlich eine Neuheit darstellt und er nicht bereits von dritter Seite eingebracht worden ist. 3 Hat der Vorschlag Urheberqualität, bleiben Ansprüche der Einsenderin oder des Einsenders für drei Jahre ab Einreichedatum geschützt. § 10 Prämienberechnung 1. Grundsatz 1 Die Prämie für einen Vorschlag wird berechnet aufgrund der folgenden Faktoren: Grundprämie, Funktionsbereich und Verwendungsreife. 2 Ist ein Vorschlag nicht bewertbar, legt die Fachgruppe einen Pauschal - betrag fest. * § 11 2. Grundprämie 1 Die Grundprämie beträgt 20 Prozent des wirtschaftlichen Nettonut - zens, der sich aus dem Bruttonutzen unter Abzug der Abschreibung und der wiederkehrenden Betriebskosten ergibt. 2) SR 220 3
2 Sie ist höchstens auf Fr. 10'000.– beschränkt. 3 Lässt sich ein wirtschaftlicher Nutzen nicht direkt ermitteln, wird die Grundprämie nach folgendem Punktesystem, errechnet: Grad der Häufigkeit Grad der Verbesse - rung: gering Grad der Verbesse - rung: merk - lich Grad der Verbesse - rung: we - sentlich Grad der Verbesse - rung: aus - serordent - lich einmalig / selten 10 15 30 50 gelegentlich / zeitweise 15 30 50 70 häufig / re - gelmässig 30 50 70 100 andauernd 50 70 100 140 4 1 Punkt entspricht dem Gegenwert von Fr. 15.– (Stand November 1994). § 12 3. Funktionsbereich 1 Der Faktor Funktionsbereich wird nach folgender Matrix bestimmt: Funktionsbe - reich ausserhalb Arbeitsbereich innerhalb Arbeitsbereich Innerhalb Pflicht Ab Funktionsstu - fe 8 1.2 0.8 0 (Generell kei - ne Prämie) Funktionsstufe 6 und 7 1.4 1.0 0 (Generell kei - ne Prämie) Übrige 1.6 1.4 0 (Generell kei - ne Prämie) Lehrtöchter/ Lehrlinge 1.7 1.5 0 (Generell kei - ne Prämie) § 13 4. Verwendungsreife 1 Der Faktor Verwendungsreife beträgt: 1. Ohne wesentliche Bearbeitung direkt verwendbar: 1.2 2. Kleine Ergänzungen erforderlich: 0.8 4
3. Nur Idee verwendbar, grosse Ergänzungen Dritter notwendig: 0.5 § 14 Prämienaufteilung 1 Wurde ein Vorschlag von zwei oder mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingereicht, wird das Prämientotal in der Regel gleichmäs - sig aufgeteilt. 2 Vorgesetzte können höchstens 15% der an Mitarbeiterinnen oder Mit - arbeiter ausbezahlten Prämien erhalten. Bei direkt an das Personalamt eingereichten Vorschlägen wird an Vorgesetzte keine Prämie ausbe - zahlt. § 15 Nachberechnung der Prämien 1 Stellt sich mit der Realisierung des Vorschlages ein grösserer Nutzen heraus, als bei der Prämienfestlegung berechnet worden ist, können Prämien nachbezahlt werden. § 16 Auszahlung 1 Prämien gelten als Lohnbestandteile. Es erfolgen die üblichen Sozial - abzüge. 2 Die Auszahlung der Prämie erfolgt mit dem nächsten Lohn. Einsende - rinnen oder Einsender, die vor der abschliessenden Bearbeitung ihres Vorschlags aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, bleiben prämienbe - rechtigt. 3 Stellt sich später ein geringerer als der errechnete Nutzen heraus, kön - nen ausbezahlte Prämien nicht zurückgefordert werden. § 17 Verbuchung 1 Prämien werden zu Lasten der nutzniessenden Direktion beziehungs - weise des Amtes verausgabt. 4 Schlussbestimmung § 18 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 5
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Reglement vom 1. September 1995 betreffend das Vorschlagswesen. 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2249 13.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert A 2007, 1879 13.11.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert A 2007, 1879 13.11.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 2 aufgehoben A 2007, 1879 13.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert A 2007, 1879 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2249
§ 4 Abs. 1 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1879
§ 5 Abs. 1 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1879
§ 6 Abs. 2 13.11.2007
01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1879
§ 10 Abs. 2 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1879 8
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