Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen (165.115)
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen (165.115)
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen * (Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV) vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Ziff. 15 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffent - lichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmung § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Benützung aller Autoparkplätze, welche der Kanton auf eigenen oder fremden Liegenschaften seinem Personal zur Verfügung stellt. 2 Parkplatzbenützung § 2 Berechtigung 1 Ein Rechtsanspruch auf die Benützung eines Parkplatzes besteht nicht. 2 Soweit Parkplätze zur Verfügung stehen, werden sie nach folgender Priorität zugeteilt: 1. körperbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Be - nützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind; 1) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig das private Fahrzeug benötigen und eine entspre - chende Bestätigung der Direktionsvorsteherin oder des - vorste - hers besitzen; 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unregelmässigem Arbeitsein - satz, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öf - fentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht; 4. übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei wird der Zeitauf - wand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem beziehungsweise privatem Verkehrsmittel berücksichtigt. Fahrge - meinschaften werden bevorzugt. 3 Die Benützungsberechtigung ist persönlich. Sie wird entzogen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind. § 3 Reservierte Parkfelder 1 Ein Anspruch auf ein reserviertes Parkfeld besteht nicht. 2 Die Liegenschaftsverwaltung kann im Einvernehmen und auf Antrag der Direktionen bei berechtigten Interessen einer Mitarbeiterin oder ei - nem Mitarbeiter mit einer Berechtigung gemäss § 2 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 ein bestimmtes Parkfeld zuweisen. § 4 Parkzeitbeschränkungen 1 Die Benützung eines oberirdischen Parkplatzes ist nur während den entsprechend signalisierten Zeiten erlaubt. Während der übrigen Zeit sind die Parkplätze öffentlich; es können Gebühren mittels Zahlautoma - ten erhoben werden. § 5 Haftpflicht 1 Für Schäden an parkierten Fahrzeugen haftet der Kanton nur im Rah - men seiner Haftpflicht. 3 Verfahren und Gebühren § 6 * Gesuche 1 Die Berechtigung zur Benützung der Parkplätze und die Zuteilung der oberirdischen Parkplätze beziehungsweise Parkplätze in Tiefgaragen werden auf schriftlichen Antrag durch die Liegenschaftsverwaltung er - teilt. 2
§ 7 Vignette und Einfahrtkarten 1 Mit der Berechtigung wird eine Vignette beziehungsweise eine Ein - fahrtkarte für die Tiefgarage abgegeben. 2 Die Liegenschaftsverwaltung führt über die abgegebenen Vignetten und Einfahrtkarten ein Verzeichnis. 3 Bei Verlust einer Vignette oder einer Einfahrtkarte wird diese gegen Bezahlung der tatsächlichen Kosten und einer Gebühr für den administrativen Aufwand ersetzt. 4 Die Vignette ist gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen. § 8 Gebühren 1 Die monatliche Benützungsgebühr beträgt für einen oberirdischen Parkplatz Fr. 30.– und für einen Parkplatz in den Tiefgaragen Fr. 60.–. 2 Die Jahresgebühr beträgt je nach Beschäftigungsgrad: 1. bis zu einem 1/3-Pensum, max. 700 Stunden: Fr. 110.– bzw. Fr. 220.–; 2. bis zu einem 2/3-Pensum, max. 1'400 Stunden: Fr. 220.– bzw. Fr. 440.–; 3. * über einem 2/3-Pensum, max. 2'100 Stunden: Fr. 330.– bzw. Fr. 660.–. 3 Mehrstunden je Jahr in den Tiefgaragen sind mit Fr. –.50 je Stunde se - parat zu entschädigen, wobei Beträge unter Fr. 10.– nicht erhoben wer - den. * 4 Die Benützungsberechtigung für einen Parkplatz in einer Tiefgarage schliesst die zeitlich begrenzte Benützung eines oberirdischen Parkplat - zes ein. * 5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer dauernden körperlichen Behinderung auf die Fahrzeugbenützung angewiesen sind, können die Gebühren durch die Liegenschaftsverwaltung im Einverneh - men mit dem Personalamt ganz oder teilweise erlassen werden. * 6 Die Gebühren werden mit der Entlöhnung verrechnet. * 4 Schlussbestimmung § 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Reglement vom 21. Juli 1997 betreffend die Be - nützung von Parkplätzen durch das Personal des Kantons (Parkplatzbe - nützungsreglement) 2 ) . 2) A 1997, 1181 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2245 13.11.2007 01.01.2008 § 6 totalrevidiert A 2007, 1878 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 2, 3. totalrevidiert A 2010, 12 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 3 geändert A 2010, 12 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 4 geändert A 2010, 12 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 5 geändert A 2010, 12 22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 6 geändert A 2010, 12 03.11.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 6 totalrevidiert A 2015, 1771 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2245 Erlasstitel 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 6 13.11.2007
01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1878
§ 6 03.11.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771
§ 8 Abs. 2, 3. 22.12.2009
01.01.2010 totalrevidiert A 2010, 12
§ 8 Abs. 3 22.12.2009
01.01.2010 geändert A 2010, 12
§ 8 Abs. 4 22.12.2009
01.01.2010 geändert A 2010, 12
§ 8 Abs. 5 22.12.2009
01.01.2010 geändert A 2010, 12
§ 8 Abs. 6 22.12.2009
01.01.2010 geändert A 2010, 12 6