Kantonsratsbeschluss über die Tragung der Kosten für die Schutzimpfung gegen Tuberkulose (812.22)
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Kantonsratsbeschluss über die Tragung der Kosten für die Schutzimpfung gegen Tuberkulose

OGS 1962, 27 Kantonsratsbeschluss über die Tragung der Kosten für die Schutzimpfung gegen Tuberkulose vom 14. November 1959 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in der Absicht, die Aktion der Schutzimpfung gegen Tuberkulose zu fördern, auf Antrag des R egierungsrates, beschliesst: 1. Der Staat leistet an die Kosten der Schutzimpfung gegen Tuberkulose Beiträge, deren Höhe nach Massgabe von Art. 9 der Vollziehungs verordnung vom 8. Wintermonat 1888 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefähr liche Epidemien 2 und des Regierungs ratsbeschlusses vom 22. Februar 1951 betreffend Beiträge an die Durchführung von Massnahmen gegen Epidemien 3 vom Regierungsrat festzusetzen ist. 2. Der erforderliche Kredit ist jeweilen auf dem Wege des Voranschlages zu bewilligen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er wird ermächtigt, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Beiträge auszurichten sind. 1 OGS 1962, 27 2 OGS 1900, 30 3 OGS 1958, 7
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