Taxordnung des Kantonsspitals --> 830.113
830.611 Taxordnung des Kantonsspitals 1 vom 6. November 1990 2 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes vom
20. Oktober 1991 3 , genehmigt folgende Taxordnung: 4 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereic h Diese Taxordnung gilt für das Kantonsspital. 5
Art. 2
Vereinbarungen
1 Die Taxen für stationäre Patienten der allgemeinen Abteilung und für ambulante Patienten, die bei einer der folgenden Versicherungen versichert sind, werden durch Vertrag geregelt: a. anerkannte Krankenkassen 6 ; b. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 7 und andere durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung zugelassene Versicherer 8 , c. Eidgenössische Militärversicherung 9 ; d. Eidgenössische Invalidenversicherung 10 .
2 Nichtversicherte Patienten, für welche eine Fürsorgebehörde für die Kosten aufkommt, werden den Patienten anerkannter Krankenkassen nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt.
Art. 3
Patienten a. Steuerlicher Wohnsitz Für die Taxen werden unterschieden: a. Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden (Kantons einwohner); b. Personen mit steuerlichem Wohnsitz in andern Kantonen und Schweizer Bürger mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland (Nichtkantonseinwohner); c. übrige Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland (Ausländer).
Art. 4
11 b. Säuglinge Die Abgeltung der Kosten für gesunde Säuglinge ist in der Taxe der Mutter inbegriffen.
Art. 5
c. Stationäre und ambulante Patienten Als stationärer Patient gilt, wer sich länger als 24 Stunden im Spital aufhält. Patient en, die sich weniger als 24 Stunden im Spital aufhalten, gelten als ambulante Patienten.
Art. 6
d. Privatpatienten
1 Patienten, welche die Behandlung durch einen Chefarzt, einen leitenden Arzt oder deren Stellvertreter verlangen, gelten als Privatpatienten.
2 Stationäre Privatpatienten werden in einem Einerzimmer (privat) oder in einem Zweierzimmer (halbprivat) untergebracht.
Art. 7
Zahlung
1 Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist wird ein marktüblicher Verzugszins und der Ersatz der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verlangt.
2 Wird die Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht beglichen, so wird die Forderung durch die Spitalverwaltung auf dem Rechtsweg geltend gemacht.
3 Mangelhafte oder fehlerhafte Rechnungen sind innert 30 Tagen an die Spitalverwaltung zurückzusenden.
4 Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Spitalverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren. II. Kostengutsprache und Kostenvorschuss
Art. 8
Stationäre Patienten
1 Stationäre Patienten, für deren Kosten eine Krankenkasse, eine andere Versicherung oder eine Fürsorgebehörde aufkommt, haben beim Eintritt, spätestens aber bis zum fünften Aufenthaltstag eine Kostengutsprache beizubringen.
2 Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträglich eine volle Übernahme der Kosten ab, so gilt der Patient als Selbstzahler.
Art. 9
b. Kostenvorschuss
1 Kostenvorschuss zu lei sten, der die voraussichtlichen Kosten deckt, in der Regel aber für wenigstens zehn Tage Aufenthalt ausreicht.
2 Bei Wahleintritt ist der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag zu leisten.
Art. 10
Ambulante Patienten Ambulante Patienten haben auf Verlangen der Spitalverwaltung eine Kostengutsprache beizubringen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. III. Taxen
Art. 11
12 Grundsatz
1 Für stationäre Patienten erhebt das Spital: a. Tagestaxen oder Fallpreispauschalen, b. Taxen für besondere Leistungen.
2 Die Tagestaxen oder Fallpreispauschalen werden nach den im Anhang zu dieser Taxordnung festgesetzten Ansätzen erhoben.
Art. 12
Einund Austritt Für den Ein- und den Austrittstag ist die volle Tagestaxe zu entrichten.
Art. 13
Urlaub Wird dem Patienten vom Arz t ein Urlaub bewilligt, so wird für den Tag des Weggangs und den Tag der Rückkehr die volle Tagestaxe erhoben.
Art. 14
Taxen für besondere Leistungen a. allgemeine Abteilung
1 Die in den Tagestaxen oder Fallpreispauschalen nicht inbegriffenen Leistungen bei der allgemeinen Abteilung werden vertraglich mit den Krankenversicherern geregelt. 13
2 Den Ausländern werden die Honorare von Beleg- und Konsiliarärzten, Implantate sowie die externen Untersuchungen und Behandlungen zusätzlich in Rechnung gestellt. 14
Art. 15
15 b. Privatabteilung
1 Die Taxen für die Leistungen in der Privatund Halbprivatabteilung setzen sich zusammen aus der Grundtaxe, dem Entgelt für die Spitalleistungen und den Honoraren für die ärztlichen Leistungen (Einzelleistungstarifierung).
2 Die Leistungen für persönliche Bedürfnisse, Verrichtungen bei Sterbefällen sowie bei besondern administrativen Umtrieben werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Mit den Krankenversicherern können Fallpreispauschalen vereinbart werden.
4 Die zusätzlichen Leistungen werden nach vereinbarten Tarifen verrechnet; für die ärztlichen Leistungen gelten die vertraglichen Zuschlagssätze. Sind keine Tarife vorhanden, so kommen die spitalintern festgesetzten Ansätze zur Anwendung.
Art. 16
c. Übertritte Patienten der allgem einen Abteilung, die in die Privatabteilung übertreten, haben für die Zeit des Aufenthalts in der allgemeinen Abteilung die Taxen für besondere Leistungen gemäss Art. 15 dieser Taxordnung zu entrichten
Art. 17
d. Ambulante Patienten
1 Für ambulante Patient en gilt die Einzelleistungsverrechnung.
2 Die Ansätze und Tarife für Kantonseinwohner von anerkannten Kranken- kassen richten sich nach dem Vertrag mit den Krankenversicherern. 16
3 ...
17
Art. 18
Selbstkosten Für Leistungen, die nicht tarifiert sind, werden di e Selbstkosten in Rechnung gestellt. Diese können nach pauschalierten Ansätzen erhoben werden.
IV. Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 19
Aufhebung bisherigen Rechts Die dieser Taxordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere: a. der Regierungsratsbeschluss über die Verpflegungskosten und Neben- leistungen im Kantonsspital vom 20. Dezember 1965 18 , b. der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Kostgelder für die Insassen des kantonalen Bürgerheimes (Pflege- und Altersheim) vom
29. September 1970 19 , c. der Regierungsratsbeschluss über die Taxen für das Kantonsspital sowie das kantonale Pflege- und Altersheim vom 14. November 1989 20 .
Art. 20
Inkrafttreten Diese Taxordnung tritt ab 1. Januar 1991 in Kraft. Anhang A 21 Taxordnung 20 13 des Kantonsspitals
1 Akutsomatische Klinik
11 Allgemeine Abteilung Fr.
111 Kranken ver sicherer – tarifsuisse 9 690 . – – HSK Gruppe (Helsana, Sanitas, KPT) 9 690 . –
112 UV/IV/MV 9 875 . –
113 Selbstzahler (z.B. Ausländer ohne E111) 10 342 . –
12 Halbprivate Abteilung (Kantonsund Nichtkantonseinwohner) *13 432.–
13 Private Abteilung (Kan tonsund Nichtkantonseinwohner) *18 392.– * Referenzpreis (mit diversen Krankenversicherungen bestehen individuelle Verträge) Bei obgenannten Preisen handelt es sich um Fallpauschalen nach SwissDRG, d.h. um den Basispreis bei Fallgewicht 1.0. Der Kostenteiler (Kanton/Krankenversicherer) für Obwaldner Patienten der allgemeinen Abteilung beträgt 47% Kanton und 53% Krankenversicherer. Zusätzlich verrechenbar gemäss gültigen Verträgen sind: – Medikamente und Verbandsstoffe, ausgehändigt bei Patientenaustrit t – PrimärKrankentransporte – Vom Versicherer verlangte G utachten und Autopsien – Nicht kassenpflichtige Eingriffe / Untersuchungen (verrechenbar an Patient)
2 Psychiatrische Klinik Obwalden und Ni dwalden (PONS)
21 Allgemeine Abteilung Fr.
211 Kranke nkassen – tarifsuisse 589 . – – HSK Gruppe (Helsana, Sanitas, KPT) 589 . –
21
2 Selbstzahler mit Wohnsitz Schweiz 65 0. –
21
3 Selbstzahler mit Wohnsitz Ausland 70 0. –
22 Halbprivate Abteilung Fr.
221 Krankenkassen * 660 . –
222 Selbstzahler mit Wohnsitz Sc hweiz 70 0. –
223 Selbstzahler mit Wohnsitz Ausland 75 0. – * Referenzpreis (mit diversen Krankenversicherungen bestehen individuelle Verträge)
23 Private Abteilung Fr.
231 Krankenkassen * 700 . –
232 Selbstzahler mit Wohnsitz Schweiz 75 0. – – * Referenzpreis (mit diversen Krankenversicherungen bestehen individuelle Verträge) Der Kostenteiler (Kanton/Krankenversicherer) für Obwaldner Patienten der allgemeinen Abteilung beträgt 47% Kanton und 53% Krankenversicherer. Für Nidwaldner Patienten beträgt der Kostenteiler 47% Kanton und 53% Krankenversicherer. Zusätzlich verrechenbar gemäss gültigen Verträgen sind: – Medikamente und Verbandstoffe, ausgehändigt bei Patientenaustritt – PrimärKrankentransporte
1 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 1995
2
1992 (LB XXI, 329), Nachtrag vom 22. Dezember 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993 (LB XXII, 176), Nachtrag vom 18. Oktober 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (LB XXII,
346), Nachtrag vom 15. November 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 (LB XXIII, 288), Nachtrag vom 18. Dezember 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (LB XXIII, 453), Nachtrag vom 25. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (LB XXI V, 49), Nachtrag vom
9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (LB XXIV, 439), Nachtrag vom
1. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (LB XXV, 161), Nachtrag vom 29. Juni
1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (LB XXV, 313), Nachtrag vom 16. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (LB XXV, 360), Nachtrag vom 11. November 2003, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2003 (ABl 2003, 1340), Nachtrag vom 6. Januar 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2004 (ABl 2004, 43), Nachtrag vom 17. Februar 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2004 (ABl 2004, 199), Nachtrag vom 28. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (ABl 2005, 877), Nachtrag vom 12. Mai 2009, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2009 (ABl 2009, 817), Nachtrag vom 20. April 2010, in Kraf t rückwirkend seit 1. Januar 2010 (ABl 2010, 841) , und Nachtrag vom 26. März 2013, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2013 (ABl 2013, 571)
3 GDB 810.1
4 Ingress geändert durch Nachtrag vom 11. November 2003
5 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 1995
6 vgl. Art. 3 und 4 KVG, SR 832.10
7
Art.
58 und 61 ff. UVG, SR 832.20
8
Art.
58 und 68 ff. UVG, SR 832.20
9 vgl. MVG, SR 833.1
10 vgl. IVG, SR 831.20
11 Fassung gemäss Nachtrag vom 11. November 2003
12 Fassung gemäss Nachtrag vom 11. November 2003
13 Geändert durch Nachtrag vom 11. November 2003
14 Geändert durch Nachtrag vom 29. Juni 1999
15 Fassung gemäss Nachtrag vom 29. Juni 1999
16 Geändert durch Nachtrag vom 11. November 2003
17 Aufgehoben durch Nachtrag vom 28. Juni 2005
18 LB XI, 284, XIV, 7, sowie XIX, 274 und 388
19 LB XII, 255, XIV, 10, sowie XIX, 274 und 388
20 LB XX, 383
21 Fassung gemä ss Nachtrag vom 26 . März 2013
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