Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege (811.11)
CH - OW

Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege

Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2005) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 24 und 52 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung: 1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Ausübung der nichtärztlichen Berufe der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der Apotheker und Chiropraktoren.

Art. 2

Bewilligungspflicht 1 Für die selbständige Berufsausübung bedürfen folgende Tätigkeiten einer Bewilligung des zuständigen Departementes: a. das Behandeln von Gesundheitsstörungen an Mensch und Tier; b. das Inverkehrbringen von Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Gesundheitsstörungen (Heilmittel); c. das Behandeln von Schwangeren; d. die Geburtshilfe. 2 Die unselbständige Ausübung der Akupunktur und der Psychotherapie ist ebenfalls bewilligungspflichtig. 3 Die Bewilligung wird erteilt beim Nachweis genügender Fachkenntnisse. Über die Anerkennung von Fachausweisen entscheidet das zuständige Departement. 1 GDB 810.1 OGS 1991, 79

Art. 3

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Nicht bewilligungspflichtig sind folgende Tätigkeiten, soweit damit keine Diagnose oder Heilbehandlung verbunden ist: a. die Gesundheits- und Sportmassage; b. die Gymnastik mit Gesunden; c. das Haltungsturnen mit Gesunden; d. die äusseren, ungefährlichen Anwendungen zu kosmetischen Zwecken; e. das Anpassen von Stützen, Schienen und Prothesen, unter Vorbehalt von Art. 23 dieser Verordnung; f. die Betreuung und Förderung körperlich oder geistig Behinderter; g. die Übungsbehandlungen von Sprachstörungen; h. die psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen; i. die diätetische Beratung; k. die Behandlung mit geistigen Kräften, unter Vorbehalt von Art. 56 f. dieser Verordnung. 2 Die gelegentliche Pflege einzelner Kranker, die Pflege von Familienangehörigen sowie die Mitarbeit in der Familienhilfe und die Begleitung von Sterbenden sind nicht bewilligungspflichtig.

Art. 4

Unselbständige Tätigkeit; Stellvertretung 1 Es dürfen nur Personen der Gesundheitspflege angestellt werden, welche die für die Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse besitzen oder darin ausgebildet werden. 2 Die Stellvertretung darf nur ausgeübt werden von Personen, welche die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen. Vorbehalten bleibt Art. 19 dieser Verordnung. 3 Die Stellvertretung ist bewilligungspflichtig. Wird die Stellvertretung durch eine zur selbständigen Berufsausübung im Kanton oder zur Stellvertretung in diesem Beruf bereits im Kanton zugelassenen Person wahrgenommen, so genügt die Meldung an das zuständige Departement. 2

Art. 5

Meldepflicht 1 Wer über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügt, hat dem zuständigen Departement jede Tatsache zu melden, die für die Berufsausübungsbewilligung von Belang ist, namentlich die Verlegung, Wiedereröffnung, Schliessung der Praxis oder seines Betriebes sowie den Wegfall von Räumlichkeiten für die Berufsausübung.

Art. 6

Gesuchsunterlagen 1 Mit dem Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen: a. der Ausweis über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit; b. das Leumundszeugnis; c. bei selbständiger Berufsausübung der Ausweis über das Vorhandensein der zur Berufsausübung notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen. 2 Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 7

Werbung 1 Die Öffentlichkeit darf über das Angebot informiert werden. 2 Verboten ist die aufdringliche oder irreführende Werbung sowie das Verwenden falscher oder irreführender Titel oder Berufsbezeichnungen.

Art. 8

Informationspflicht 1 Berufspersonen der Gesundheitspflege, die Leistungen erbringen, welche nicht kassenpflichtig sind, haben die Patienten in geeigneter Form darüber zu informieren.

Art. 9

Aufzeichnungspflicht 1 Wer über die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügt, ist verantwortlich, dass über die in der Praxis oder dem Betrieb behandelten Personen und Tätigkeiten Aufzeichnungen gemacht werden (Datum und Art der Behandlung, Rezepte usw.). 2 Die Aufzeichnungen sind wenigstens zehn Jahre lang aufzubewahren. 3
3 Nach der Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Aufzeichnungen durch den Bewilligungsinhaber aufzubewahren, dem Nachfolger oder dem zuständigen Departement zur Aufbewahrung zu übergeben. 4 Der Datenschutz und die Datensicherheit sind zu gewährleisten.

Art. 10

Fortbildung 1 Personen der Gesundheitspflege haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden. Soweit nötig, kann das zuständige Departement einen entsprechenden Nachweis verlangen. 2. Besondere Bestimmungen über die Ausübung einzelner Berufe der Gesundheitspflege 2.1. Akupunktur

Art. 11

Tätigkeitsbereich 1 Akupunktur ist die Behandlung durch Punktion bestimmter Hautstellen mit Nadeln.

Art. 12

Fachkenntnisse 1 Akupunktur ist Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung vorbehalten. 2.2. Augenoptik

Art. 13

Tätigkeitsbereich 1 Die Augenoptik umfasst das Anfertigen und Anpassen von Brillen und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung oder aufgrund selbst vorgenommener Refraktionsbestimmung.

Art. 14

Fachkenntnisse 1 Die Anfertigung und der Verkauf von Brillen und Sehhilfen setzt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis voraus. 4
2 Für die Durchführung der Refraktionsbestimmung und das Anpassen von Kontaktlinsen ist der entsprechende Ausweis über die höhere Fachprüfung als Augenoptiker notwendig.

Art. 15

Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Wenn krankhafte Augenveränderungen vermutet oder festgestellt werden, hat der Optiker dem Patienten eine vorgängige augenärztliche Untersuchung zu empfehlen. 2.3. Führung einer Drogerie

Art. 16

Tätigkeitsbereich 1 Wer eine Drogerie führt, ist befugt, unter Beachtung der Vorschriften der Heilmittelverordnung 2 ) Heilmittel, Heilvorrichtungen und Hausspezialitäten abzugeben.

Art. 17

Fachkenntnisse 1 Als Fähigkeitsausweis für die Führung einer Drogerie gilt der Ausweis über die höhere Fachprüfung.

Art. 18

Einrichtungen 1 Der Neubau oder der Umbau einer Drogerie bedürfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Genehmigung des zuständigen Departementes.

Art. 19

Stellvertretung 1 Die Stellvertretung auf Zeit darf auch ausgeführt werden von Personen, die über einen Lehrabschluss als Drogist verfügen. Sie bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.

Art. 20

Filialdrogerien 1 Filialdrogerien sind den Drogerien gleichgestellt. 2 GDB 814.21 5
2 In Einwohnergemeinden, in denen sich weder eine öffentliche Apotheke noch eine Drogerie befindet, kann ausnahmsweise eine Filialdrogerie durch eine Person mit Lehrabschluss als Drogist und wenigstens drei Jahren praktischer Tätigkeit geführt werden. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2.4. Ergotherapie

Art. 21

Tätigkeitsbereich 1 Die Ergotherapie umfasst die Behandlung nach ärztlicher Anordnung von Kranken, Verunfallten und Behinderten, um deren körperliche oder

Art. 22

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Ergotherapie ist der Ausweis über eine mindestens dreijährige Fachausbildung an einer anerkannten Schule und eine mindestens zweijährige Berufspraxis. 2.5. Fusspflege

Art. 23

Tätigkeitsbereich 1 Fusspflege (Podologie) umfasst die unblutige Behandlung von Hühneraugen, Schwielen, Verhornungen und Warzen an den Füssen sowie verformter oder eingewachsener Zehennägel, die Abgabe und Anpassung von Fussstützen und Einlagen, die Fussmassage und Fussgymnastik.

Art. 24

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die Ausübung der Fusspflege ist der Ausweis über eine dreijährige praktische und theoretische Ausbildung bei einem anerkannten Fachlehrer oder an einer anerkannten Ausbildungsstätte. 6
2.6. Geburtshilfe

Art. 25

Tätigkeitsbereich 1 Die Geburtshilfe umfasst die Beratung, Pflege und Überwachung von Schwangeren sowie Wöchnerinnen, die Vorbereitung und die Leitung der Geburt sowie die Pflege der Neugeborenen.

Art. 26

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis.

Art. 27

Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Bei der Geburtshilfe darf nur nach ärztlicher Verordnung mit Heilmitteln auf Schwangerschaft und Geburt eingewirkt werden. 2 Bei Komplikationen ist ein Arzt beizuziehen. In Notfällen ist die Schwangere in ein Spital einzuweisen. 3 Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind unverzüglich dem Arzt zu melden. Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt zu benachrichtigen. 4 Gynäkologische Untersuchungen sind untersagt.

Art. 28

Wartegeld 1 Die Hebamme hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Gebärende oder Wöchnerin zivilrechtlichen Wohnsitz in einer Obwaldner Gemeinde hat und wenn die Hebamme: a. die Gebärende zu Hause während der Geburt betreut oder b. die Wöchnerin im Wochenbett zu Hause pflegt. 2.7. Hörgeräteakustik

Art. 29

Tätigkeitsbereich 1 Die Hörgeräteakustik umfasst Hörprüfungen, Abnahme von Ohrabdrucken und Anpassungen von Hörhilfen. 7

Art. 30

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die Tätigkeit als Hörgeräteakustiker ist der Ausweis über den Lehrabschluss nach den Vorschriften des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. 2.8. Krankenpflege

Art. 31

Tätigkeitsbereich 1 Die Krankenpflege umfasst die Gesundheits- und Krankenpflege.

Art. 32

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung zur Ausübung der Krankenpflege ist das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Krankenpflegeschule oder eine andere durch das Schweizerische Rote Kreuz anerkannte Ausbildung.

Art. 33

Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Diagnostische und therapeutische Verrichtungen dürfen nur nach Anordnung eines Arztes ausgeführt werden. 2.9. Gemeindekrankenpflege, Mütterberatung

Art. 34

Tätigkeitsbereich 1 Die Tätigkeit in der Gemeindekrankenpflege umfasst die Pflege und Betreuung von Kranken, Verunfallten, Behinderten, Betagten und Sterbenden.

Art. 35

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die Pflege ist das Diplom oder der Fähigkeitsausweis einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Krankenpflegeschule oder ein gleichwertiges Diplom. 2 Voraussetzung für die Mütterberatung ist das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Krankenpflegeschule oder ein gleichwertiges Diplom und nach Möglichkeit der Ausweis über eine Zusatzausbildung für Mütterberatung. 8

Art. 36

Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Diagnostische und therapeutische Verrichtungen dürfen nur nach Anordnung des Arztes ausgeführt werden. 2.10. Leitung eines medizinischen Labors

Art. 37

Tätigkeitsbereich 1 Ein medizinisches Labor führt medizinische Analysen, medizinisch- chemische, hämatologische oder ähnliche Untersuchungen durch.

Art. 38

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die Leitung eines medizinischen Labors ist ein Hochschulabschluss in Medizin, Chemie, Pharmazie oder einer verwandten Disziplin.

Art. 39

Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Auskündigungen, die sich an das allgemeine Publikum wenden, sind verboten. 2 Die Voraussetzungen der bundesrätlichen Verordnung über die Zulassung von Laboratorien zur Betätigung für die Krankenversicherung 3 ) sind zu erfüllen. 2.11. Medizinische Massage

Art. 40

Tätigkeitsbereich 1 Die medizinische Massage umfasst Massagen und Therapien an nicht gesunden Personen, die ausschliesslich auf Anordnung des Arztes erfolgen, und soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzen. 3 SR 832.102 9

Art. 41

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die selbständige Ausübung der medizinischen Massage ist eine mindestens dreijährige, anerkannte Fachausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis. 2.12. Naturheilpraxis

Art. 42

Tätigkeitsbereich 1 Die Naturheilpraxis umfasst die Beratung und Behandlung von Personen mit Gesundheitsstörungen auf der Grundlage folgender Verfahren: a. Phytotherapie, b. physikalische Anwendungen (Licht, Wasser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewegung und Ruhe), c. Diäten, d. Homöopathie.

Art. 43

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die Ausübung der Naturheilpraxis ist der Abschluss an einer anerkannten Bildungsstätte oder das Bestehen einer anerkannten kantonalen Prüfung. 2 Über die Anerkennung von Ausbildungsstätten und kantonalen Prüfungen entscheidet das zuständige Departement. Es kann zusätzliche Prüfungen anordnen.

Art. 44

Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Es dürfen nur Heilmittel der Listen D und E der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) verordnet werden. 2 Wenn der Zustand des Patienten eine ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert, ist ein Arzt beizuziehen. 3 In allen Fällen, in denen Anzeichen einer anzeigepflichtigen Krankheit wahrgenommen werden, ist sofort der Kantonsarzt zu benachrichtigen. 4 Verboten sind chirurgische oder geburtshilfliche Verrichtungen, Injektionen, Blutentnahmen sowie die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderen übertragbaren Krankheiten. 10
2.13. Physiotherapie

Art. 45

Tätigkeitsbereich 1 Die Physiotherapie umfasst passive und aktive Heilanwendungen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen oder chiropraktorischen Fachkenntnisse voraussetzt.

Art. 46

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Physiotherapie ist eine mindestens dreijährige Fachausbildung an einer anerkannten Schule sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis.

Art. 47

Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Für die Behandlungen dürfen nur die in der Physiotherapie gebräuchlichen Heilapparate eingesetzt und nur die notwendigen Arzneimittel zum äusseren Gebrauch angewendet werden. 2 Für die physikalische Therapie an Kranken, Schwangeren und Verunfallten ist eine ärztliche Anordnung notwendig. 3 Die Krankheitsdiagnostik ist untersagt. 2.14. Psychotherapie

Art. 48

Tätigkeitsbereich 1 Die Psychotherapie umfasst die Beurteilung und Behandlung psychischer oder psychosomatischer Störungen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen.

Art. 49

Fachkenntnisse 1 Voraussetzungen für die Ausübung der Psychotherapie sind: a. ein Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in der entsprechenden Fächerverbindung oder eine gleichwertige Ausbildung; 11
b. ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; c. eine in der Regel wenigstens einjährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände erfassende Weiterbildung in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; d. eine Ausbildung in Psychotherapie, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen. 2 Der Regierungsrat kann eine Fachkommission einsetzen, die das Vorliegen der Voraussetzungen prüft.

Art. 50

Berufsausübung während der Ausbildung 1 Wer eine besondere Ausbildung zum Psychotherapeuten nach Art. 49 Bst. d dieser Verordnung besucht, dem kann die zeitlich begrenzte psychotherapeutische Tätigkeit unter der Verantwortung eines zugelassenen Psychotherapeuten bewilligt werden.

Art. 51

Besondere Berufsausübungsbestimmungen 1 Bei der Psychotherapie sind die anerkannten Regeln der wissenschaftlichen Lehre einzuhalten. 2 Wenn der Zustand des Patienten ärztlicher Abklärung und Behandlung bedarf, ist ein Arzt beizuziehen. 3 Das Verordnen oder Abgeben von Heilmitteln ist nicht gestattet. 2.15. Reflexzonenmassage

Art. 52

Tätigkeitsbereich 1 Reflexzonenmassage ist die Einwirkung auf einzelne Körperorgane durch Druckmassagen. 12

Art. 53

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die Ausübung der Reflexzonenmassage ist eine anerkannte Fachausbildung in der Reflexzonenmassage. 2.16. Zahntechnik

Art. 54

Tätigkeitsbereich 1 Der Zahntechniker führt technische Arbeiten aus, die ihm vom Zahnarzt zugewiesen werden. 2 Er darf keine Verrichtungen an Patienten vornehmen.

Art. 55

Fachkenntnisse 1 Der Zahntechniker bedarf eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Zahntechniker. 3. Behandlung mit geistigen Kräften

Art. 56

Tätigkeitsbereich 1 Wer gewerbsmässig körperliche oder seelische Funktionsstörungen mit geistigen Kräften (Parapsychologie, Magnetopathie, Geistheilung, Augendiagnostik und dergleichen) behandelt, hat seine Tätigkeit dem zuständigen Departement zu melden. 2 Mit der Meldung sind Angaben über die bisherige Tätigkeit und eine detaillierte Beschreibung über die vorgesehene Tätigkeit einzureichen. 3 Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen verlangen und Kontrollen durchführen lassen.

Art. 57

Besondere Bestimmungen 1 Wer mit geistigen Kräften Behandlungen vornimmt: a. darf weder eine auf medizinische Begriffe gestützte Diagnose stellen, noch äusserlich oder innerlich anzuwendende Heilmittel verabreichen, verordnen oder empfehlen. Jeder Eingriff in die körperliche Integrität und alle Tätigkeiten, die Fachkenntnisse einer Medizinalperson oder eines anderen Berufes der Gesundheitspflege voraussetzen, sind untersagt; 13
b. ist verpflichtet, die ihn aufsuchende Person darüber zu informieren, dass er keine Medizinalperson und nicht im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufes der Gesundheitspflege ist; c. hat alles zu unterlassen, was die ihn aufsuchenden Personen davon abhalten könnte, die Hilfe einer Medizinalperson in Anspruch zu nehmen. 4. Gebühren

Art. 58

* 5. Schlussbestimmungen

Art. 59

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a. die Verordnung über die Stellvertretung der Ärzte und Apotheker vom 2. März 1935 4 ) ; b. die Verordnung über das Hebammenwesen vom 17. November 1962 5 ) ; c. die Verordnung über zahntechnische Laboratorien vom 20. März 1943 6 ) ; d. das Reglement betreffend Prüfung der Zahntechniker vom 23. März 1921 7 ) ; e. ... 8 )

Art. 60

Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 4 OGS 1943, 29 5 OGS 1962, 115 6 OGS 1950, 1 7 OGS 1922, 101, OGS 1932, 22 8 Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1991, 79 konsultiert werden 14

Art. 61

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 9 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 79 geändert durchNachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 96),das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (OGS 2005, 29) 9 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung OGS 1991, 79 25.03.1993 01.07.1993

Art. 58

totalrevidiert OGS 1993, 96 21.04.2005 01.07.2005

Art. 58

aufgehoben OGS 2005, 29 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.1991 01.01.1992 Erstfassung OGS 1991, 79

Art. 58

25.03.1993 01.07.1993 totalrevidiert OGS 1993, 96

Art. 58

21.04.2005 01.07.2005 aufgehoben OGS 2005, 29 17
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