Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (152.1)
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Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) vom 4. Februar 1998 (Stand 1. Juli 1998) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Der Regierungsrat 1.1 Stellung und Aufgaben

Art. 1 Stellung

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde des Kantons.

Art. 2 Regierungstätigkeit

1 Der Regierungsrat übt seine verfassungsmässigen und gesetzlichen Befugnisse aus indem er insbesondere: 1. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen verfolgt, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Massnahmen an - ordnet; 2. die Staatstätigkeit in wesentlichen Bereichen leitet, plant und ko - ordiniert; 3. die Zielsetzungen seiner Regierungspolitik festlegt und sicher - stellt, dass diese zielgerichtet, rechtmässig, wirkungsvoll und dienstleistungsgerecht erfüllt werden; 4. den Leistungsauftrag des Kantons periodisch überprüft; 5. die Organisation der Staatsverwaltung bestimmt, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt ist; 6. den Kanton nach innen und aussen vertritt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor allen andern Aufgaben des Regierungsrates. 3 Der Regierungsrat legt dem Landrat in einem Regierungsprogramm die Strategien seiner Regierungstätigkeit dar und informiert regelmässig im Rechenschaftsbericht über den Stand der Realisierung.

Art. 3 Leitung der Verwaltung

1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen seinen Mitgliedern zu. 2 Er bestimmt die zweckmässige Organisation und sorgt für eine recht - mässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit. 3 Er übt die regelmässige Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus und legt dem Landrat jährlich Rechenschaft über die Tätigkeit der Verwal - tung ab.

Art. 4 Rechtsetzung

1 Der Regierungsrat leitet unter Vorbehalt des parlamentarischen In - itiativrechts das Vorverfahren der Rechtsetzung und legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzgebungserlassen und Be - schlüssen vor. 2 Er erlässt im Rahmen von Verfassung und Gesetzgebung Vollzugsver - ordnungen. 3 Er beschliesst über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens. Die Durchführung ist Sache der zuständigen Direktion. 4 Er bezeichnet die Behörden und Organisationen, die in jedem Ver - nehmlassungsverfahren anzuhören sind; die Direktionen können be - stimmen, wer in ihrem Fachbereich zusätzlich anzuhören ist.

Art. 5 Vollzug und Rechtspflege

1 Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse. 2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Ge - setzgebung übertragen ist.

Art. 6 Information

1 Der Regierungsrat informiert regelmässig über seine Tätigkeit und die 2
2 Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung über die Informati - on der Öffentlichkeit durch Regierungsrat und Verwaltung 1 ) . 1.2 Organisation und Verfahren 1.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Amtsdauer

1 Die verfassungsmässige Amtsdauer des Regierungsrates beginnt am 1. Juli nach der Gesamterneuerungswahl.

Art. 8 Befugnisse

1 Die Befugnisse des Regierungsrates richten sich nach Art. 65 und fol - gende der Kantonsverfassung sowie nach den in der übrigen Gesetzge - bung enthaltenen Bestimmungen. 2 Der Regierungsrat wählt, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Land - rates, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und bestimmt in einer Vollzugsverordnung die Wahl- und Anstellungsbefugnisse der Direktio - nen.

Art. 9 Kollegialbehörde

1 Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

Art. 10 Einberufung

1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung ei - ner Sitzung verlangen.

Art. 11 Vorsitz und Teilnahme

1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. 2 Neben den Mitgliedern des Regierungsrates nimmt die Landschreibe - rin oder der Landschreiber an den Verhandlungen mit beratender Stim - me teil und hat für die Geschäfte der Staatskanzlei das Antragsrecht. 1) NG 152.12 3

Art. 12 Beschlussfähigkeit

1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

Art. 13 Beschlussfassung

1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt. 2 Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Mehrheit, mindestens aber drei Mitglieder zugestimmt haben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt. 3 Die Beschlussfassung in ausserordentlichen Lagen richtet sich nach der Notstandsgesetzgebung 2 ) .

Art. 14 Ausstand

1 Für den Ausstand gelten die Bestimmungen von Art. 22 des Behörden - gesetzes 3 ) . 2 Die Mitwirkung in einem Organ einer juristischen Person von Amtes wegen stellt keinen Ausstandsgrund dar. 3 Hat der Regierungsrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern zu treffen, unterliegen diese keiner Beschränkung bei der Stimmabgabe.

Art. 15 Ausschluss der Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen des Regierungsrates sowie das Mitberichtsverfah - ren gemäss Art. 34 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Art. 6.

Art. 16 Ausschüsse

1 Der Regierungsrat kann Ausschüsse bilden. 2 Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Priva - ten Verhandlungen. 2) NG 152.5; 152.51 3) NG 161.1 4
1.2.2 Der Landammann

Art. 17 Stellung

1 Der Landammann vertritt den Regierungsrat nach aussen, sofern die - se Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf einzelne Mitglieder übertragen wird.

Art. 18 Aufgaben

1 Der Landammann leitet den Regierungsrat. 2 Der Landammann: 1. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufnimmt und abschliesst; 2. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlich - tet in strittigen Fragen; 3. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird; 4. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten an - ordnen und dem Regierungsrat gegebenenfalls geeignete Mass - nahmen vorschlagen; 5. nimmt die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei wahr.

Art. 19 Stellvertretung

1 Die Landesstatthalterin oder der Landesstatthalter unterstützt und ent - lastet den Landammann in allen Funktionen und übernimmt im Verhin - derungsfall die Stellvertretung. 2 Wenn Landammann und Landesstatthalterin beziehungsweise Landesstatthalter verhindert sind, nimmt das in der Rangfolge gemäss
Art. 25 nächstfolgende Mitglied die Aufgaben des Landammanns wahr.

Art. 20 Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen

1 In dringenden Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnah - men an. 2 Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausser - ordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann durch Präsidialverfügung. Diese Verfügung ist dem Regierungsrat nach - träglich ohne Verzug zur Genehmigung zu unterbreiten. 5
3 Im Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungs - rechtspflegegesetzgebung 4 ) . 1.2.3 Mitglieder des Regierungsrates

Art. 21 Hauptamt

1 Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder des Regierungsrates hat im Sinne eines Hauptamtes mindestens 80 Prozent einer vollamtlichen Belastung zu erreichen. 2 Die Mitglieder des Regierungsrates können unter Vorbehalt von Art. 22 einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Art. 22 Unvereinbarkeit

1 Unvereinbar mit dem Regierungsamt sind: 1. Tätigkeiten, die zeitlich zu übermässigen Behinderungen und Be - anspruchungen führen; 2. leitende, operative Aufgaben in einem öffentlichen oder gemischt - wirtschaftlichen Unternehmen; 3. die Übernahme von Mandaten gegen den Kanton sowie die Ver - tretung von Parteien in verwaltungsrechtlichen oder verwaltungs - gerichtlichen Verfahren im Kanton Nidwalden. 2 Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine Tätigkeit mit dem Hauptamt eines Regierungsrates vereinbar ist, entscheidet darüber der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds von Bera - tung und Beschlussfassung. 3 Im übrigen gilt für die Unvereinbarkeit der Mitglieder des Regierungs - rates Art. 5 des Behördengesetzes.

Art. 23 Offenlegung von Interessenbindungen

1. allgemein 1 Die Mitglieder des Regierungsrates legen vor Amtsantritt sämtliche In - teressenverbindungen und Erwerbstätigkeiten in einem durch die Staatskanzlei jährlich nachzuführenden Register offen. 4) NG 265.1 6
2 Dieses Register ist öffentlich und enthält, unter Vorbehalt des Berufs - geheimnisses, Angaben über Arbeitgeberschaft, Leitungs- und Bera - tungsfunktionen und über Mandate für private, gemischtwirtschaftliche und öffentlichrechtliche Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbän - de, Interessengruppen und dergleichen.

Art. 24 2. Hinweispflicht

1 Mitglieder des Regierungsrates legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtli - che Beziehung haben, unmittelbar berührt. Vorbehalten bleibt der Aus - stand.

Art. 25 Rangfolge

1 Die Rangfolge der Mitglieder des Regierungsrates bestimmt sich nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitig gewählten Mit - gliedern gilt die Reihenfolge nach Lebensalter. 2 Direktionen und Staatskanzlei 2.1 Grundsätze der Organisation

Art. 26 Gliederung

1 Die ganze Kantonsverwaltung umfasst folgende sieben Direktionen so - wie die Staatskanzlei: 1. Finanzdirektion; 2. Baudirektion; 3. Justiz- und Sicherheitsdirektion; 4. Bildungsdirektion; 5. Landwirtschafts- und Umweltdirektion; 6. Gesundheits- und Sozialdirektion; 7. Volkswirtschaftsdirektion. 2 Die Direktionen gliedern sich in Ämter und Abteilungen. Der Regie - rungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung die Gliederung und die zweckmässige Organisation der Verwaltung und passt sie den Verhält - nissen an. 7
3 Er berücksichtigt bei der Zuteilung die Kriterien einer ausgeglichenen Belastung, einer zweckmässigen und wirkungsvollen Organisation und der persönlichen Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Mitglieder.

Art. 27 Zuteilung der Direktionen

1 Der Regierungsrat teilt die Direktionen seinen Mitgliedern zu. 2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm durch Mehrheitsbeschluss über - tragene Direktion zu übernehmen. 3 Die Zuteilung erfolgt zu Beginn jeder Amtsdauer sowie nach der Durchführung einer Ersatzwahl.

Art. 28 Stellvertretung

1 Der Regierungsrat bezeichnet eine stellvertretende Direktion; in be - sonderen Fällen kann er eine ausserordentliche Stellvertretung bezeich - nen.

Art. 29 Befugnisse

1 Die zuständige Direktion: 1. nimmt die ihr zustehenden Anstellungen vor; 2. erlässt Verfügungen und Entscheidungen im Verwaltungsverfah - ren im Rahmen der Zuständigkeit gemäss der Gesetzgebung; 3. vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfah - ren der Verwaltungsrechtspflege.

Art. 30 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsra - tes und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Auf - gaben auf dem Gebiete der politischen Planung, der politischen Rechte, der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffent - lichkeit und der Archivierung. 2 Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschrei - ber geleitet. 8
2.2 Planung, Führung und Koordination

Art. 31 Führungsgrundsatz

1 Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, zweckmässigen, rationellen und leis - tungsfähigen Verwaltung zu organisieren und zu leiten. 2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationseinheiten Leis - tungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenstän - digkeit bestimmen.

Art. 32 Führungsaufgaben

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktionen und der übrigen Verwaltungseinheiten haben insbesondere folgende Führungsaufgaben wahrzunehmen: 1. Planung der Tätigkeit ihrer Verwaltungseinheit und regelmässige Bestimmung der Zielsetzung unter Berücksichtigung des gegebe - nen Kreditrahmens; 2. Sicherstellung von Informationen und Koordination innerhalb der Verwaltungseinheit; 3. Personalführung, Personalausbildung und Nachfolgeplanung; 4. Beziehungen nach aussen; 5. regelmässige Überprüfung der strukturellen und funktionellen Or - ganisation ihrer Verwaltungseinheit.

Art. 33 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit und Koordination ver - pflichtet. 2 Der Regierungsrat kann für die Behandlung wichtiger, koordinations - bedürftiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Kon - ferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen auch aussenste - hende Sachverständige angehören können. 3 Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die betreffenden Verwaltungseinheiten für die gegenseitige In - formation und die Koordination ihrer Arbeiten. Der Regierungsrat be - zeichnet die federführende Direktion. 9

Art. 34 Mitberichte

1 Sind mehrere Direktionen an einem Geschäft beteiligt oder interes - siert, führt die hauptverantwortliche Direktion ein Mitberichtsverfahren durch. 2 Die Finanzdirektion nimmt zu allen Geschäften Stellung, die grössere Einnahmen oder Ausgaben begründen und nicht im Voranschlag enthal - ten sind.

Art. 35 Sachverständige

1 Das Einholen von Gutachten sowie die Auftragserteilung zur Ausarbei - tung von Konzepten und dergleichen ist nur mit Bewilligung des Regie - rungsrates zulässig. 2.3 Kompetenzordnung

Art. 36 Allgemein

1 Die Kompetenzen der Direktionen und ihrer Leitung richten sich nach der Gesetzgebung sowie nach dem Inhalt besonderer Beschlüsse des Landrates. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zeichnungs - berechtigung.

Art. 37 Finanzkompetenzen

1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der Gesetzgebung und seiner eigenen Finanzkompetenz in einem Beschluss ordnen, unter welchen Voraussetzungen die Direktionsleitung in eigener Kompetenz Ausgaben tätigen können.

Art. 38 Kompetenzfragen

1 Streitige Kompetenzfragen zwischen den Direktionen entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der Gesetzgebung. 2 Streitige Kompetenzfragen unter Amtsstellen einer Direktion entschei - det die Direktionsleitung. 10
3 Schlussbestimmungen

Art. 39 Vollzugsverordnung

1 Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zuweisung der einzelnen Sachgebiete an die Direktionen, die Geschäftsordnung des Regierungsrates sowie die Organisation der Direktionen und der Staatskanzlei.

Art. 40 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Es tritt auf den 1. Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Organi - sation und Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsver - waltung (Regierungsratsverordnung) 5 ) sowie die Verordnung vom 9. De - zember 1992 über die Standeskanzlei (Kanzleiverordnung) 6 ) . 5) A 1992, 1145 6) A 1992, 2001 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.02.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 221, 699 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.02.1998 01.07.1998 Erstfassung A 1998, 221, 699 13
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