Notverordnung über die Sicherstellung der politischen Rechte während der Covid-19-Pan... (134.11)
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Notverordnung über die Sicherstellung der politischen Rechte während der Covid-19-Pandemie

Notverordnung über die Sicherstellung der politischen Rechte während der Covid-19-Pandemie (Notverordnung zu den politischen Rechten) vom 28. September 2021 (Stand 1. Oktober 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, beschliesst: § 1 Zweck, Geltungsbereich 1 Diese Notverordnung bezweckt, die politischen Rechte in den kantona - len öffentlich-rechtlichen Körperschaften während der Covid-19-Pande - mie sicherzustellen. 2 Sie gilt für die Gemeinden und alle weiteren kantonalen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, insbesondere für Korporationen und Flurge - nossenschaften, sowie für Zusammenschlüsse dieser Körperschaften, insbesondere für Gemeindeverbände. 3 Sie geht abweichenden gesetzlichen, reglementarischen oder statuta - rischen Regelungen vor. § 2 Zuständigkeit, Entscheid 1 Das vollziehende Organ der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Körper - schaft entscheidet über die Anordnung von Massnahmen gemäss die - ser Notverordnung. 2 Es hat vor der Anordnung der Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere ist zu prüfen, ob: 1. die Massnahme aus epidemiologischen Gründen zweckmässig ist; 2. die von der Massnahme betroffenen Geschäfte unaufschiebbar sind; 3. keine milderen Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Veröffentlichung, Rechtsschutz 1 Die angeordneten Massnahmen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn sie von den ordentlichen gesetzlichen, reglementarischen oder statutarischen Regelungen abweichen. 2 Der Entscheid kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 3 Der Entscheid des Regierungsrates kann binnen 3 Tagen nach erfolg - ter Zustellung mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden. § 4 Versammlungen 1 Das vollziehende Organ ist ermächtigt, die gesetzlich, reglementarisch oder statutarisch vorgesehenen Versammlungen und die entsprechen - den Geschäfte: 1. auf einen späteren Termin zu verschieben; 2. abzusagen und die Sach- und Wahlgeschäfte an einer ordentli - chen oder ausserordentlichen Versammlung im Jahr 2022 zu be - handeln beziehungsweise gemäss § 5 an die Urne zu verweisen. 2 Die Verschiebung oder Absage ist auch zulässig, wenn die Geschäfts - ordnung zur Versammlung bereits veröffentlicht wurde. 3 Das vollziehende Organ kann bei Versammlungen: 1. Bild- und Tonaufnahmen erlauben; insbesondere zur Übertragung der Versammlung in weitere Räumlichkeiten bei einer grossen Teilnehmerzahl oder zur elektronischen Beteiligung besonders gefährdeter Personen; 2. eine Pflicht zur vorgängigen Anmeldung anordnen; 3. den Zutritt von stimmberechtigten Personen, die erst nach Beginn der Versammlung eintreffen, untersagen, wenn dies zur Einhal - tung des Schutzkonzepts erforderlich ist; 4. die Versammlung öffentlich erklären und im Freien durchführen. 4 Delegiertenversammlungen von Gemeindeverbänden dürfen mit dem ordentlichen Abstimmungsquorum auf dem Zirkularweg erfolgen. Die Möglichkeit zur vorgängigen Einreichung von Anträgen muss gewährleistet sein. § 5 Urnenabstimmungen und Urnenwahlen 1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften dürfen für alle Geschäfte Ur - nenabstimmungen beziehungsweise Urnenwahlen durchführen. Ausge - nommen sind Einbürgerungen. 2
2 Geschäfte, bei denen gesetzlich, reglementarisch oder statutarisch eine Bereinigungsversammlung vorgeschrieben ist, dürfen direkt der Ur - nenabstimmung unterbreitet werden. 3 Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente sowie Bebauungspläne dür - fen nicht ohne Bereinigungsversammlung einer Urnenabstimmung un - terbreitet werden. § 6 Genehmigung vorzeitiger Rücktritt 1 In Abweichung von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) 1 ) kann ein vorzeiti - ger Rücktritt eines Behördenmitglieds durch die betroffene Behörde sel - ber genehmigt werden, wenn: 1. die erforderliche Versammlung gestützt auf § 4 Abs. 1 nicht oder erst später stattfindet; und 2. die Genehmigung des Rücktritts für die Ersatzwahl zeitlich dring - lich ist. § 7 Inkrafttreten, Befristung 1 Diese Notverordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. 2 Sie gilt bis am 30. Juni 2022. 3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. § 8 Ausserordentliche Veröffentlichung 1 Diese Notverordnung wird gemäss Art. 11 des Gesetzes über die amt - lichen Publikationen (Publikationsgesetz) 2 ) ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die ordentliche Publikation ist sobald als möglich nachzuholen. 1) NG 161.1 2) NG 141.1 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.09.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung A 2021, 1790 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.09.2021 01.10.2021 Erstfassung A 2021, 1790 5
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