Vollzugsverordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz
Vollzugsverordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV) vom 19. September 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Art. 3, 7, 9 und Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2017 über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsge - setz, kBüG) 1 ) , beschliesst: § 1 Einbürgerungsgesuch 1. Inhalt, Einreichung 1 Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung ist zusammen mit den Ge - suchsunterlagen auf amtlichem Formular beim Amt einzureichen und von den Bewerberinnen oder Bewerbern oder deren gesetzlichen Ver - tretung zu unterzeichnen. 2 Dem Einbürgerungsgesuch sind insbesondere beizulegen: 1. die Niederlassungsbewilligung; 2. die zivilstandsamtlichen Ausweise der Bewerberinnen oder Be - werber und ihrer in die Einbürgerung einzubeziehenden minder - jährigen Kinder; 3. die Bescheinigung über die Dauer des Wohnsitzes; 4. die Bescheinigung des Betreibungsamtes über in den letzten fünf Jahren durchgeführte Pfändungen, ausgestellte Verlustscheine und eingeleitete Betreibungen; 5. der Lebenslauf; 6. der Sprachnachweis, soweit die Bewerberinnen oder Bewerber davon nicht befreit sind. 1) NG 121.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 2 2. Erhebungsbericht 1 Das Amt beauftragt die Kantonspolizei mit der Erstellung eines Erhe - bungsberichts gemäss Art. 17 der eidgenössischen Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) 2 ) . § 3 Sprachnachweis 1. Inhalt, Mindestanforderungen 1 Der Sprachnachweis gibt Auskunft darüber, ob die Bewerberinnen oder Bewerber in den Bereichen Lese , Sprach- und Hörverständnis, Wortschatz und Grammatik sowie Schreiben über hinreichende Sprach - kenntnisse verfügen. 2 Er ist erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in deutscher Sprache mindestens erreichen: 1. Sprechen, Sprachverständnis, Lesen: Niveau B2 2. im Schreiben: Niveau B1 § 4 2. Befreiung 1 Bewerberinnen und Bewerber sind von der Verpflichtung zur Erbrin - gung des Sprachnachweises gemäss § 3 Abs. 2 befreit, wenn sie: 1. die deutsche Sprache als Muttersprache sprechen und schreiben; 2. während mindestens sechs Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht haben; 3. eine Berufslehre oder ein Studium in deutscher Sprache abge - schlossen haben; oder 4. als Kinder in das Einbürgerungsgesuch von Eltern oder Elterntei - len miteinbezogen sind. § 5 Erfüllen der Verpflichtungen 1 Bewerberinnen oder Bewerber kommen ihren Verpflichtungen gemäss
Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 kBüG 3
) nach, wenn: 1. ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen in angemesse - nem Umfang durch Einkommen und Vermögen sowie, mit Aus - nahme von Sozialhilfeleistungen, durch Rechtsansprüche gegen - über Dritten (wie Forderungen gegenüber Versicherungsgesell - schaften, Vorsorgeeinrichtungen oder dem Staat) gedeckt sind; 2) SR 141.01 3) NG 121.1 2
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungs - gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz 4 ) oder keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen haben; Rückforderungen für erbrachte Sozialhilfeleistungen müssen beglichen sein; 3. keine Hinweise für eine absehbare Beanspruchung der wirtschaft - lichen Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz vorliegen; 4. das Betreibungsregister keine offenen Verlustscheine und Betrei - bungen sowie für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Ge - suchs und während des Einbürgerungsverfahrens keine Konkurs - verfahren, keine Einträge von Verlustscheinen und keine Einträge von erledigten Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körper - schaften sowie von Versicherern der obligatorischen Krankenver - sicherung aufweist; die allgemeine Zahlungsmoral ist in die Beur - teilung miteinzubeziehen; 5. keine fälligen Steuerforderungen vorhanden sind; die Zahlungs - moral der vorangegangenen fünf Jahre ist in die Beurteilung mit - einzubeziehen; und 6. in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsge - suches sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine Leis - tungen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bezogen hat. § 6 Prüfung der Integration 1 Die Gemeinde prüft die Integration von Bewerberinnen oder Bewer - bern und klärt insbesondere, ob diese mit den schweizerischen Lebens - verhältnissen in sozialer, kultureller, politischer und staatsbürgerlicher Hinsicht hinreichend vertraut sind. 2 Die Prüfung erfolgt insbesondere aufgrund: 1. eines persönlichen Gesprächs; 2. des Lebenslaufs; 3. der Auskunft aktueller oder früherer Arbeitgeberinnen oder Arbeit - geber; und 4. weiterer Referenzauskünfte im Einzelfall bei Behörden und Priva - ten wie Lehrerinnen oder Lehrern. § 7 Zustellung von Beschlüssen 1 Beschlüsse über Einbürgerungen oder Zusicherungen sind binnen 20 Tagen seit der Beschlussfassung dem Amt zuzustellen. 4) NG 761.1 3
§ 8 Mitteilung an das Zivilstandsamt 1 Das Amt teilt dem Zivilstandsamt nach Rechtskraft der Entscheide die Änderungen im Bürgerrecht mit. § 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 1613 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.09.2017 01.01.2018 Erstfassung A 2017, 1613 6
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