Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die H... (112.2)
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Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee vom 20. März 1967 (Stand 1. Januar 1968) Der Kanton Luzern, vertreten durch Schultheiss und Regierungsrat, und der Kanton Nidwalden, vertreten durch Landammann und Regierungs - rat, sind übereingekommen, den Prozess über die Hoheits- und Fischerei - grenzen im Vierwaldstättersee, der seit 1934 zwischen ihnen vor dem Schweizerischen Bundesgericht anhängig ist, durch Vereinbarung zu er - ledigen und die Fischerei für die Zukunft zu ordnen, mit dem Zwecke, im Interesse der Allgemeinheit und zur Vermeidung von Anständen unter den Fischern der beiden Kantone eine zweckmässige Ausübung der Fi - scherei zu gewährleisten. 1 Die Hoheitsgrenze § 1 1 Die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden auf dem Vierwaldstättersee verläuft auf der ideellen Seemittellinie. Sie be - ginnt an der landseitigen Kantonsgrenze bei der Einmündung des Fried - bächli und verläuft bis zur landseitigen Kantonsgrenze bei der Dampf - schiffstation Kehrsiten-Bürgenstock und weiter östlich von der landseiti - gen Kantonsgrenze zwischen Unter- und Obermatt bis zum Punkt der ideellen Seemittellinie, der zwischen Unterer und Oberer Nase liegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Fischerei § 2 1 Im Stansstader-, Kreuz- und Matt-Trichter wird unter Vorbehalt von § 3 innerhalb der folgenden Grenzen die Fischereigemeinschaft eingeführt: 1. gegen den östlichen Teil des Matt-Trichters: Linie Wispelen / Un - ternas nach Horlaui / Riedsort; 2. gegen den Küssnachterarm: Linie Zinnen / Hertenstein nach Alt - statt / Meggenhorn; 3. gegen den Luzernerarm: Linie Altstadt/Meggenhorn nach St. Ni - klausen-Horn; 4. gegen die Horwerbucht: Südgrenze der Fischereipacht Winkler- und Horwersee. § 3 1 Die beidseitigen Privatfischenzen, mindestens aber ein Ufersaum von 200 m Breite auf Nidwaldnerseite, sind von der gemeinsamen Fischerei ausgenommen. § 4 1 An der Fischereigemeinschaft ist der Kanton Luzern mit zehn, der Kanton Nidwalden mit sechs Berufsfischerpatenten beteiligt. § 5 1 Die beiden Kantone erteilen für das Gebiet der gemeinsamen Fische - rei keine zusätzlichen Berufsfischer-Patente. 2 Dem Kanton Nidwalden ist anheimgestellt, für das östlich der Linie Landmark Obermatt / Weggis gelegene Gebiet der Fischereigemein - schaft die Bewilligung sechs Patentinhabern zu erteilen, die mit den im Gebiet westlich dieser Linie zugelassenen Patentinhabern nicht iden - tisch sind. § 6 1 Der Fischereivertrag vom Jahre 1655 ist aufgehoben. § 7 1 Das Gebiet der gemeinsamen Fischerei gilt nur für die Berufsfischerei. 2 Für die Sportfischer gilt die Kantonsgrenze. 2
3 Anwendbares Recht, Fischereiaufsicht und Strafgerichtsbarkeit § 8 1 Jeder Kanton übt die ihm mit Bezug auf die Fischerei zustehende Ho - heit innerhalb seiner Kantonsgrenze aus. Es stehen ihm die Befugnisse und Pflichten zu, die sich aus dem Konkordat über die Fischerei im Vier - waldstättersee ergeben. 2 Jeder Kanton wendet, vorbehältlich des Bundesrechts und des er - wähnten Konkordates, sein eigenes Recht an. 4 Vermarkung und topographische Karten § 9 1 Die im Jahre 1921 durch den luzernischen Kantonsgeometer vorge - nommene Vermarkung wird für die festgelegten Hoheitsgrenzen als rechtsverbindlich anerkannt. 2 Soweit sich die Vermarkung der Fischereihoheitsgrenzen als notwen - dig erweist, wird sie von den beiden Kantonen gemeinsam und auf gemeinsame Kosten vorgenommen. 3 Die Kosten der im Jahre 1921/22 ausgeführten Vermarkungsarbeiten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. Der Kanton Nidwalden bezahlt dem Kanton Luzern unter diesem Titel den Betrag von Fr. 750.–. § 10 1 Die Hoheits- und Fischereigrenzen sind in der dieser Vereinbarung angehefteten Karte 1:25'000 dargestellt. Die Karte bildet einen Bestand - teil dieser Vereinbarung. 3
5 Genehmigung und Inkrafttreten § 11 1 Die durch die Regierungen der beiden Kantone angenommene Verein - barung unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Luzern und durch den Landrat von Nidwalden. Sie wird nach Erteilung dieser Genehmigungen durch die Regierungen der beiden Kantone auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft 1 ) erklärt und dem Schweize - rischen Bundesrat mitgeteilt werden. 2 Nach ihrem Inkrafttreten ist die Vereinbarung auf alle durch die beiden Kantone bereits erteilten und noch zu erteilenden Fischereipatente an - zuwenden. § 12 1 Nach der Genehmigung der Vereinbarung entscheidet das Bundesge - richt über die Abschreibung des Prozesses und setzt die Gerichtskosten fest. 2 Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen. 3 Die Partei- und Anwaltskosten werden wettgeschlagen. A1 Anhang: Hoheits- und Fischereigrenzen § A1-1 1 Hoheits- und Fischereigrenzen: 1) In Kraft seit 1. Januar 1968 gemäss Regierungsratsbeschluss vom 22. Januar 1968, A 1968, 156 4
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.03.1967 01.01.1968 Erlass Erstfassung A 1967, 1262; 1968, 156 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.03.1967 01.01.1968 Erstfassung A 1967, 1262; 1968, 156 7
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