Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone (717.311)
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Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone

Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone vom 10. November 2014 (Stand 1. Januar 2015) 1 Allgemeines Ziff. 0 Definition 1 Gebühren: Verrechnung hoheitlicher Tätigkeiten als Vollzugsauftrag. Die Gebühren sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. 2 Tarife: Verrechnungen nicht hoheitlicher Tätigkeiten als Dienstleis - tungsauftrag. Tarife sind mehrwertsteuerpflichtig. Tarife sind nicht Ge - genstand dieser Regelung. Ziff. 1 Berechnungsbasis 1 Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Auf - wandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute. Administrativer Aufwand: Arbeiten werden durch die Mitarbeiter vom LdU erledigt (auch Amtstierärzte) 2 Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten, multipliziert mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälliger Kosten für die Analytik und Spesen. Ziff. 2 Kostenfaktor 1 Gemäss Art. 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 1 ) setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest. 2 Es gilt der folgende Kostenfaktor: Kostenfaktor LdU = Fr. 2.20/AP 3 Es gilt somit der folgende Stundenansatz: Stundenansatz LdU = Fr. 132.–/Std. (= Fr. 2.20/AP x 60 AP) Ziff. 3 Spesen 1 Für Spesen gelten die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besol - dungsverordnung des Kantons Schwyz (SZ 145.111) und das Spesen - reglement des Kantons Schwyz. 1) NG 717.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Ziff. 4 Zahlungsbedingungen 1 Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2 Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 3 Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 4 Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 5 Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der zweiten Mahnung Fr. 10.– und bei der dritten Mahnung Fr. 20.– betra - gen. 6 Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet. Ziff. 5 Subsidiäre Regelung 1 Soweit diese Gebührenordnung keine abweichenden Regelungen vor - sieht, finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwal - tung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung. 2 Gebühren Ziff. 6 Kontrollen 1 Die Grund- und Zwischenkontrollen sind grundsätzlich kostenlos. 2 Im Fall von Beanstandungen wird eine Gebühr gemäss dem entstan - denen Aufwand erhoben. Es wird jedoch mindestens eine Stunde Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt. 3 Nachkontrollen sind kostenpflichtig. 4 Bei kostenpflichtigen Kontrollen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem entstandenen Aufwand. Ziff. 7 Analytik 1 Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung gestellt. 2 Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste aufgeführt. 2
Ziff. 8 Spezifische Gebühren 1 Fleischkontrolle (Schlachttier- und Fleischuntersuchung): Nr. Grundgebühren Fr. 1.1 Grundtaxe pro Gang 20.– 1.2 Rindvieh älter als 6 Wochen 8.– 1.3 Rindvieh bis 6 Wochen 6.– 1.4 Pferd 8.– 1.5 Schweine 6.50 1.6 Schafe und Ziegen 7.– 1.7 Anderes Schlachtvieh (Lama, Damhirsch...) 8.– 1.8 Hausgeflügel, Hauskaninchen, Fische: nach Aufwand je Stunde 132.– 2 In Schlachtbetrieben werden die Kosten für die Schlachttieruntersu - chung und die Fleischkontrolle nach Aufwand verrechnet, wenn:
a) Der Fleischkontrolleur ausserhalb der gemeinsam vereinbarten Termine aufgeboten werden muss.
b) Der Fleischkontrolleur ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten aufgeboten werden muss. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2376 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2376 5
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