Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Kantonschemikers der Urkantone vom 5. November 2010 (Stand 5. November 2010) 1 Allgemeines Ziff. 0 1 Dieser Gebührentarif regelt die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten in den Inspektionsbereichen Lebensmittel, Trinkwasser, Chemikalien und Biosicherheit. Die Gebühren für Inspektionen, Administration und Analy - tik sind nicht mehrheitssteuerpflichtig. Hingegen wird für Zertifikate die Mehrwertsteuer erhoben. Ziff. 1 Berechnungen 1 Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Auf - wandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute. 2 Es wird unterschieden zwischen Aufwand für Inspektion/Administration und Analytik. 3 Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälligen Kosten für die Analytik. Ziff. 2 Kostenfaktor 1 Gemäss Artikel 5 Konkordat 1 ) setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest. 2 Es gelten die folgenden Kostenfaktoren: 1. Kostenfaktor «Inspektion/Administration»: KF Insp/ Admin = Fr/AP 2. Kostenfaktor «Analytik»: KF Analytik = 2.20 Fr./AP 3 Es gelten somit die folgenden Stundenansätze: 1. Stundenansatz Insp/Admin: = Fr. 94.–/Std. (= 1.57 Fr./ AP x 60 AP) 2. Stundenansatz Analytik: = Fr. 132.–/Std. (= 2.20 Fr./AP x 60 AP) 1) NG 717.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Gebühren Ziff. 3 Inspektionen und administrativer Aufwand 1 Kontrollen sind grundsätzlich kostenlos. Gebühren werden erhoben im Fall von Beanstandungen. 2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem entstandenen Mehrauf - wand (KFAdmin). Es wird jedoch mindestens eine Stunde Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt. 3 Spesen werden keine verrechnet. Ziff. 4 Analytik 1 Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung gestellt (KFAnalytik). 2 Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste aufgeführt. Ziff. 5 Zertifikate (Preise excl. MWST) 1 Preise: 1. Standardzertifikat: Fr. 55.– 2. Zusätzliches Original eines Zertifikates (alle Daten identisch mit Original): a) Im gleichen Auftrag pro Exemplar: Fr. 4.– b) Erstes Exemplar in separatem Auftrag: Fr. 12.– c) In anderer Sprache: Fr. 27.– Ziff. 6 Zahlungsbedingungen 1 Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2 Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 3 Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 4 Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstel - lung. 5 Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der zweiten Mahnung Fr. 10.– und bei der dritten Mahnung Fr. 20.– betra - gen 6 Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet. 2
Ziff. 7 Subsidiäre Regelung 1 Soweit diese Gebührenordnung keine abweichende Regelung vor - sieht, finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwal - tung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.11.2010 05.11.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 1987 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.11.2010 05.11.2010 Erstfassung A 2010, 1987 5
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