Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (511.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltverordnung, kFHV) vom 7. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 52 und 78 des Gesetzes vom 21. Oktober 2009 über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG) 1 ) , beschliesst: § 1 Rechnungslegungsstandards 1 Die Rechnungslegung hat gemäss dem Harmonisierten Rechnungsle - gungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (HRM2) sowie den Empfehlungen des Schweizeri - schen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS- CSPCP) 2 ) zu erfolgen. § 2 Liegenschaften und Grundstücke 1 Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen. 2 In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen: 1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag; 2. die Fläche; 3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde; 4. die Sachversicherungssummen; 5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Lie - genschaften und Grundstücke des Finanzvermögens; 6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten; 7. die Zu- und Abgänge; 8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen; 9. weitere relevante Informationen. 1) NG 511.1 2) http://www.srs-cspcp.ch * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermö - gen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen. § 3 * Abschreibungen1. Aktivierungsgrenze 1 Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr. 100'000.–. § 4 2. Nutzungsdauer 1 Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens be - trägt für: 1. Strassen und Brücken: 40 Jahre; 2. Verbauungen der Engelberger-Aa: 30 Jahre; 3. Spezialfahrzeuge: 10 Jahre; 4. Hochbauten: 25 Jahre; 5. * ... 6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre. 2 Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren be - tragen. 3 Für Investitionsbeiträge an öffentliche Investitionen oder an private Or - ganisationen mit einem Leistungsauftrag richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage. 4 Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, so - fern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist. § 5 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 2181 24.06.2014 01.01.2015 § 3 totalrevidiert A 2014, 1233 24.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2014, 1233 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2010 01.01.2010 Erstfassung A 2010, 2181

§ 3 24.06.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1233

§ 4 Abs. 1, 5. 24.06.2014

01.01.2015 aufgehoben A 2014, 1233 4
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