Strassenverordnung (720.11)
CH - OW

Strassenverordnung

Strassenverordnung vom 14. September 1935 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald erlässt, in zeitgemässer Revision des Strassenreglementes vom 16. November 1878 1 ) , in Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 2 ) , folgende Verordnung: 1. Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung

Art. 1

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nichts anderes be merkt ist, für alle öffentlichen Strassen.

Art. 2

1 Dem Regierungsrat steht, innert der Schranken der Verfassung, die Oberaufsicht über das gesamte öffentliche Strassenwesen und im beson dern die Oberaufsicht und Verfügung hinsichtlich der Kantonsstrassen zu.

Art. 3

* ...

Art. 4

1 Das zuständige Departement 3 ) trifft die für das Strassenwesen nötigen Vorkehren, soweit sie Sache des Staates sind. 1) OGS 1900, 60 2) OGS 1909, 6 3) Neuer Ausdruck gemäss OGS 2007, 13 Ziff. II., Verordnungen, 29.; diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt OGS 1943, 37
2 Insbesondere obliegen ihm: * a. der Vollzug der das Strassenwesen betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates; b. die Wahrung der Staatsinteressen bei Expropriationen und über haupt bei allen das Strassenwesen betreffenden oder damit in Ver bindung stehenden Streitigkeiten; c. die Prüfung und Begutachtung der Projekte im Strassen- und Brückenbau des Kantons und die Entwerfung der daherigen Bauvor schriften und Bauakkorde, sowie die Fertigung dieser Aktenstücke nach Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 5

1 Wo es nach den in dieser Verordnung enthaltenen oder anderweitigen Vorschriften einer Bewilligung oder Verfügung des Strasseneigentümers bedarf, steht diese hinsichtlich der Kantonsstrassen in denjenigen Fällen dem zuständigen Departement zu, für die es vom Regierungsrat hiezu im speziellen Fall oder generell ermächtigt wurde. In den andern Fällen steht die Bewilligung oder Verfügung dem Regierungsrat zu. * 2 ... *

Art. 6

1 Eingaben in Angelegenheiten des kantonalen Bauwesens können zu handen der zuständigen Stellen an den Kantonsingenieur erfolgen. 2 Pläne sollen im Aktenformat (210:297 mm) eingereicht werden.

Art. 7

1 Dem Baudirektor kommen alle jene den Kanton betreffenden Anordnun gen hinsichtlich des Strassen- und Brückenbauwesens zu, bei denen eine rasche Erledigung erforderlich und daher eine Beratung oder eine Schlussnahme des Regierungsrates nicht möglich ist. * 2 Desgleichen trifft die Baudirektion in Verbindung mit dem Kantonsinge nieur von sich aus minderwichtige Anordnungen. 3 So oft es die Umstände erfordern, inspiziert er die Kantonsstrassen und trifft die notwendigen Anordnungen. * 4 Der Baudirektor lässt sich vom Kantonsingenieur über alle Vorkommnis se und Arbeiten genauen Bericht erstatten. 2
5 Ohne seine Bewilligung dürfen Werkzeuge, Maschinen usw. weder angeschafft noch veräussert werden; er lässt über sämtliches Bauinventar ein genaues Verzeichnis führen. 6 Der Baudirektor visiert, nach Vorprüfung durch den Kantonsingenieur, die Belege der Baurechnung.

Art. 8

1 Die Erwerbung von Rechtsamen durch den Staat wird in den Hauptrech nungsbüchern vorgemerkt. 2 Die Baudirektion sorgt, soweit notwendig, für die Eintragung oder Vor merkung der Rechtsamen des Staates im Grundbuch. 3 Ferner wird über solche Rechtsamen und Rechtsverhältnisse in zwei Ex emplaren ein genaues Urbar mit Register geführt, von denen eines auf dem Bureau des Kantonsingenieurs, das andere im Staatsarchiv liegen soll.

Art. 9

* ...

Art. 10

1 Der Kantonsingenieur ist der Baudirektion unterstellt. 2 ... * 3 Er übt unter der Leitung und nach den Weisungen der Baudirektion die Aufsicht über das Strassenwesen aus, soweit sie dem Kanton zusteht. 4 Ihm ist die Bauleitung über den Ausbau und den Unterhalt der Kantons strassen unterstellt, ferner, soweit sie ihm von der Baudirektion bzw. den kantonalen Behörden übertragen wird, die Kontrolle über Bau und Unter halt der von Bund und Kanton subventionierten Strassenanlagen der Gemeinden, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Genossenschaften. 5 Dem Kantonsingenieur liegt die genaue materielle Prüfung sämtlicher das kantonale Bauwesen betreffenden Rechnungseingaben ob, und er unterbreitet die Belege, die auf kompetenter Anordnung beruhende Arbei ten betreffen und richtig sind, nach Notierung seines Prüfungsergebnisses zur Visierung der Baudirektion. 6 Im Auftrag der Baudirektion arbeitet er die Projekte aus und besorgt die Vorbereitung aller Geschäfte zuhanden des Regierungsrates. * 3
7 Er ist verpflichtet, über alles, was das Bauwesen betrifft, den Baudirektor zu unterrichten. 8 Dem Kantonsingenieur ist das bautechnische Personal des Kantons und das ihm beigegebene Hilfspersonal unterstellt. Er erteilt diesem Personal die nötigen Aufträge und Weisungen. Er ist für dieses Personal verant wortlich. Ihm liegt die Kontrolle über dessen Tätigkeit ob, und er hat der Baudirektion Wahrnehmungen über unbefriedigende Leistungen mitzutei len. 9 Der Kantonsingenieur führt über seine Tätigkeit ein Tagebuch, das vom Baudirektor jederzeit eingesehen werden kann. In dieses Tagebuch sind alle Vorkommnisse, Arbeiten usw. einzutragen. * 10 Auch das übrige technische Personal hat ein solches Tagebuch zu füh ren. 11 Die Tagebücher haben die für die einzelnen Arbeiten verwendete Zeit anzugeben. Auf Grund der Tagebücher sind dem Kantonsingenieur nach seinen Weisungen von dem ihm unterstellten bautechnischen Personal Rapporte zu erstatten, die eine genaue Feststellung ermöglichen, wie viel Zeit auf die einzelnen Arbeiten verwendet worden ist.

Art. 11

1 Dem Kantonsingenieur obliegt unter seiner Verantwortung die Kontrolle über die dem Staate gehörenden, das Bauwesen betreffenden Apparate, Maschinen und Werkzeuge. 2 Hinwieder sind das ihm unterstellte bautechnische Personal, die Vorar beiter und die Wegknechte für die ihnen anvertrauten Gegenstände ver antwortlich. 3 Sämtliche Maschinen, Werkzeuge usw. sind als Eigentum des Staates zu kennzeichnen. 4
2. Bau- und Unterhaltsvorschriften 2.1. Neuanlagen und Ausbau der Strassen 2.1.1. Allgemeines

Art. 12

1 Die öffentlichen Strassen sollen ihrem Charakter und den Anforderun gen des Verkehrs entsprechend, aber unter Berücksichtigung der finanzi ellen Mittel, erstellt oder ausgebaut werden.

Art. 13

1 Das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser ist vom anstossen den Grundeigentum aufzunehmen. 2 Werden die Abflussverhältnisse auf dem nachbarlichen Grundeigentum verändert, so hat der Anstösser für der Strasse unschädliche Abflussmög lichkeit zu sorgen. 3 Durchleitungen von künstlichen Strassenentwässerungsanlagen sind vom anstossenden Grundeigentümer gegen Vergütung des Kulturscha dens zu gestatten.

Art. 14

1 Stütz- und Futtermauern, die durch die Neuanlage oder den Ausbau von öffentlichen Strassen bedingt werden, sind als Bestandteile der öffentli chen Strasse zu vermarken und vom Eigentümer der Strasse zu erstellen und zu unterhalten. Vorbehalten sind besondere Abmachungen oder Rechtsverhältnisse.

Art. 15

1 Zum Schutz der öffentlichen Strassen sowie zur Sicherung des Verkehrs können besondere bauliche Anlagen auch ausserhalb des Strassengebie tes erstellt werden. 5
2 Das für solche Anlagen erforderliche Land ist vorerst zu erwerben; liegt aber Gefahr im Verzug, so kann der Strasseneigentümer die Arbeiten so fort in Angriff nehmen. Art. 18 des Gesetzes über die Zwangsenteignung 4 ) bleibt für Fälle, wo sich der Eigentümer der Beanspruchung widersetzt, vorbehalten. 3 Diese Anlagen bilden einen Bestandteil der Strasse und sind vom Stras seneigentümer zu unterhalten. 4 In Wäldern kann bei der Neuanlage und beim Ausbau von Strassen beidseitig ein Schutzstreifen freigelegt werden, der entweder zu erwerben oder mit einer Grunddienstbarkeit zu belegen ist. 2.1.2. Besondere Bestimmungen für die Kantonsstrassen

Art. 16

1 Die Neuanlage und der Ausbau von Kantonsstrassen sind Sache des Kantons. 2 Die Breite der Fahrbahn soll dabei bei der Brünigstrasse minimal 6 Me ter und bei den übrigen Kantonsstrassen minimal 5 Meter betragen. 3 Zum übrigen sollen im allgemeinen die Kantonsstrassen nach den vom Verband Schweizerischer Strassenbaufachmänner herausgegebenen Normalien gebaut werden.

Art. 17

1 Für die Neuanlage und den Ausbau der Kantonsstrassen können Strassenpläne mit allgemeiner Verbindlichkeit aufgestellt werden. 2 Die Pläne sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien während vier zehn Tagen aufzulegen, innerhalb welcher Zeit die Einsprachen schriftlich eingereicht werden müssen. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im Amtsblatt, unter Bezeichnung der Stelle, bei der die Eingaben zu erfolgen haben. 3 Die Einsprachen werden, soweit sie gegen die Erstellung der geplanten Anlage gerichtet sind oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienfüh rung usw. der geplanten Strasse beziehen, vom Regierungsrat erledigt. Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsent schädigungen ist das Gesetz über die Zwangsenteignung massgebend. 4) GDB 760.1 6

Art. 18

* 1 Die Anlage und der Unterhalt von Gehwegen längs der Kantonsstras sen, einschliesslich des Landerwerbes, sind Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden. Der Kanton übernimmt die Lieferung und das Versetzen der Randsteine und in unbebautem Gebiet zudem die Kosten des Unterbaues bis Unterkant Steinbett. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall, ob ein Gebiet als bebaut oder unbebaut zu gelten hat. 2 Die Anlage und der Unterhalt von Radfahrerstreifen oder Radwegen sind Sache des Kantons. 2.1.3. Besondere Bestimmungen für die Gemeindestrassen

Art. 19

1 Die Neuanlage und der Ausbau von Gemeindestrassen ist Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden oder gegebenenfalls der Bür gergemeinden oder Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossen schaften (Art. 114 ff. EG zum ZGB 5 ) ).

Art. 20

1 ... * 2 Hinsichtlich der Subventionierung von Güterstrassen und Alp- und Wald wegen wird auf die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen verwie sen.

Art. 21

1 Für die Neuanlage und den Ausbau der Gemeindestrassen gelten, mit Ausnahme der Festlegung der Breite, sinngemäss die nämlichen Bestim mungen wie bei den Kantonsstrassen. 2 Vorbehalten bleiben die von den Gemeinden selber aufgestellten Vor schriften. 5) GDB 210.1 7
2.2. Reinigung und Unterhalt

Art. 22

1 Der Unterhalt und die Reinigung der öffentlichen Strassen sind Sache des Strasseneigentümers. 2 Für die Reinigung der mit neuzeitlichen Belägen versehenen Kantons strassen innerhalb ihres Gebietes haben die Einwohner- oder Ortsein wohnergemeinden den staatlichen Organen das entsprechende Schlauchmaterial und das Wasser unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 23

1 Der Strassenunterhalt umfasst: a. die Arbeiten zur richtigen Instandstellung der Fahrbahn der Strassen und der zugehörigen Anlagen; b. die Ausbesserungen an den Strassen, ihren Kunstbauten und sons tigen Bestandteilen; c. die Öffnung der Strassen und die Wiederherstellung nach ausseror dentlichen Naturereignissen, wie Rutschungen, Murgängen, Fels stürzen, Hochwasser und dgl.

Art. 24

1 Künstliche Durchleitungen Dritter durch öffentliche Strassen und Brücken müssen von den Eigentümern solcher Durchleitungen unterhal ten werden. 2 Im weitern wird bezüglich solcher Durchleitungen auf die Art. 31 ff. ver wiesen.

Art. 25

1 Müssen bei einer Verkehrsunterbrechung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs oder für eine Verkehrsumleitung vorübergehend anstossendes Land oder Strassen eines andern Eigentümers in Anspruch genommen werden, so haben die betreffenden Grundeigentümer dies zu gestatten. Wird hiefür privates Grundeigentum beansprucht, so ist dem Grundeigen tümer der ihm erwachsende Schaden vom Eigentümer der Strasse, auf welcher der Verkehr gestört ist, zu vergüten. 8

Art. 26

1 Droht durch natürliche Veränderung auf dem anstossenden Grundstück einer öffentlichen Strasse Gefahr für ihren Bestand oder für den Verkehr, so ist der Strasseneigentümer verpflichtet, die nötigen Vorsichtsmassnah men zu treffen. Wird dabei Grundeigentum Dritter beansprucht, so ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. 2 Ist die Gefährdung durch Handlungen, wie Holzfällen usw., oder Unter lassungen des anstossenden Grundeigentümers entstanden, so hat er die für die Sicherung der Strasse notwendigen Vorkehren zu treffen und haf tet für allen Schaden. Kommt der Grundeigentümer seinen Verpflichtun gen nicht nach, so kann der Strasseneigentümer die erforderlichen Mass nahmen auf Kosten des Grundeigentümers treffen.

Art. 27

* 1 Die Kantonsstrassen sind im Winter offen zu halten. Ausnahmen kann der Regierungsrat für bestimmte Strassenstrecken verfügen. 2 Die Schneeräumung ist Sache des Kantons. 3. Schutzbestimmungen 3.1. Allgemeines

Art. 28

1 Die Strassenpolizei ist dem kantonalen Baudepartement unterstellt. 2 Die Handhabung der Strassenpolizei liegt ob: a. dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden; b. den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden. Diese Organe sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestim mungen dieser Verordnung bei Kantonsstrassen der kantonalen Baudi rektion, bei Gemeindestrassen dem Gemeinderat zu melden.

Art. 29

1 Die Benützung der öffentlichen Strassen ist im Rahmen der Vorschriften jedermann gestattet. 9
2 Werden durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unter halt und Reinigung notwendig, so ist der Strasseneigentümer berechtigt, vom Verursacher angemessene Entschädigung zu fordern.

Art. 30

1 Dem Eigentümer einer öffentlichen Strasse steht das Recht zu, die Strasse bei durch Unterhalt oder Umbau bedingten Arbeiten ganz oder teilweise zu sperren. 2 Für die Kantonsstrassen übt dieses Recht das zuständige Departement aus; vorübergehende Sperrungen und Verkehrsbeschränkungen liegen in der Kompetenz des Kantonsingenieurs. 3 Sperrungen, Umleitungen, Verkehrsbeschränkungen sind rechtzeitig zu publizieren und mit den vorgeschriebenen Verkehrszeichen deutlich zu si gnalisieren. Für die Folgen, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, besteht keine Haftung des Strasseneigentümers, soweit es sich nicht um vom Strasseneigentümer selber ausgeführte oder angeord nete Arbeiten handelt, so dass die Signalisierung ihm obliegt. 3.2. Besondere Bestimmungen 3.2.1. Leitungen und dgl. auf Strassengebiet

Art. 31

1 Die öffentlichen Strassen können, wenn es die Verhältnisse gestatten, zur Anlage von Kanalisations- und Wasserleitungen, von Telefon- und elektrischen Kabeln, sowie vorübergehend ausnahmsweise auch zur An lage von Transportgeleisen benutzt werden. 2 Für alle diese Anlagen ist eine schriftliche Bewilligung des Strassenei gentümers erforderlich. Gesuche, mit den erforderlichen Plänen verse hen, sind vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen.

Art. 32

1 Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn die Anlage ohne die Inan spruchnahme von Strassengebiet nicht oder nur mit wesentlicher Erschwerung ausgeführt werden kann. 2 Die Bewilligung soll die zum Schutze des Verkehrs und des Strassenun terhaltes erforderlichen Bestimmungen enthalten. 10

Art. 33

1 Für die Inhaber der Bewilligung sowie deren Rechtsnachfolger gelten nachstehende Bestimmungen: a. Alle Bewilligungen sind jederzeit widerruflich und geben dem Inha ber kein Recht auf das öffentliche Strassengebiet. b. Der Unterhalt der bewilligten Anlage ist in allen Fällen Sache des Bewilligungsinhabers. c. Er hat alle Änderungen seiner Anlagen, die durch Strassenumbau ten und Erstellung anderer Leitungen notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen bzw. die entstehenden Kosten zu tragen. d. Er haftet für allen Schaden, der durch seine Anlage an Strassenge biet oder an Eigentum und Gesundheit Dritter entsteht. e. Weder Kanton noch Gemeinden oder sonstige Strasseneigentümer übernehmen irgendwelche Haftung für Schäden, die an der bewillig ten Anlage entstehen. f. Wird die Anlage mangelhaft erstellt oder unterhalten oder die Strasse nicht vorschriftsgemäss wiederhergestellt, so kann die feh lende Arbeit nach vorheriger Anzeige an den Bewilligungsinhaber auf dessen Kosten durch den Strasseneigentümer ausgeführt oder die gänzliche Entfernung der Anlage verlangt werden. g. Wenn Strassengebiet aufgerissen werden muss, so haftet der Inha ber für dessen Instandstellung. Gewalzte, gepflästerte oder mit ei nem neuzeitlichen Belag versehene Strassen sind auf Rechnung des Bewilligungsinhabers durch den Strasseneigentümer wieder vollkommen instandzustellen. Dieser ist ermächtigt, vor Erteilung der Bewilligung Sicherstellung der Kosten zu verlangen. h. Die Rechte Dritter werden durch die Bewilligung nicht berührt. Die in Bst. f und g vorgesehene Ausführung durch den Strasseneigentü mer enthebt den Bewilligungsinhaber nicht der oben erwähnten Ver pflichtungen und Haftungen.

Art. 34

1 Für die Abnahme des Strassenabwassers durch bestehende Abwasser leitungen ist deren Inhaber verpflichtet, ohne dass in der Regel der Eigen tümer der öffentlichen Strasse einen Extrabeitrag zu leisten hat. 11

Art. 35

1 Abwasserleitungen, die in Bäche oder Flüsse münden oder sonstwie die öffentlichen Interessen gefährden könnten, und Kanalisationsleitungen, die auf öffentliches Gebiet zu liegen kommen, bedürfen der Zustimmung auch der Polizeidirektion.

Art. 36

* 1 Für das Durchleitungsrecht von Leitungen jeglicher Art in der Kantons strasse und für die zugehörigen Bewilligungen sind neben einer Bewilli gungsgebühr zu entrichten: 1. * Gebühr für Durchleitungsrecht und erstmalige Inanspruchnahme der Kantonsstrassenparzelle (Fr. je Laufmeter): a. Leitungen quer zur Strasse Fr. 20.– b. Leitungen längs zur Strasse Fr. 10.– 2. Gebühr für nachträgliche Inanspruchnahme der Kantonsstrasse zur Vornahme von Reparaturen, Erneuerung oder Beseitigung von Lei tungen (Fr. je Laufmeter): a. Leitungen quer zur Strasse Fr. 10.– b. Leitungen längs zur Strasse Fr. 5.– 2 Die Gebühr gilt für alle Benützer (Private, öffentlich-rechtliche Körper schaften und Gemeinden).

Art. 37

1 Vor der Vornahme von Leitungsreparaturen usw., die das Aufgraben von Strassengebiet bedingen, ist der Strasseneigentümer zu benachrichtigen.

Art. 38

1 Die Stangen und Maste für Leitungen aller Art müssen ausserhalb der Fahrbahn so aufgestellt werden, dass eine Verkehrsbehinderung oder eine Benachteiligung des Wasserabflusses ausgeschlossen ist. 2 Der über der Strasse befindliche Luftraum darf ohne Einwilligung des Strasseneigentümers zur Einrichtung von Anlagen in keiner Weise in An spruch genommen werden. 12
3.2.2. Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse

Art. 39

1 Jede missbräuchliche Inanspruchnahme der öffentlichen Strassen und ihrer Bestandteile, namentlich auch Materialablagerungen aller Art, sind untersagt. 2 Vorübergehende Materialablagerungen oder unschädliche anderweitige Inanspruchnahme von Strassengebiet kann der Strasseneigentümer auf vorher gestelltes Gesuch bewilligen. Er ist berechtigt, eine Gebühr zu ver langen. 3 Das Zubereiten von Beton auf öffentlichen Strassen ist strengstens ver boten. Eine Bewilligung kann ausnahmsweise nur erteilt werden, wenn das Zubereiten des Betons nach den Weisungen des Strasseneigentü mers unter Benützung von Eisenblechen, vorgenommen wird. 4 Der Inhaber der Bewilligung bleibt für allen Schaden verantwortlich, der durch die Inanspruchnahme dem Strasseneigentümer oder Dritten er wächst. 5 Das Ableiten von Wasser (Dachkennel, Drainagen, Waschküche usw.) oder Jauche auf die öffentliche Strasse sowie jede Verunreinigung dieser sind verboten. 6 Ebenso ist die Schneeräumung von Dächern usw. auf die öffentliche Strasse verboten. Ausgenommen sind Fälle, wo die Schneeräumung nicht anders möglich ist; in solchen Fällen kann sie vom Strasseneigentü mer unter den nötigen Bedingungen bewilligt werden.

Art. 39a

* 1 Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, zeit lich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann zu einer Gebühr verpflichtet werden. 2 Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, ein schliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und Unterhalt; b. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, die Anschaf fung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Ein richtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der ent sprechenden Parkflächen; c. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung; 13
d. der Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen. 3 Der Regierungsrat kann Gebühren bis höchstens Fr. 3.– pro Stunde und Parkplatz für das Parkieren auf kantonseigenen oder gemieteten Grund stücken in Ausführungsbestimmungen, der Einwohnergemeinderat für das Parkieren auf kommunalen oder von der Gemeinde gemieteten Grundstücken in einem Reglement festlegen. Höhere Gebühren bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

Art. 40

1 Durchlässe und Abzugsgräben sind stets offen zu halten. Böschungen, Mauern, Zäune dürfen in keiner Weise beschädigt werden. 2 Auf dem an öffentliche Strassen anstossenden Land dürfen keine die Strasse schädigenden oder gefährdenden Veränderungen vorgenommen werden.

Art. 41

1 Das Schleifen von Gegenständen aller Art auf den Strassen sowie die Verwendung von Kritzketten und ähnlichen Hemmitteln ist nur bei schnee bedeckten oder festgefrorenem Boden und Glatteis gestattet, und nur so fern eine Beschädigung der Fahrbahn ausgeschlossen ist. 2 Bei landwirtschaftlichen und baulichen Arbeiten darf das Strassengebiet nicht beschädigt oder beschmutzt werden. Die Strasse ist nach beendig ter Arbeit vom Verursacher zu reinigen.

Art. 42

1 Steinbrüche und Holzlässe in Strassennähe dürfen nur unter grösste Verkehrssicherheit gewährleistenden Bedingungen und mit Bewilligung des Strasseneigentümers eröffnet werden. 2 Beim Holzreisten auf oder gegen die Strasse hat Voranzeige an den Strasseneigentümer, bei Kantonsstrassen an die Baudirektion, zu erfol gen. Der Strasseneigentümer trifft auf Kosten der das Reistrecht Aus übenden für die Bewachung der Strasse usw. die nötigen Anordnungen. 14

Art. 43

1 Die an den öffentlichen Strassen befindlichen Sägereibetriebe dürfen Holztransporte quer über die Strasse mittels Schleifen oder Rollen nur bei schneebedecktem Boden, wo solche Transporte ohne Beschädigung der Fahrbahn erfolgen können, ausführen. 2 Aber auch in diesen Fällen ist die Bewilligung des Strasseneigentümers einzuholen. Die Transporte sind zu einer Tageszeit auszuführen, wo der Verkehr möglichst wenig gefährdet oder behindert wird. Die bewilligende Stelle wird hierüber das Nötige verfügen.

Art. 44

1 Das Auf- und Abladen von Holz usw. auf den öffentlichen Strassen muss derart erfolgen, dass der Verkehr auf der Strasse nicht gehindert oder ge fährdet wird. 2 Holzlagerplätze an öffentlichen Strassen sind derart anzulegen, dass das Auf- und Abladen des Holzes ausserhalb des Strassengebietes erfol gen kann.

Art. 45

1 Das Aufschichten von Holz längs öffentlichen Strassen darf nur so erfol gen, dass der Abstand von der Strassenmark gleich ist der Höhe des auf geschichteten Holzes. 2 Die gleiche Vorschrift gilt analog auch für das Aufschichten und sonstige Ablagern andern Materials. 3 In Kurven und unübersichtlichen Stellen dürfen überhaupt keine Auf schichtungen und Ablagerungen erfolgen. 3.2.3. Einleitungen in die Strassenkanalisation

Art. 46

1 In Strassenkanalisationen, die nicht auch für die Schmutzwasserablei tung erstellt worden sind, darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden. 2 Für die Einleitung von Meteorwasser (Regen-, Schneewasser usw.) und Drainagewasser in solche Kanalisationen oder in bestehende Durchlässe öffentlicher Strassen ist eine schriftliche Bewilligung des Strasseneigentü mers erforderlich. 15
3 Das Gesuch ist mit Plänen vor Inangriffnahme der Arbeiten einzurei chen.

Art. 47

1 Durch die Einleitung der Meteor- und Drainagewasser darf die Strassenentwässerung in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Art. 48

1 Für die Inhaber einer Bewilligung nach Art. 46 Abs. 2 sowie deren Rechtsnachfolger gelten nachstehende Bestimmungen: a. Alle Bewilligungen sind widerruflich und geben dem Inhaber kein Recht auf die Durchlässe und Leitungen, in die er das Abwasser ein leitet. b. Die Rechte Dritter bleiben ausdrücklich vorbehalten. c. Die Erstellung, der Unterhalt und die Reinigung der Zuleitung und deren Anschluss an die Kanalisationsleitung sind Sache des Bewilli gungsinhabers. d. Er hat nach den Weisungen des Strasseneigentümers Kläranlagen (Syphons) einzubauen. e. Er haftet für allen Schaden, der, von der Anlage herrührend, an der Kanalisation, an Strassengebiet oder an Eigentum Dritter entsteht. f. Sollen Abwässer in Fischgewässer eingeleitet werden, so kommen die Vorschriften der bundesrätlichen Spezialverordnung vom 17. April 1925 betreffend die Verunreinigung der Gewässer zur An wendung.

Art. 49

1 Für die Bewilligung wird für Kantonsstrassen eine einmalige Gebühr von Fr. 20.– bis 100.–, je nach Art und Umfang der Zuleitung erhoben. 2 Bei der Aufhebung der Bewilligung findet keine Rückvergütung der Ge bühr statt.

Art. 50

1 Für den Anschluss an die für die Ortschaften bestehenden Schmutzwas serkanalisationen sind die örtlichen Kanalisationsreglemente massge bend. 16
3.2.4. Weitere Schutzbestimmungen

Art. 51

1 Für die Benützung von öffentlichen Strassen mit abnormal schweren Lasten ist die vorherige Bewilligung des Strasseneigentümers einzuholen. Diese Bewilligung entbindet den Inhaber in keiner Weise von der Haft pflicht für jeden Schaden, der durch den schweren Lastentransport ent steht.

Art. 52

1 Bäume, Stangen und baufällige Konstruktionen aller Art, die dem Wind und den Temperatureinflüssen nicht mehr genügend Widerstand leisten und auf die Strasse stürzen könnten, sind zu entfernen. Der Eigentümer solcher Gegenstände ist für die Folgen der Nichtentfernung haftbar.

Art. 53

1 Für die Erstellung und den Betrieb von festen oder transportablen Benzi nabfüllvorrichtungen an öffentlichen Strassen ist eine Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich. 2 Für solche Anlagen an Kantonsstrassen erlässt der Regierungsrat die näheren Vorschriften.

Art. 54

1 Im Innern von Ortschaften sind öffentliche Strassen und Brücken mit ei ner ausreichenden Beleuchtung zu versehen. Deren Einrichtung und Betrieb liegt den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden ob. 17
3.3. Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen angrenzende Gebiet

Art. 55

1 Neuauszuführende Gebäude sowie An- und Höherbauten an bestehen den Gebäuden müssen bei Kantons- und Gemeindestrassen in einer Ent fernung von mindestens vier Metern angelegt werden. An Verkehrswegen in Dörfern, die vermöge ihrer Bedeutung als öffentliche zu betrachten sind, dürfen Gebäude nur in einem Abstand von wenigstens zweieinhalb Metern erstellt werden. 2 Vordächer, Dachgesimse, einzelne Treppenstufen und Balkone dürfen höchstens einen Meter über diese Baulinien vorspringen. 3 In Dörfern und bei besonderen Bodenschwierigkeiten kann für Kantons strassen vom Regierungsrat eine geringere Entfernung gestattet werden. Für die übrigen Strassen und Wege können derartige Bewilligungen durch den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat erteilt werden (Art. 139 EG zum ZGB). 4 In Kurven ist ein den Verhältnissen entsprechender grösserer Abstand, als in Abs. 1 vorgeschrieben, einzuhalten. 5 Vor Inangriffnahme von Neu- und Umbauten an öffentlichen Strassen haben die Eigentümer Baugespanne aufzustellen und ein schriftliches Gesuch einzureichen. Mit dem Bau darf erst nach Erledigung des Gesu ches begonnen werden.

Art. 56

1 Wird bei der Wiederherstellung abgetragener oder abgebrannter Gebäu de in Dörfern der Baugrundeigentümer zu einer veränderten Abstands grenze verhalten, so dass dadurch die bisherige Baufläche eine wesentli che Wertverminderung erleidet, so hat er ein Anrecht auf Entschädigung. Die Entschädigung kann auch durch Überlassung von hinter dem Grund stück gelegenem Land geleistet werden (Art. 140 EG zum ZGB).

Art. 57

1 An Gebäuden, bei denen der gesetzliche Bauabstand gegenüber einer öffentlichen Strasse nicht vorhanden ist, dürfen An- und Umbauten inner halb des Bauabstandes nur mit Bewilligung des Regierungsrates bzw. der zuständigen Gemeindebehörde vorgenommen werden. 18

Art. 58

1 Brunnen, Dünger- und Jauchegruben sowie deren Ausläufe und dgl. müssen bei Neuerstellung oder bei baulichen Veränderungen auf eine Entfernung von mindestens drei Metern von der Grenze der Strassenfahr bahn bzw. des Trottoirs zurückgesetzt und so angelegt werden, dass eine Verunreinigung der öffentlichen Strassen und eine Gefährdung der öffent lichen Gesundheit nicht möglich ist. 2 Für öffentliche Brunnen an Kantonsstrassen kann unter speziellen Be dingungen ein verminderter Abstand bewilligt werden. 3 Bei den übrigen Strassen kann der Strasseneigentümer weitere Ausnah men von der Abstandsvorschrift bewilligen oder er kann generelle Vor schriften mit reduzierter Abstandsgrenze aufstellen. 4 Es kann auch die Zurücksetzung bereits bestehender Anlagen auf den vorgeschriebenen Abstand verlangt werden. Die Kosten gehen unter Vor behalt besonderer Abmachungen und Verpflichtungen zu Lasten des Strasseneigentümers.

Art. 59

1 Längs der öffentlichen Strassen dürfen hochstämmige Bäume nicht nä her als vier Meter an den Strassen- bzw. Trottoirrand gesetzt werden. Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme dürfen nicht näher als sechs Meter vom Strassen- bzw. Trottoirrand zu stehen kommen (Art. 107 EG zum ZGB). 2 In Ortschaften kann der Strasseneigentümer kleinere Abstände zulas sen. 3 Für Alleen und öffentliche Anlagen können vom Strasseneigentümer auch ausserorts Ausnahmen bewilligt werden.

Art. 60

1 Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von viereinhalb Meter von ein hängenden Ästen frei zu halten. Sträucher dürfen nicht in das Strassen profil hineinragen und die Strassenübersicht nicht beeinträchtigen. 19

Art. 61

1 Längs der öffentlichen Strassen und Wege dürfen tote Häge die Höhe von zwei Meter, Lebhäge die Höhe von einem Meter nicht übersteigen. Tote Häge dürfen auf die Strassenmark gestellt werden; neuzuerstellende Lebhäge haben einen Abstand von dreissig Zentimeter von der Strassen mark einzuhalten. Stacheldrahtzäune sind Strassen und Wegen entlang verboten (Art. 105 EG zum ZGB). 2 Die den Hauptstrassen entlang befindlichen Grünhäge sind vom Eigen tümer alljährlich ein- bis zweimal, auf vom Strasseneigentümer zu erlas sende Aufforderung hin, gegen die Strasse zu und in der Höhe gehörig zu beschneiden. Hinsichtlich der Grünhäge an Kantonsstrassen geschieht die Aufforderung durch das zuständige Departement im Amtsblatt. 3 Die Hagpflicht an öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache des An stössers, sofern eine Einfriedung notwendig ist und Vertrag und Herkom men nicht etwas anderes bestimmen (Art. 106 EG zum ZGB). 4 Für Einfriedungen in Kurven und unübersichtlichen Strassenstellen kann der Strasseneigentümer von Fall zu Fall weitergehende Bestimmungen aufstellen. Der Strasseneigentümer trägt die Mehrkosten bezüglicher, von ihm speziell verlangter Massnahmen.

Art. 62

1 Türen und Tore von Gebäuden und Einfriedungen dürfen nicht in den Lichtraum öffentlicher Strassen und Trottoirs aufgehen. 4. Fahrzeugverkehr

Art. 63

1 Hinsichtlich des Verkehrs mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern auf den öffentlichen Strassen wird auf die eidgenössischen und kantonalen Vor schriften über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr verwiesen. 2 Das Radfahren kann vom Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat in Anwendung von Art. 28 der kantonalen Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr 6 ) auch auf Seitenwegen oder Teilstre cken davon verboten werden, wo es wegen der Art der Einmündung des Weges in die Hauptstrasse in besonderem Masse gefährlich ist. Auf sol chen Wegen kann der Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat auch das Schlitteln verbieten. 6) OGS 1943, 14 20
5. Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen

Art. 64

1 Die eidgenössisch vorgeschriebene Strassensignalisation für die Motorfahrzeuge wird im ganzen Kantonsgebiet durch das kantonale Bau departement durchgeführt. 2 Die Anbringung der Signale bei und innerhalb der Ortschaften sowie an den Strassen der Gemeinden, Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften, soweit dort Signale nötig sind, geschieht im Einver nehmen mit dem betreffenden Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinde rat. 3 Die Kosten der Signalisation sind vom Strasseneigentümer zu tragen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat über die Kostentragung. 4 Die nötigen Wegweiser sind unter der Oberaufsicht des kantonalen Bau departements für die Kantonsstrassen und die Strassen der Einwohner- und Ortsgemeinden von den Einwohner- und Ortsgemeinden und für die übrigen Strassen von den Strasseneigentümern anzubringen (Art. 4 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr 7 ) ). 5 Die Signalisierung der für den Fahrradverkehr verbotenen Wege ge schieht durch den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat (Art. 28 der oben zitierten Verordnung).

Art. 65

1 Ausser dem Baudepartement ist bei Dringlichkeit auch die Polizei er mächtigt, von sich aus die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Si cherheit erforderlichen Verkehrszeichen aufstellen zu lassen.

Art. 65a

* 1 Die vom Kanton oder mit Genehmigung des Regierungsrates von den zuständigen Behörden der Einwohner-, Bürger- und Bezirksgemeinden und Korporationen erlassenen verkehrspolizeilichen Vorschriften und Ver fügungen sind zu veröffentlichen und es sind für sie an Ort und Stelle die eidgenössisch vorgeschriebenen Signale anzubringen. 7) OGS 1943, 14 21
2 Übertretungen dieser verkehrspolizeilichen Vorschriften und Verfügun gen sowie der gemäss Art. 65 von der Polizei getroffenen Anordnungen sind nach Massgabe von Art. 72 zu bestrafen.

Art. 66

1 Wer auf öffentlichen Strassen und Wegen durch Bauarbeiten, Grabun gen oder auf andere Weise den Verkehr vorübergehend beeinträchtigt, hat die nach den Vorschriften nötigen Gefahr- und Hinweissignale anzu bringen, für vorschriftsgemässe Beleuchtung zu sorgen und bei der zu ständigen Amtsstelle rechtzeitig das Anbringen allfälliger Vorschriftssigna le zu veranlassen.

Art. 67

1 Bei Nacht und Nebel sind Baustellen, Strassenaufbrüche und Material ablagerungen auf öffentlichen Strassen stets mit gelbem Lichte zu be leuchten. Rotes Licht dient ausschliesslich zur Bezeichnung des Fahrver botes. Die Verwendung von weissem Licht ist unzulässig.

Art. 68

1 Dauernde Verkehrsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesge setzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr) und dauernde örtli che Regelungen des Verkehrs (Art. 3 Abs. 3 ebenda) sind genügend öf fentlich bekanntzumachen und durch Anbringen der entsprechenden Ver kehrszeichen zu signalisieren. 2 Andere Anordnungen, insbesondere für längere Zeit verfügte gänzliche oder beschränkte Sperren und Verkehrsumleitungen, sind ebenfalls auf zweckdienliche Art zu veröffentlichen. Für ihre Gültigkeit genügt indes die vorschriftsgemäss erfolgte örtliche Signalisierung.

Art. 69

1 Erfolgt die Aufstellung bestimmter Signale an einer Kantonsstrasse auf spezielle Veranlassung und im Interesse einer Gemeinde oder einer andern öffentlichen Körperschaft, so hat in Abweichung von Art. 64 Abs. 3 diese die Kosten für die Anbringung und den Unterhalt der Zeichen zu tra gen. 22
2 Wer durch Bauten oder andere Vorkehren Anlass zur Aufstellung von Si gnalen gibt, hat die Kosten dafür dem Strasseneigentümer zu ersetzen. Die Kosten für die Beleuchtung der Signalordnungszeichen trägt derjeni ge, der die Kosten der Aufstellung der Signale trägt.

Art. 70

1 Das Anbringen von Reklamen, Plakaten, Aufrufen usw. an Strassen mauern und auf der Strassenfläche, ebenso das Werfen von Lichtbildern auf diese Objekte ist verboten (Art. 8 der kantonalen Verordnung über das Reklamewesen 8 ) ). 2 Ferner ist das Anbringen von Reklamen ausserhalb der Strasse unter sagt, soweit dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet wird (Art. 4 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignali sation). 3 Freistehende Reklamen und Anzeigen jeder Art müssen in jedem Falle mindestens vier Meter vom Fahrbahnrand einer Kantonsstrasse entfernt sein. Vorbehalten bleibt Art. 71 Abs. 2. 4 Der gleiche Abstand von Kantonsstrassen gilt für Reklamen und Anzei gen jeder Art an Häusern, Einfriedungen und andern Objekten, sofern die Ankündigungen geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Strassenbenützer in einer Weise anzuziehen oder abzulenken, die verkehrsgefährdend wir ken muss; in vermehrtem Masse ist diese Bestimmung auf Ankündigun gen anzuwenden, die sich nicht auf das im betreffenden Gebäude oder auf dem betreffenden Grundbesitz ausgeübte Gewerbe beziehen. 5 An unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen und bei Beein trächtigung der Wirkung der Verkehrszeichen kann die Baudirektion das Anbringen von Ankündigungen an Kantonsstrassen gänzlich untersagen. 6 In Zweifelsfällen ist vor dem Anbringen von Reklamen und Anzeigen bei Kantonsstrassen die Genehmigung der Baudirektion und bei Gemeinde strassen die Genehmigung des zuständigen Gemeinderates einzuholen.

Art. 71

1 Abgesehen von der durch eidgenössische Vorschrift zugelassenen An bringung von Initialen eines Verkehrsverbandes auf Wegweisern dürfen mit den Verkehrszeichen keinerlei Zusätze und Reklamen verbunden wer den. 8) OGS 1943, 2 23
2 Eine Ausnahme bilden Wegweiser mit eigener Beleuchtung, die mit Zu stimmung des Regierungsrates mit einer dem Verkehr dienenden Rekla me versehen werden dürfen (Art. 4 Abs. 2 der eidgenössischen Verord nung über die Strassensignalisation). 6. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 72

1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden unter Vorbehalt derjenigen Fälle, die in andern Gesetzen oder Verordnun gen des Bundes oder des Kantons mit höheren Strafen belegt sind, mit Bussen von Fr. 5.– bis Fr. 500.– bestraft. Im Wiederholungsfalle kann die Strafe bis auf Fr. 1 000.– erhöht werden. 2 Der Schuldige kann im Strafurteil zugleich zur Entfernung der gesetzes widrig erstellten Anlagen und zum Ersatz des verursachten Schadens ver urteilt werden. 3 Der Strasseneigentümer kann übrigens schon von sich aus die sofortige Entfernung einer Anlage oder die Wiederherstellung des vorherigen Zu standes anordnen, wenn die vorgeschriebene Bewilligung nicht eingeholt oder die vorgeschriebene vorherige Benachrichtigung des Strasseneigen tümers unterlassen wurde. 4 Massnahmen, die ein Pflichtiger entgegen den Vorschriften oder einer Anordnung der zuständigen Behörde nicht ausführt, können von den öf fentlichen Organen auf seine Kosten zur Ausführung gebracht werden. 5 Die nachträgliche Erteilung einer nicht eingeholten Bewilligung oder die nachträgliche Genehmigung eines ohne Zustimmung des Strasseneigen tümers herbeigeführten Zustandes oder getroffenen Massnahme schliesst die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften nicht aus. Auch kann die nachträgliche Bewilligung oder Genehmigung von der Er füllung besonderer Bedingungen, insbesondere auch von der Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, abhängig gemacht werden.

Art. 73

1 Durch diese Verordnung sind alle vom Kantonsrat oder Regierungsrat erlassenen Vorschriften, soweit sie mit ihr im Widerspruch stehen, insbe sondere das Strassenreglement vom 16. November 1878 9 ) , aufgehoben. 9) OGS 1900, 60 24

Art. 74

1 Der Regierungsrat wird mit der Vollziehung dieser Verordnung und dem Erlass allenfalls nötiger Ausführungsvorschriften beauftragt.

Art. 75

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1943, 37 geändert durchNachtrag vom 27. November 1948, in Kraft seit 27. November 1948 (OGS 1950, 87),Nachtrag vom 20. Oktober 1951, in Kraft seit 20. Oktober 1951 (OGS 1958, 16),Nachtrag vom 16. Juni 1953, in Kraft seit 16. Juni 1953 (OGS 1958, 58),die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979, in Kraft seit 1. April 1979 (OGS 1980, 5),die Verordnung über Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) vom 29. März 1996, in Kraft seit 1. Januar 1996 (OGS 1997, 10),das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaus halt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (OGS 2004, 73),das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (OGS 2005, 29),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) 25
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.09.1935 14.09.1935 Erlass Erstfassung OGS 1943, 37 27.11.1948 27.11.1948

Art. 27

totalrevidiert OGS 1950, 87 20.10.1951 20.10.1951

Art. 65a

eingefügt OGS 1958, 16 16.06.1953 16.06.1953

Art. 18

totalrevidiert OGS 1958, 58 26.01.1979 01.04.1979

Art. 36 Abs. 1,

1. geändert OGS 1980, 5 29.03.1996 01.01.1996

Art. 20 Abs. 1

aufgehoben OGS 1997, 10 02.12.2004 01.03.2005

Art. 36

totalrevidiert OGS 2004, 73 21.04.2005 01.07.2005

Art. 39a

eingefügt OGS 2005, 29 15.03.2007 01.08.2007

Art. 3

aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 4 Abs. 2

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 5 Abs. 2

aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 9

aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 10 Abs. 2

aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 10 Abs. 6

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 10 Abs. 9

geändert OGS 2007, 13 26
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.09.1935 14.09.1935 Erstfassung OGS 1943, 37

Art. 3

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13

Art. 4 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 5 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 5 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13

Art. 7 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 7 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 9

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13

Art. 10 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13

Art. 10 Abs. 6

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 10 Abs. 9

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 18

16.06.1953 16.06.1953 totalrevidiert OGS 1958, 58

Art. 20 Abs. 1

29.03.1996 01.01.1996 aufgehoben OGS 1997, 10

Art. 27

27.11.1948 27.11.1948 totalrevidiert OGS 1950, 87

Art. 36

02.12.2004 01.03.2005 totalrevidiert OGS 2004, 73

Art. 36 Abs. 1,

1. 26.01.1979 01.04.1979 geändert OGS 1980, 5

Art. 39a

21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29

Art. 65a

20.10.1951 20.10.1951 eingefügt OGS 1958, 16 27
Markierungen
Leseansicht