Vollzugsverordnung zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtef... (811.31)
Vollzugsverordnung zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtef... (811.31)
Vollzugsverordnung zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-19-Pandemie
Vollzugsverordnung zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid- 19-Pandemie (kantonale Covid-19-Überbrückungshilfeverordnung) vom 22. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Notverordnung vom 22. Dezember 2020 zur Gewährung von Über - brückungshilfen für Härtefalle infolge der Covid-19-Pandemie 1 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härte - fälle infolge der Covid-19-Pandemie 2 ) . § 2 Berechtigte Unternehmen 1 Unternehmen werden nur Überbrückungshilfen gewährt, wenn sie vor - aussichtlich die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss der Vollzugsverordnung zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (kantonale Covid-19-Härtefallverordnung) 3 ) erfüllen. 2 Die Entscheidungskommission nimmt eine summarische Prüfung der Voraussetzungen gestützt auf die Angaben, Bestätigungen und Nach - weise der gesuchstellenden Unternehmen vor. § 3 Gesuch 1 Unternehmen haben ihr Gesuch vom 4. bis 8. Januar 2021 elektro - nisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. 1) NG 811.3 2) NG 811.3 3) NG 811.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie haben mit dem Gesuch anzugeben (Selbstdeklaration): 1. den Jahresumsatz 2018; 2. den Jahresumsatz 2019; 3. den prognostizierten Umsatz 2020. 3 Mit dem Gesuch hat das Unternehmen insbesondere zu bestätigen, dass: 1. der Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich ange - ordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jah - re 2018 und 2019 liegt; 2. es im Kanton Nidwalden eine operative Geschäftstätigkeit ausübt; 3. es im Kanton Nidwalden Geschäftsräumlichkeiten nutzt oder eigenes Personal beschäftigt; 4. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 6 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zu - sammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallver - ordnung) 1 ) eingehalten wird; 5. alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind; 6. die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte sowie die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bank - kunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden sind, soweit dies zur Beurteilung des Gesuchs einschliesslich der Nachweise und Bestätigungen erforderlich ist. 4 Die Volkswirtschaftsdirektion kann auf dem elektronischen Gesuchfor - mular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen. 5 Das Gesuchformular ist zu unterzeichnen und elektronisch einzurei - chen. § 4 Art und Höhe der Unterstützung 1 Die Darlehen belaufen sich jeweils auf höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Unter - nehmens und auf höchstens 50'000 Franken. 2 Reichen die kantonalen Mittel für Überbrückungshilfen für die Gesuche nicht aus, kann die Entscheidungskommission die beantragten Darlehen kürzen oder ablehnen. 1) SR 951.262 2
3 Bei diesem Entscheid sind Unternehmen, die von der Änderung vom 11. Dezember 2020 der Verordnung über Massnahmen in der besonde - ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verord - nung besondere Lage) 1 ) besonders betroffen sind und Unternehmen aus Branchen, die in Art. 12 des Covid-19 Gesetzes 2 ) speziell erwähnt sind, zu bevorzugen. § 5 Darlehen 1 Mit dem Darlehen können Auflagen verbunden werden. 2 Die Darlehen sind bis 30. April 2021 zurückzuzahlen, soweit keine Ver - rechnung mit nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäss der kantonalen Co - vid-19-Härtefallverordnung) 3 ) erfolgt. § 6 Entscheid, Zuständigkeit 1 Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet gestützt auf eine summarische Prüfung über die Gewährung der Überbrückungshilfen. 2 Die Entscheidungskommission besteht aus dem Volkswirtschafts- und dem Finanzdirektor. § 7 Formulare, Richtlinien 1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich. 2 Sie sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Nidwalden. § 8 Missbrauchsbekämpfung 1 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die mit dem Gesuch getätigten An - gaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen. 2 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Darlehen unverzüglich zu - rückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 500 Fran - ken erhoben werden. 3 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige An - gaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesucheinreichung, Wi - derhandlungen gegen die Bestätigung gemäss § 3 Abs. 3 Ziff. 4 oder eine andere zweckwidrige Verwendung des Darlehens. 1) AS 2020 5377 2) SR 818.102 3) NG 811.21 3
4 Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine straf - rechtliche Verfolgung nach sich ziehen. § 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am 23. De - zember 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2021, 20 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2021, 20 6