Vollzugsverordnung zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtef... (811.31)
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Vollzugsverordnung zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-19-Pandemie

Vollzugsverordnung zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid- 19-Pandemie (kantonale Covid-19-Überbrückungshilfeverordnung) vom 22. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Notverordnung vom 22. Dezember 2020 zur Gewährung von Über - brückungshilfen für Härtefalle infolge der Covid-19-Pandemie 1 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härte - fälle infolge der Covid-19-Pandemie 2 ) . § 2 Berechtigte Unternehmen 1 Unternehmen werden nur Überbrückungshilfen gewährt, wenn sie vor - aussichtlich die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss der Vollzugsverordnung zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (kantonale Covid-19-Härtefallverordnung) 3 ) erfüllen. 2 Die Entscheidungskommission nimmt eine summarische Prüfung der Voraussetzungen gestützt auf die Angaben, Bestätigungen und Nach - weise der gesuchstellenden Unternehmen vor. § 3 Gesuch 1 Unternehmen haben ihr Gesuch vom 4. bis 8. Januar 2021 elektro - nisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. 1) NG 811.3 2) NG 811.3 3) NG 811.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie haben mit dem Gesuch anzugeben (Selbstdeklaration): 1. den Jahresumsatz 2018; 2. den Jahresumsatz 2019; 3. den prognostizierten Umsatz 2020. 3 Mit dem Gesuch hat das Unternehmen insbesondere zu bestätigen, dass: 1. der Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich ange - ordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jah - re 2018 und 2019 liegt; 2. es im Kanton Nidwalden eine operative Geschäftstätigkeit ausübt; 3. es im Kanton Nidwalden Geschäftsräumlichkeiten nutzt oder eigenes Personal beschäftigt; 4. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 6 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zu - sammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallver - ordnung) 1 ) eingehalten wird; 5. alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind; 6. die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte sowie die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bank - kunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden sind, soweit dies zur Beurteilung des Gesuchs einschliesslich der Nachweise und Bestätigungen erforderlich ist. 4 Die Volkswirtschaftsdirektion kann auf dem elektronischen Gesuchfor - mular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen. 5 Das Gesuchformular ist zu unterzeichnen und elektronisch einzurei - chen. § 4 Art und Höhe der Unterstützung 1 Die Darlehen belaufen sich jeweils auf höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Unter - nehmens und auf höchstens 50'000 Franken. 2 Reichen die kantonalen Mittel für Überbrückungshilfen für die Gesuche nicht aus, kann die Entscheidungskommission die beantragten Darlehen kürzen oder ablehnen. 1) SR 951.262 2
3 Bei diesem Entscheid sind Unternehmen, die von der Änderung vom 11. Dezember 2020 der Verordnung über Massnahmen in der besonde - ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verord - nung besondere Lage) 1 ) besonders betroffen sind und Unternehmen aus Branchen, die in Art. 12 des Covid-19 Gesetzes 2 ) speziell erwähnt sind, zu bevorzugen. § 5 Darlehen 1 Mit dem Darlehen können Auflagen verbunden werden. 2 Die Darlehen sind bis 30. April 2021 zurückzuzahlen, soweit keine Ver - rechnung mit nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäss der kantonalen Co - vid-19-Härtefallverordnung) 3 ) erfolgt. § 6 Entscheid, Zuständigkeit 1 Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet gestützt auf eine summarische Prüfung über die Gewährung der Überbrückungshilfen. 2 Die Entscheidungskommission besteht aus dem Volkswirtschafts- und dem Finanzdirektor. § 7 Formulare, Richtlinien 1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich. 2 Sie sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Nidwalden. § 8 Missbrauchsbekämpfung 1 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die mit dem Gesuch getätigten An - gaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen. 2 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Darlehen unverzüglich zu - rückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 500 Fran - ken erhoben werden. 3 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige An - gaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesucheinreichung, Wi - derhandlungen gegen die Bestätigung gemäss § 3 Abs. 3 Ziff. 4 oder eine andere zweckwidrige Verwendung des Darlehens. 1) AS 2020 5377 2) SR 818.102 3) NG 811.21 3
4 Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine straf - rechtliche Verfolgung nach sich ziehen. § 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am 23. De - zember 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2021, 20 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2021, 20 6
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