VERORDNUNG über das Beerensammeln
VERORDNUNG über das Beerensammeln (vom 14. April 1932; Stand am 15. Juni 1932) Der Landrat des Kantons Uri, beschliesst und verordnet:
Artikel 1 1 Beim Beerensammeln und Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen sind die Vorschriften über die Sonntagsheiligung 2
zu beobachten.
Artikel 2
1 Die Beeren dürfen erst gesammelt werden, wenn sie reif sind.
2 In jeder Gemeinde bestimmt der Gemeinderat nach dem Stand der Frucht - reife, wann und wo mit dem Sammeln der Heidel- und Preiselbeeren begonnen werden darf, und macht diese Bestimmung in ortsüblicher Weise bekannt. Ebenso bestimmen die Gemeindräte und machen bekannt, von welchem Tage an Pflückgeräte zum Beerensammeln, wie Strehl oder Kamm, verwendet werden dürfen.
3 Das Feuermachen in den Waldungen ist verboten (Artikel 28 der Forstord - nung 3 .
Artikel 3 Im Interesse der Kulturen dürfen eingezäunte oder mit besonderem Verbot belegte Wälder und Waldstücke zum Beerensammeln nicht betreten werden.
1 Fassung gemäss LRB vom 20. April 1933
2 RB 30.1211
3 RB 40.2111 1
Artikel 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwalt -
schaft zu verzeigen.
Artikel 5
1 Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1932 in Kraft. ...
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