VERORDNUNG über das Beerensammeln
                            VERORDNUNG  über das Beerensammeln  (vom 14.  April  1932; Stand am 15.  Juni  1932)  Der Landrat des Kantons Uri,  beschliesst und verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 1 Beim Beerensammeln und Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen sind die Vorschriften über die Sonntagsheiligung 2
                            zu beobachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beeren dürfen erst gesammelt werden, wenn sie reif sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jeder Gemeinde bestimmt der Gemeinderat nach dem Stand der Frucht  -  reife, wann und wo mit dem Sammeln der Heidel- und Preiselbeeren  begonnen werden darf, und macht diese Bestimmung in ortsüblicher Weise  bekannt. Ebenso bestimmen die Gemeindräte und machen bekannt, von  welchem Tage an Pflückgeräte zum Beerensammeln, wie Strehl oder  Kamm, verwendet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Feuermachen in den Waldungen ist verboten (Artikel  28 der Forstord  -  nung  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3  Im Interesse der Kulturen dürfen eingezäunte oder mit besonderem Verbot  belegte Wälder und Waldstücke zum Beerensammeln nicht betreten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss LRB vom 20.  April  1933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 30.1211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwalt -
                            schaft zu verzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt mit 15.  Juli  1932 in Kraft.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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